BRAK-Mitteilungen 3/2026

BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EUROPA *LEITSATZ DER REDAKTION (ORIENTIERUNGSSATZ) EMRK-VERSTOSS BEI WOHNUNGSDURCHSUCHUNG EINES ANWALTS EMRKArt. 8 * 1. Die Durchsuchung von Wohn- und Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts sowie die Sicherstellung mandatsbezogener Unterlagen und elektronischer Kommunikation stellen einen besonders intensiven Eingriff in Art. 8 EMRK dar. * 2. Die Durchsuchung von Kanzleiräumen erfordert besonders hohe verfahrensrechtliche Garantien zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Dies gilt auch für beruflich genutzten Wohnraum eines Rechtsanwalts, unabhängig von formaler Registrierung als Kanzleisitz, soweit dort mandatsbezogene Unterlagen aufbewahrt werden und der Schutz der Vertraulichkeit berührt ist. * 3. Eine Durchsuchung wird den Anforderungen des Art. 8 II EMRK nicht gerecht, soweit sie ohne vorherige richterliche Anordnung erfolgt, nicht hinreichend begründet ist und keine wirksamen Vorkehrungen zum Schutz privilegierter Daten vorsieht. * 4. Mängel der Durchsuchung werden durch eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle nicht geheilt, wenn diese die Eingriffsnotwendigkeit und den Umfang der Datenzugriffe nicht substantiiert überprüft. EGMR, Urt. v. 31.3.2025 – Beschwerdenummer 12013/21 Volltext in englischer Sprache unter https://hudoc.echr.coe.int. HINWEISE DER REDAKTION: Im zugrundeliegenden Fall durchsuchte die ungarische Steuer- und Zollbehörde ohne richterliche Anordnung die Wohnung eines Rechtsanwalts in Budapest. Hintergrund war ein Steuerstrafverfahren gegen seine Mandanten, im Zuge dessen auch gegen ihn ermittelt wurde. Dabei wurden umfangreiche Akten sowie elektronische Daten und E-Mails sichergestellt. Der Widerspruch des während der Durchsuchung anwesenden Anwalts blieb erfolglos, ebenso die nachträgliche gerichtliche Kontrolle, welche die Durchführung der Durchsuchung bestätigte. Der EGMR stellte hingegen eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest und sprach eine Entschädigung i.H.v. 4.000 Euro zu. Das Argument der ungarischen Behörden, es handle sich nicht um eine offiziell registrierte Kanzleiadresse und dementsprechend würden die strengeren Anforderungen nicht greifen, lässt der Gerichtshof vor dem Hintergrund, dass die durchsuchte Wohnung in Budapest zumindest teilweise zugleich Archiv der Kanzlei war, nicht gelten. Die gesteigerten Schutzanforderungen für Anwaltsräume – unabhängig davon, ob es sich formal um Wohnraum oder Kanzlei handelt – erstrecken sich in dem Fall auch auf die Wohnung des Anwalts. Daran ändert auch die Tatsache, dass das Archiv der Rechtsanwaltskammer gegenüber nicht als solches gemeldet war, nichts. Mit dieser jüngsten Entscheidung des EGMR zur Durchsuchung von Anwaltswohnungen und Kanzleiräumen reiht sich der EGMR in seine ständige Rechtsprechung ein und bekräftigt erneut, dass der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK nicht nur auf private Wohnräume beschränkt ist, sondern auch beruflich genutzte Räume wie Kanzleien umfasst – gleichzeitig betont der Gerichtshof, dass die Durchsuchung anwaltlich genutzter Räume vor dem Hintergrund des anwaltlichen Berufsgeheimnisses besonders hohen Schutzanforderungen unterliegt. Dies umfasst auch primär privat genutzte Räumlichkeiten, soweit diese in einer Art genutzt werden, die das berufsbezogene Vertrauensverhältnis betrifft. Dass Durchsuchungen von Anwaltsräumlichkeiten regelmäßig vom EGMR zu entscheiden sind, zeigten vergangenes Jahr u.a. das Urt. v. 18.12.2025 – 37514/20, 37525/20, 37533/20, 37546/20 und 37555/20, BRAK-Mitt. 2026, 48 Ls. sowie Urt. v. 29.4.2025 – 49617/22, BRAK-Mitt. 2025, 274 Ls. BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 210

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