Zahlung des Vorschusses durch die R. GmbH erfüllt und der Anwaltsvertrag trat zunächst wirksam in Kraft. [24] 3. Die Klausel ist zulässig. Die Vergütungsvereinbarung erfüllt die erforderlichen Formerfordernisse. Sie wahrt die erforderliche Schriftform nach § 126b BGB. Zwar befinden sich Vollmacht und Mandatsvereinbarung auf einem Dokument mit Vorder- und Rückseite, jedoch ist dies bei Anwaltsverträgen gerade üblich. Aufgrund der Überschriften ist der jeweilige Inhalt klar und die Vollmacht erkennbar und eindeutig. [25] Die Mandatsvereinbarung unterläuft keine gesetzlichen Mindestgebühren. Der telefonische Hinweis bei der Erstberatung auf die RVG-Abrechnung gilt als ergänzende Erklärung und konkludente Nebenvereinbarung, die den Mandatsvertrag konkretisiert und die Klausel ergänzt. Dies ist eine einvernehmliche Anpassung, die die Bedingung des Auftrags nicht aufhebt, aber das RVG als Vergütungsmaßstab festschreibt. Dass der Bekl. diese Abrechnung als von der Finanzierung abhängig stellte, ergibt sich aus dem objektiven Empfängerhorizont. Er schloss einen Prozessfinanzierungsvertrag gerade aus dem Grund, weil er kein Prozessrisiko bei der Durchsetzung der streitigen Ansprüche tragen wollte. [26] 4. Die Klausel ist aber unwirksam. Schließlich stellt Verstoß gegen Erfolgshonorarverbot die Vereinbarung eine gerügte Umgehung von § 49b BRAO i.V.m. § 4a RVG dar. Der Einwand des Bekl., die Mandatsvereinbarung und der Vergütungsanspruch sei wegen Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren nichtig, greift durch. Der Bekl. rügt eine faktische Erfolgsbeteiligung durch die Gesellschafterstellung des RA K. mit einem Kapitalanteil von 25,1 %. Die gesetzlichen Grenzen der Erfolgshonorarregelung werden hier umgangen. Der Partner der Kl. ist wirtschaftlich am Erfolg bzw. dem Gewinn der R. GmbH beteiligt und es liegt eine unzulässige mittelbare Erfolgsvergütung vor. Auch aufgrund der Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag lässt sich eine wirtschaftliche Einheit von Kl. und Finanzierer begründen. Eine derartige Verflechtung ist angesichts des Kapitalanteils von 25,1 % und bestimmter Kontroll- und Informationsrechte des Gesellschafters feststellbar. § 49 II 2 BRAO dient dem Schutz des Ansehens der Rechtsanwaltschaft und der anwaltlichen Unabhängigkeit. Die Kl. hat das Mandat nicht erfolgsabhängig ausgestaltet, was für die richterliche Unabhängigkeit spricht. Auch die vereinbarte Abrechnung nach dem RVG und eine nicht erfolgte Vereinbarung über ein Erfolgshonorar unterstreicht dies. Die Finanzierung durch die R. GmbH ist dennoch kein gesondertes Drittverhältnis und Bestandteil der Mandatsvereinbarung selbst. Die Kl. ist also über die Finanzierungsgesellschaft wirtschaftlich am Erfolg des Prozesses beteiligt. Daraus ergibt sich ein Interessenskonflikt der Kl. Die Klausel ist nach § 134 BGB nichtig. Nach der früheren Rechtsprechung (OLG München 23 U 4635/11) war infolgedessen gem. § 139 BGB die gesamte Mandatsvereinbarung nichtig und insgesamt würde kein vertraglicher Vergütungsanspruch bestehen. Der BGH hat jedoch 2014 entschieden, dass eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant auch bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung wirksam bleibt und sich die Rechtsfolgen nach § 4b RVG richten (BGH IX ZR 137/12). Danach bleibt ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren nach RVG, nicht jedoch auf das vereinbarte Erfolgshonorar erhalten. [27] 5. Der Anspruch ist aber aus anderen Gründen ausZahlungspflicht entfallen geschlossen. Mit dem Wegfall der Finanzierung durch die Insolvenz des Prozessfinanzierers erlischt die Beauftragung der Kl. Die telefonische RVG-Erwähnung schafft keine konkludente Überwindung der Klausel, da der Mandant auf Finanzierungsabhängigkeit vertrauen durfte und die Schriftform der Klausel überwiegt. Die Kl. kann gegenüber dem durch den Prozessfinanzierer vermittelten Bekl. keine Vergütung verlangen, weil ein unmittelbares Vertragsverhältnis und eine Zahlungspflicht auf den Finanzierer ausgelagert wurden. Der Prozessfinanzierungsvertrag mit der R. GmbH entbindet den Bekl. von seiner Primärpflicht zur Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung. Nach der Insolvenz des Finanzierers fällt das Kostenrisiko nicht auf den Mandanten zurück. Der Prozessfinanzierungsvertrag nach den Anlagen K2 und K16 zeigt, dass der Bekl. Vertragspartner des Finanzierers war. Die Kl. war nur mittelbar beteiligt. [28] Wird die Finanzierung insolvenzbedingt nicht erfüllt, stellt sich die Frage, ob das Risiko hierfür beim Mandanten oder beim Anwalt liegt. Nach herrschender Rechtsprechung (BGH IX ZR 32/22) bleibt grundsätzlich der Mandant Schuldner der Gebühren, es sei denn, die Kanzlei hat ausdrücklich einen bedingten Vergütungsverzicht erklärt oder die Vergütung an den Erfolg bzw. an die Zahlung durch den Finanzierer geknüpft. Die zitierte Klausel deutet daraufhin, dass die Vergütung an die Zahlung durch den Finanzierer geknüpft ist. Nach § 611 BGB bleibt der Mandant Schuldner, wenn der Finanzierer nur ein Dritter ist. Die Ausnahme greift nur, wenn der Anwalt den Mandanten ausdrücklich von jedem Risiko befreit oder sich selbst an die Deckung durch den Finanzierer gebunden hat. Die Honorarforderung war auflösend bedingt. Sie ist mit der Insolvenz des Finanzierers erloschen oder jedenfalls derzeit nicht fällig. [29] 6. Die Einwendung des Bekl., dass mangels Klageund Berufungsfreigabe nur Verfahrensgebühren von 845 Euro in der ersten Instanz zu begleichen sind, die mit dem Vorschuss durch die R. GmbH schon abgegolten wurden, ist erheblich. Der Bekl. behauptet, er habe die Klage nie freigegeben, und die Kl. habe eigenmächtig gehandelt. Dies wird als Pflichtverletzung gegen § 43a III BRAO gewertet. Damit ist selbst ein grundsätzlich bestehender Vergütungsanspruch wegen positiver Vertragsverletzung ausgeschlossen. Der Bekl. muss darlegen und beweisen, dass er die Kl. nur für die vorgerichtliche Vertretung mandatiert hat. In der E-Mail v. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 213
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