BRAK-Mitteilungen 3/2026

GELDWÄSCHEPRÄVENTION Die Unterstützung von Anwaltschaft und Rechtsanwaltskammern in Bezug auf Geldwäscheprävention bildete als Daueraufgabe (vgl. § 177 II Nr. 8 BRAO) auch im Berichtszeitraum weiterhin einen Arbeitsschwerpunkt der BRAK. Bekämpfung internationaler Geldwäsche Mit dem Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz will das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Zollverwaltung besser für die Bekämpfung von internationaler Geldwäsche und organisierter Kriminalität – vor allem krimineller Finanzströme – rüsten; sie soll systematisch am Prinzip „follow the money“ ausgerichtet werden. Der Ende Februar dazu vorgelegte Referentenentwurf des BMF sieht dazu u.a. eine umfassende strukturelle Reform der Zollverwaltung sowie neue Aufgaben und Befugnisse für sie vor. Diese Zielsetzung begrüßt die BRAK, ebenso wie das Bestreben nach einer verbesserten Zusammenarbeit mit der Financial Intelligence Unit (FIU) in ihrer Stellungnahme.27 27 BRAK-Stn.-Nr. 20/2026; dazu Nachr. aus Berlin 7/2026 v. 1.4.2026. Die konkreten Regelungen, insb. diejenigen im Geldwäschegesetz (GwG), kritisiert sie jedoch zum Teil scharf. Sie warnt außerdem vor erheblichen Belastungen durch die geplanten zusätzlichen Analyse-, Berichts- und Prüfpflichten v.a. für kleinere Rechtsanwaltskammern. Insbesondere kritisiert sie den Zeitpunkt der Reform – kurz vor Geltung des EU-Geldwäschepakets, zu dem noch ein Umsetzungsgesetz folgen soll – als wenig sinnvoll. Zudem weist sie darauf hin, dass viele durch die Europäische Kommission noch zu bestimmende Rechtsakte nach der Geldwäscheverordnung (EU) 1624/2024 und der Geldwäscherichtlinie (EU) 1640/2024 aktuell noch bei der Anti Money Laundering Authority (AMLA) in Arbeit sind. Melde- und Regulierungsstandards Zum 1.3.2026 ist die neue GwG-Meldeverordnung in Kraft getreten, die bundeseinheitliche Standards für die Abgabe von Verdachtsmeldungen an die FIU einführt. Anlässlich des Inkrafttretens hat die BRAK die neu gestalteten inhaltlichen Anforderungen sowie die geforderte Form der Meldung erläutert.28 28 Nachr. aus Berlin 5/2026 v. 4.3.2026; s. dazu auch nachf. Gamisch/Wietoska/ Boog/Pratscher, BRAK-Mitt. 2026, 206 (in diesem Heft). Ebenfalls standardisiert werden sollen die Maßnahmen, die Geldwäsche-Aufsichtsbehörden bei Verstößen gegen Pflichten nach dem GwG verhängen. Dazu hat nach Art. 53 X der Geldwäsche-RL die neue Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA (Anti Money Laundering Authority) bis zum 10.7.2026 sog. technische Regulierungsstandards (RTS) auszuarbeiten. Diese sollen den Aufsichtsbehörden als Maßstab dienen, um die Schwere von Verstößen einzustufen und die Höhe von Sanktionen zu bemessen. Im Rahmen einer Konsultation hat die BRAK zum Entwurf der AMLA für RTS zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern Stellung genommen.29 29 BRAK-Stn.-Nr. 17/2026; dazu Nachr. aus Berlin 6/2026 v. 18.3.2026. Darin begrüßt sie, dass Verstöße einheitlich, verhältnismäßig und wirksam geahndet werden sollen. Jedoch passen dazu aus ihrer Sicht die vorgesehenen Ermessensentscheidungen einzelner Aufseher nicht; zudem sei unklar, wie die Maßstäbe auf die unterschiedlichen Berufsgruppen des Nichtfinanzsektors – als auch die Anwaltschaft – angewendet werden sollen.30 30 Ausf. dazu Bluhm, BRAK-Magazin 3/2026, 8. WEITERE BERUFS- UND RECHTSPOLITISCHE AKTIVITÄTEN Im Berichtszeitraum äußerte die BRAK sich zu einer Reihe weiterer gesetzgeberischer Vorhaben. Verfahrensrecht Unter anderem äußerte die BRAK sich zu mehreren verfahrensrechtlichen Gesetzesvorhaben. Im Rahmen der Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie, die nach europarechtlichen Vorgaben bis zum 7.5.2026 erfolgen muss, trat BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann als Sachverständige bei einer Anhörung im Bundestags-Rechtsausschuss am 16.3.2026 auf. Sie äußerte sich kritisch zu den vorgesehenen speziellen Verfahrensregelungen für missbräuchliche Verfahren.31 31 Ausf. dazu Nachr. aus Berlin 6/2026 v. 18.3.2026; zur Kritik der BRAK s. ferner die schriftliche Stn. Fuhrmann sowie BRAK-Stn.-Nr. 30/2025. Grundsätzlich begrüßt hat die BRAK die geplante Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts, mit der das deutsche Schiedsverfahrensrecht auf ein international konkurrenzfähiges Niveau gehoben werden soll. In ihrer Stellungnahme warnt sie jedoch vor mehreren strukturellen Schwächen, die den Reformzielen zuwiderlaufen könnten.32 32 BRAK-Stn.-Nr. 12/2026; dazu Nachr. aus Berlin 5/2026 v. 4.3.2026. Die BRAK hat sich ferner intensiv mit dem Referentenentwurf zur Modernisierung der VwGO befasst, der effizientere Verfahren und eine zukunftsfähige digitale Justiz bringen soll. In ihrer Stellungnahme33 33 BRAK-Stn.-Nr. 16/2026; dazu Nachr. aus Berlin 6/2026 v. 18.3.2026; s. ferner kritisch Wienhues, BRAK-Magazin 3/2026, 3. erkennt die BRAK ausdrücklich den Reformbedarf im Verwaltungsprozessrecht nach Jahrzehnten des Stillstands an. An dem Entwurf vermisst die BRAK allerdings ein kohärentes Gesamtkonzept, er sei vielmehr eine Sammlung punktueller Beschleunigungsinstrumente, bei denen Effizienz systematisch höher gewichtet werde als Einzelfallgerechtigkeit. Kritisch sieht die BRAK insb. die geplante Ausweitung des Einsatzes von Einzelrichter:innen sowie die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes in Verbindung mit einer verschärften Präklusion. Strafrecht und Strafprozess Die geplante Reform des Gewaltschutzes, die auf moderne Technik und präventive Maßnahmen setzt, um Betroffene von häuslicher Gewalt besser zu schützen, sieht die BRAK von ihrer Stoßrichtung her als positiv. Die vorwiegend im zivilrechtlichen Gewaltschutz angesiedelten Maßnahmen sollten aus ihrer Sicht durch strafprozessuale ergänzt werden, u.a. mit einem AusAUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 AUS DER ARBEIT DER BRAK 204

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