BRAK-Mitteilungen 3/2026

beA-System Auch im Berichtszeitraum wurde das beA-System gepflegt und weiterentwickelt. Mitte März wurden die Versionen 4.3 der beA-Webanwendung und der beA-App veröffentlicht. Sie bringen die Neuerung, dass Schriftsätze nunmehr im beA mittels eines Softwarezertifikats und ohne beA-Karte qualifiziert elektronisch signiert werden können. Dazu hat die BRAK umfangreiche Erläuterungen veröffentlicht.2 2 beA-Newsletter 3/2026 v. 17.3.2026; beA-Supportportal zur kartenlosen Fernsignatur. Zudem können mit der neuen beA-Version sowohl die Webanwendung als auch die App nunmehr mit mehrfachen Signaturen umgehen. Das bedeutet einerseits, dass mehrere Nutzer:innen ihre Signatur an einem Dokument anbringen können, und andererseits, dass das beA-System mehrere Signaturen an einem Dokument prüfen kann.3 3 Vgl. beA-Newsletter 3/2026 v. 17.3.2026. Zudem wurde mit der neuen beA-Version die Signaturprüfung auf eine neue Softwarebasis gestellt. Hintergrund ist, dass das bisher dafür verwendete Softwareprodukt nicht weiter verwendet werden kann. Die Signaturprüfung im beA richtet sich nach der EU-Referenzimplementierung, die die Vorgaben der eIDAS-Verordnung erfüllt. In diesem Rahmen wurde auch das Prüfprotokoll neugestaltet; es wird nunmehr im Format PDF ausgegeben.4 4 Zu Einzelheiten des neuen Prüfprotokolls s. beA-Newsletter 3/2026 v. 17.3.2026; s. ferner beA-Anwenderhandbuch. Mitte April wurde die beA-Version 4.4 ausgerollt. Sie bereitet die Umstellung auf die ab dem 30.4.2026 gültige Version des dem ERV zugrundeliegenden Datenaustauschstandards XJustiz vor. Zudem bringt sie Erleichterung bei der Einhaltung der zugelassenen Dateinamen: Entspricht ein Dateiname nicht den Konventionen der Justiz für Dateibezeichnungen, schlägt das beA-System die automatische Umbenennung in einen kompatiblen Dateinamen vor.5 5 Dazu beA-Newsletter 4/2026 v. 13.4.2026 sowie die Release-Informationen. Die neue beA-Version erfordert die vorherige Aktualisierung der beA Client Security; darauf hatte die BRAK wiederholt hingewiesen.6 6 S. beA-Sondernewsletter 1/2026 v. 7.4.2026 sowie beA-Newsletter 2/2026 v. 17.2. 2026. Ende April folgten mit der beA-Version 4.4.4 notwendige technische Aktualisierungen, die zugleich eine Aktualisierung der beA Client Security erfordern.7 7 beA-Sondernewsletter 2/2026 v. 27.4.2026. Rechtlicher Rahmen des ERV Im Berichtszeitraum begleitete die BRAK weiterhin die Fortentwicklung des rechtlichen Rahmens des ERV. Erfreulicherweise fand die von ihr geübten Kritik am Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung8 8 BRAK-Stn.-Nr. 32/2025; dazu Nachr. aus Berlin 17/2025 v. 20.8.2025. Beachtung. Der Bundestags-Rechtsausschuss griff ihre Anregungen u.a. zum führenden Dateiformat für strukturierte Datensätze und zur Herstellung vom Gleichlauf des Gesetzes mit der Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung sowie des XJustiz-Standards. Das Gesetz tritt im Wesentlichen zum 1.10.2026 in Kraft; bis dahin soll auch eine Zwischenversion von XJustiz vorliegen, welche auch die Änderung der Formulare berücksichtigt.9 9 Vgl. dazu Nachr. aus Berlin 8/2026 v. 15.4.2026. ANWALTSCHAFT Zahlenmäßige Entwicklung Die von der BRAK Mitte April veröffentlichte Mitgliederstatistik zum 1.1.202610 10 Vgl. Presseerkl. Nr. 7/2026 v. 15.4.2026 sowie Nachr. aus Berlin 8/2026 v. 15.4. 2026. zeigt einen leichten Anstieg der Mitgliederzahl aller Kammern insgesamt. Der Abwärtstrend bei niedergelassenen Anwält:innen hält an, ebenso der Anstieg der Syndikuszulassungen. Der Frauenanteil in der Anwaltschaft stieg erneut auf nunmehr 37,9 %. Bei den Fachanwaltschaften ist zwar laut der ebenfalls jüngst veröffentlichten Fachanwält:innenstatistik zum 1.1.2026 die Zahl der Fachanwält:innen erneut leicht gestiegen. Allerdings nahm die Zahl der insgesamt erworbenen Berechtigungen zum Führen eines Fachanwaltstitels leicht ab. Besorgniserregend ist der erneute deutliche Rückgang an Fachanwält:innen für Sozialrecht.11 11 Dazu Wessels, BRAK-Mitt. 2026, 1. Wohlfeld erläutert diese Entwicklungen ausführlich.12 12 Wohlfeld, BRAK-Mitt. 2026, 168 (in diesem Heft). Wirtschaftliche Situation Der Ende Februar veröffentlichte STAR-Bericht 2025 (Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwält:innen) gibt im Detail Aufschluss über personen- und kanzleibezogene Umsätze und Gewinne von selbstständigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten insgesamt sowie von solchen, die in Vollzeit tätig sind. Auch die Einkommen von angestellten sowie frei mitarbeitenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie von Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälten wurden erhoben. Ferner liefert die Untersuchung Erkenntnisse über die Struktur von Mandaten und die Zusammensetzung der Einkünfte. Die Ergebnisse wurden auf der Website der BRAK veröffentlicht;13 13 STAR-Bericht 2025; s. hierzu auch Amos, beck-aktuell v. 10.2.2026 sowie Nachr. aus Berlin 4/2026 v. 18.2.2026. Genitheimerläutert sie im Detail.14 14 Genitheim/Eggert, BRAK-Mitt. 2026, 172 (in diesem Heft). Auf der Basis von STAR 2025 zeigt sich, dass geschlechtsbezogene Einkommensunterschiede in der Anwaltschaft nach wie vor größer sind als in anderen Branchen. Bei angestellten Rechtsanwält:innen beträgt der Gender Pay Gap ca. 21 %, bei Syndikusrechtsanwält:innen ca. 15 %.15 15 S. im Detail Nitschke, BRAK-Magazin 2/2026, 8 sowie Nachr. aus Berlin 5/2026 v. 4.3.2026. Gleichstellung Nicht nur wirtschaftliche, sondern auch strukturelle und kulturelle Benachteiligungen von Anwältinnen beleuchtet eine im März veröffentlichte Studie der International Bar Association (IBA). Der Bericht „Raising the Bar: WoBRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 AUS DER ARBEIT DER BRAK 202

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0