BRAK-Mitteilungen 3/2026

dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2024, zu zahlen. [12] Der Bekl. beantragt, [13] die Klage abzuweisen. [14] Der Bekl. behauptet, die Mandatsvereinbarung begründe lediglich bei Übernahme der Kosten durch den Prozessfinanzierer eine Zahlungsverpflichtung und die Kl. habe ihre Aufklärungspflicht aufgrund fehlender Information zum Kostenrisiko verletzt. Aufgrund der maßgeblichen Gesellschafterstellung des Partners der Kl. habe die Kl. von der kritischen Situation der Gesellschaft des Prozessfinanzierers mindestens seit dem Jahresabschluss der R. GmbH am 24.2.2021 gewusst und entgegen den Interessen des Bekl. gehandelt. Der Bekl. behauptet weiterhin, die Klageforderung hätte zum Schutz des Mandanten bei zügiger Geltendmachung nach Abschluss des Verfahrens am 20.1.2022 beglichen werden können, da der Prozessfinanzierer zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch zahlungsfähig war. Der Bekl. ist der Ansicht, es läge eine Umgehung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vor, wodurch die Mandatsvereinbarung insgesamt unwirksam sei und es für die Zahlungspflicht an einer vertraglichen Grundlage zwischen den Parteien fehle. Außerdem habe der Bekl. schon die Klageeinreichung beim LG Mainz und die Berufungseinlegung nicht freigegeben. Er meint, der Vergütungsanspruch sei nur für die Verfahrensgebühr der ersten Instanz gegeben, die durch den gezahlten Vorschuss abgedeckt sei. Der Bekl. behauptet weiterhin, dass die Kl. aufgrund der Berufungsrücknahme die Hälfte der Gerichtskosten erstattet bekommen hätte. Die Klageforderung wäre also in jedem Fall um diesen Wert zu reduzieren. Der Kl. sei vorzuwerfen, sie habe trotz mangelnder Erfolgsaussichten im Berufungsverfahren nicht den gesamten Vorschuss für voraussichtlich anfallende Gebühren verlangt. [15] Die Kl. bestreitet eine Kenntnis von der Insolvenz und behauptet, sie habe keine Aufklärungspflicht verletzt und auch keine Pflichtverletzung begründet. Sie behauptet, der Partner habe als Minderheitsgesellschafter keinerlei Mitspracherecht und sei nur Gesellschafter, um Leads zu erhalten. Des Weiteren habe der Bekl. zu keinem Zeitpunkt eine Beratung zum Inhalt und den Risiken des Finanzierungsvertrages gefordert. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, anlasslos auf eine mögliche Insolvenzgefahr des Prozessgegners hinzuweisen oder sich diesbezüglich zu erkundigen. Die Pflicht zur Vermeidung von Schädigungen des Mandanten gelte nur in Grenzen des erteilten Mandats. Sie ist der Ansicht, sie habe auftragsgemäß Klage eingereicht, weil die Mitteilung des Bekl. zu den Daten des Fahrzeugs nach objektivem Empfängerhorizont als Klagefreigabe zu verstehen sei. Der Bekl. habe sich aufgrund des vorher geschlossenen Finanzierungsvertrages an der Klageeinreichung orientiert und später der Weiterführung des Mandats nicht widersprochen. Der Bekl. hatte unstreitig jederzeit Kenntnis von den Vorgängen seiner Rechtsangelegenheiten, die im Kundenportal der R. GmbH abrufbar waren. Der Prozessfinanzierungsvertrag bestehe zwischen der Kl. und der R. GmbH, weil der Bekl. gerade kein Prozessrisiko tragen wolle. Dieser Vertrag sah eine Klage auf Rückabwicklung vor, sodass dem Bekl. entgegen seiner Vorstellung klar gewesen sein muss, dass er das Fahrzeug zurückgeben muss. [16] Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. AUS DEN GRÜNDEN: [17] Die Klage ist zulässig. [18] Das angerufene Gericht ist insb. örtlich nach §§ 12, 13 ZPO (Wohnsitz des Bekl.) und sachlich nach § 23 Nr. 1 GVG (Streitwert i.H.v. 1.589,86 Euro) zuständig. Der Klageantrag ist i.S.d. § 253 II Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Das Rechtsschutzbedürfnis ist aufgrund der erhobenen Einwendungen des Bekl. gegen die Festsetzung zu bejahen. [19] Die Klage ist aber unbegründet. [20] Die Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung der anwaltlichen Vergütung gem. §§ 611a, 612 II, 675 BGB i.V.m. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). [21] Zwischen den Parteien ist ein aufgrund der Beauftragung des Bekl. in Form der Mandatsvereinbarung und der Übergabe der Vollmacht ein wirksames Mandatsverhältnis gem. §§ 611a, 612 II, 675 BGB i.V.m. dem RVG zustande gekommen. Der Bekl. beauftragte die Kl. nach Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages im Wege der Vermittlung über die R. GmbH. [22] Der Anspruch ist mit Erfüllung der Pflichten aus wirksames Mandatsverhältnis dem Anwaltsvertrag und Beendigung des Auftrags nach § 8 RVG fällig. Die Kl. hat durch konkrete Ausführungen und die Vorlage der schriftlich erteilten Vollmacht dargelegt, dass sie für den Bekl. anwaltliche Tätigkeiten in Form von Erstberatung, Klageeinreichung, Teilnahme an Verhandlungen und Berufungseinlegung vorgenommen hat. [23] 2. Der Bekl. schuldet die Vergütung nach gesetzlichen Gebühren, soweit keine abweichende, wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde. Der Anspruch basiert hier auf einer individuellen Vergütungsvereinbarung. Die oben bereits erwähnte Klausel in der Mandatsvereinbarung knüpft den Auftrag ausdrücklich an die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer („nur, soweit und solange“). Dadurch wird eine auflösende Bedingung i.S.d. § 158 BGB konstituiert. Aus Sicht einer gerichtlichen Entscheidung kommt es darauf an, wie verbindlich die Bedingung der Kostenübernahme formuliert war und ob ein objektiver Vergütungsverzicht vorlag. Aus dem Prozessfinanzierungsvertrag ergibt sich, dass das Mandat der Kl. nur unter der Bedingung der Kostenübernahme durch die R. GmbH wirksam sein sollte. Die Finanzierungszusage war durch die VERGÜTUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 212

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