BRAK-Mitteilungen 3/2026

VERGÜTUNG KEINE ERSTATTUNG DER DIGITALISIERUNGSKOSTEN VON UNTERLAGEN ZPO § 91 I 1; VV RVG Nr. 7000 * 1. Digitalisierungskosten für die elektronische Aktenführung durch einen Rechtsanwalt sind im Rahmen des Kostenausgleichs nicht erstattungsfähig, wenn das Verfahren vor dem Gericht ausschließlich in Papierform geführt worden ist. * 2. Die Digitalisierung der von der Gegenpartei in Papierform überlassenen Unterlagen dient allein der individuellen Arbeitserleichterung der Rechtsanwälte und ist für die Prozessführung nicht erforderlich. OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.1.2026 – 6 W 43/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Umgekehrt hat ein Anwalt oder eine Anwältin auch keinen Anspruch auf Erstattung von Kopierkosten für den Ausdruck digital überlassener Akten, wenn ein Ausdruck zur sachgemäßen Bearbeitung nicht erforderlich ist. Wegen der fortschreitenden Digitalisierung ist es für die sachgemäße Bearbeitung einer Rechtssache im Grundsatz nicht erforderlich, eine in elektronischer Form vorhandene Akte auszudrucken. Möchte ein Rechtsanwalt bzw. -anwältin den Ausdruck der elektronischen Akte vergütet bekommen, trifft ihn eine besondere Begründungs- und Darlegungslast, warum dies ausnahmsweise notwendig war. Das Fehlen eines Laptops bzw. eine Präferenz für Papierausdrucke bei Mandantenbesprechungen rechtfertigen die Erstattung der Kopierkosten jedenfalls nicht (vgl. insofern OLG Nürnberg, BRAK-Mitt. 2025, 145 Ls.). NICHTIGE MANDATSVEREINBARUNG WEGEN BETEILIGUNG AM PROZESSFINANZIERER BGB §§ 611a, 612 II, 675, 134; BRAO § 49b; RVG § 4a * Die (heimliche) Beteiligung eines Rechtsanwalts an einem Prozessfinanzierer mit einer Sperrminorität von 25,1 % begründet eine unzulässige Umgehung des Erfolgshonorarverbots, die im Fall der Insolvenz des Finanzierers Honoraransprüche auch in Höhe gesetzlicher Gebühren ausschließen kann. AG Frankenthal, Urt. v. 11.12.2025 – 3a C 199/25 AUS DEM TATBESTAND: [1] Die Parteien streiten um die Zahlung offener Honorarforderungen i.H.v. 1.589,86 Euro netto zuzüglich Zinsen von dem Bekl. an die Kl. [2] Am 28.7.2020 beauftragte und bevollmächtigte der Bekl. die Kl. mit der rechtlichen Vertretung zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal gegenüber dem Fahrzeughersteller. Zur Übernahme des Prozesskostenrisikos schloss der Bekl. zuvor einen Prozessfinanzierungsvertrag mit der R. GmbH. [3] Dabei wurde dem Bekl. die bis dahin unbekannte Kl. mit Zusage der Finanzierung und gleichzeitiger Vorlage der Prozessvollmacht zugeführt. [4] Bei der Prozessfinanzierungsgesellschaft ist der Partner und Namensgeber der Kl. seit dem 29.5. 2019 Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von 25,1 %. Im Prozessfinanzierungsvertrag vereinbarte der Bekl. mit der R. GmbH eine Erfolgsbeteiligung im Falle des Obsiegens. [5] Die Mandatsvereinbarung zwischen den Parteien war auf der Rückseite der Vollmacht ausdrücklich festlegt: [6] Der Auftrag erfolgt nur, soweit und solange entweder die Rechtsschutzversicherung des Mandanten oder der Prozessfinanzierer R... das Kostenrisiko übernimmt. [7] Bei der telefonischen Erstberatung zwischen den Parteien wies die Kl. den Bekl. darauf hin, dass die Tätigkeit nach den gesetzlichen Gebühren des RVG abgerechnet werden, die sich am Gegenstandswert und der tatsächlichen Tätigkeit orientieren. Die Kl. erstelle im Rahmen des Verfahrens Aufforderungsschreiben an den Fahrzeughersteller, reichte beim LG Mainz in erster Instanz Klage ein, nahm an Terminen zur mündlichen Verhandlung teil und legte aufgrund der Beauftragung des Bekl. in zweiter Instanz Berufung zum OLG Koblenz ein. [8] Die Klage wurde vom LG Mainz am 20.7.2021 abgewiesen und die Berufung auf Hinweis des OLG Koblenz am 20.1.2022 zurückgenommen. Der Prozessfinanzierer meldete nach Abschluss des Berufungsverfahrens im Juli 2022 Insolvenz an. Die Kl. stellte dem Bekl. die Kostenrechnung erst am 24.9.2024 zu. [9] Die Kl. behauptet, der Prozessfinanzierer habe seine Verpflichtung zur Übernahme der eigenen Anwaltskosten des Bekl. nicht vollumfänglich erfüllt, sondern vor der Insolvenz nur einen Vorschuss i.H.v. 1.740 Euro gewährt. Der Bekl. sei trotz Insolvenz des Prozessfinanzierers weiterhin verpflichtet, die offenen und fälligen Honorarforderungen zu zahlen. [10] Die Kl. beantragt, [11] den Bekl. zu verurteilen, an den Kl. 1.589,86 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über VERGÜTUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 211

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