Der CCBE betont, dass Völkerrecht nicht lediglich optional gelte, dazu gehöre auch die vollumfängliche Zusammenarbeit der Staaten mit internationalen Gerichten. Richter, Staatsanwälte aber auch die Anwaltschaft müssen ihre Tätigkeit ohne Einschüchterungen und sonstige Repressalien ausüben können. Alle Akteure dürfen vor Schwächungen der internationalen Rechtsstaatlichkeit nicht die Augen verschließen. Staaten und internationale Organisationen werden dazu aufgefordert, das Völkerrecht und die Rechtsstaatlichkeit insb. mit Blick auf den Schutz von Grundrechten und Grundfreiheiten auf allen Ebenen zu respektieren und einzuhalten, sie müssen die Unabhängigkeit, Autorität und das effektive Funktionieren internationaler Gerichte und Tribunale achten und vollumfänglich mit ihnen kooperieren. Richter, Staatsanwältinnen und die Anwaltschaft müssen vor Einschüchterungen oder Retaliation geschützt werden und es darf keine Repressalien, Verunglimpfung oder Sanktionierung gegen sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit geben. Die deutsche Delegation im CCBE setzte sich dabei für ein stärkeres Wording ein, welches explizit auf das Gewaltverbot aus Art. 2 IV UN-Charta verweist. AMLA-KONSULTATION ÜBER TECHNISCHE REGULIERUNGSSTANDARDS Die BRAK hat sich an der Konsultation der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA zum Entwurf eines technischen Regulierungsstandards (RTS) zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern gem. Art. 53 der Geldwäscherichtlinie beteiligt.2 2 BRAK-Stn.-Nr. 17/2026; s. dazu auch Nachr. aus Berlin 5/2026 v. 4.3.2026, sowie Nitschke, BRAK-Mitt. 2026, 201 (in diesem Heft) und ausf. zur AMLABluhm. BRAKMagazin 3/2026, 8. Sie begrüßt grundsätzlich, dass mit dem Entwurf eine einheitliche sowie verhältnismäßige und wirksame Ahndung von Verstößen gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sichergestellt werden soll. Dem widerspricht jedoch, dass die Bewertungen und Reaktionen auf Verstöße gleichzeitig im Ermessen der einzelnen Aufseher stehen sollen. Insbesondere mit Blick auf die betroffenen unterschiedlichen Berufsgruppen im Nichtfinanzsektor wirft dies die Frage auf, wie die verschiedenen Indikatoren und Bewertungskriterien konkret auf niedergelassene Einzelanwälte angewendet werden sollen. Darüber hinaus befürchtet die BRAK u.a. angesichts der Komplexität des Verordnungsentwurfs Schwierigkeiten bei seiner Anwendung und damit eine geringe Wirksamkeit der Regelungen. Dies liegt schon an den zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen. AUSTAUSCH MIT DER ELFA ZUM EUROPÄISCHEN PROZESSFINANZIERUNGSMARKT Am 14.3.2026 lud die European Legal Finance Association (ELFA) – als europäische Interessenvertretung gewerblicher Prozessfinanzierer – unter der Überschrift „Enabling access to justice: pragmatic next steps for Third-Party Litigation Funding in Europe“ u.a. Vertreter aus der Praxis der Prozessfinanzierung, der Europäischen Kommission, dem Legal Service, der Wissenschaft sowie der Anwaltschaft, vertreten durch die BRAK, zum Austausch ein. Der Fokus lag u.a. auf der Finanzierung kollektiver Rechtsdurchsetzung sowie auf der in Vergangenheit erwachsenen Frage der Notwendigkeit einer Regulierung gewerblicher Prozessfinanzierer auf EU-Ebene. Die Vertreter der ELFA wiesen im Rahmen des Austauschs drauf hin, dass die Gewährleistung gewisser Sorgfaltspflichten auch durch eigens auferlegte Verhaltenskodizes sichergestellt werdenkönne. Jacek Garstka, Generaldirektion Justiz und Verbraucher (DG JUST), gab eingangs einen Überblick über den aktuellen Diskussionsstand auf gesetzgeberischer Ebene: Auf die „Entschließung und Empfehlung an die Europäische Kommission vom 13.9.2022 zur verantwortungsbewussten privaten Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten“ des EP hin, entschloss sich die Europäische Kommission dazu, eine Untersuchung des europäischen Prozessfinanzierungsmarkts in Form einer „Mapping Study“ durchzuführen – deren Ergebnisse vergangenes Jahr veröffentlicht wurden. Auch die BRAK nahm an der Stakeholder-Befragung teil. Die adressierte Frage, ob Regulierung – sei es auf nationaler oder EU-Ebene – als notwendig befunden werde, wurde vom Adressatenkreis der Justiz, Wissenschaft, Wirtschaft und der Schiedsrichter und Mediatoren im Ergebnis der Umfrage mit zwei Dritteln bejaht. Die Gruppe der Anwaltschaft sprach sich mit mehr als der Hälfte für eine gewisse Regulierung aus. Demgegenüber sahen Prozessfinanzierungsunternehmen sowie befragte Verbraucherorganisationen in der Mehrheit keine solche Notwendigkeit. Insgesamt sprachen sich 58 % für und 29 % gegen einen Regulierungsbedarf aus, wobei die Studie in ihrer Auswertung zwischen drei Gruppen unterscheidet: denjenigen, die keine Notwendigkeit einer Regulierung sehen, denjenigen die eine sog. light-Regulierung begrüßen und der Gruppe der Befürworter einer umfassenden Regulierung. Die Ergebnisse aufgegriffen nahm auch das High Level Forum on Justice for Growth das Thema auf die letztjährige Agenda – im Ergebnis mit der Empfehlung, den Prozessfinanzierungsmarkt vorerst weiter zu beobachten. Schließlich sei dieser in einigen Mitgliedstaaten noch in früher Entwicklung. Justizkommissar McGrath verkündete, dass die Regulierung von Prozessfinanzierungsunternehmen derzeit keine gesetzgeberische Priorität darstelle. AUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 207
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