BRAK-Mitteilungen 3/2026

meint sein, in denen die Zurückbehaltung noch nicht unverhältnismäßig ist). Neben dem Herausgabeanspruch nach § 50 II BRAO richten sich weitere Ansprüche auf eine Information über Inhalte oder eine Herausgabe (von Teilen) der Handakte. §810 BGB ermöglicht eine Einsicht in Urkunden; dem kann jedoch das Zurückbehaltungsrecht gem. § 50 III BRAO entgegengehalten werden. Nach Art. 15 III DSGVOstellt der Verantwortliche (Anwältin/ Anwalt) dem Mandanten eine Kopie der gespeicherten Informationen zur Verfügung. Inhaltlich ist dieser Anspruch umfassender als der Anspruch nach § 50 II BRAO, der nur die dort bezeichneten Dokumente betrifft. Die bisher ergangene Rechtsprechung versteht Art. 15 III DSGVO weit; danach ist auch jegliche Kommunikation mit dem Mandanten herauszugeben, auch per E-Mail oder WhatsApp, und alle Vermerke und Notizen. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 50 III BRAO wird dadurch faktisch ausgehebelt. Von den Öffnungsklauseln in Art. 23 I DSGVO, auf deren Basis dies aufgefangen werden könnte, hat der deutsche Gesetzgeber bislang keinen Gebrauch gemacht. Herausgabepflichten hinsichtlich der Handakten unterliegen Anwält:innen zudem in Aufsichts- und Beschwerdeverfahren gegenüber der Kammer (vgl. § 56 BRAO). Ferner können im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Anwalts oder einer Anwältin aus einer Berufsausübungsgesellschaft Handakten herauszugeben sein; § 32 V 1 BORA enthält für diesen häufigen Konfliktherd eine gesonderte Regelung. Verstöße gegen § 50 BRAOkönnen neben berufsaufsichtlichen Maßnahmen – insb. einer Rüge durch den Kammervorstand – zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Mandanten auslösen. Dies kann insb. der Fall sein, wenn die Anwältin bzw. der Anwalt das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausübt oder zu einer Sache eine Handakte nicht oder nur schlampig führt und dadurch z.B. eine Frist versäumt wird. Im Regressprozess kann das Nicht-Herausgeben der Handakte nach der Rechtsprechung des BGH als Beweisvereitelung zu werten sein. Vernichtet oder entfernt ein Anwalt bzw. eine Anwältin bewusst Akteninhalte, um einem Regress des Mandanten zu entgehen, kann dies als Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) strafbar sein. (tn) In der Rubrik „Stichwort Berufsrecht“ werden in jeder Ausgabe der BRAK-Mitteilungen Grundbegriffe des anwaltlichen Berufsrechts kurz erklärt. Die BRAK-Mitteilungen wollen so eine schnelle Information über wichtige Bereiche des Berufsrechts wie etwa die Selbstverwaltung oder die anwaltlichen Core Values ermöglichen. Die Stichworte verfassen abwechselnd u.a. Daniela Neumann (DN), Christian Dahns (Da), Dr. Tanja Nitschke (tn) und Prof. Dr. Christian Wolf (CW). AUS DER ARBEIT DER BRAK DIE BRAK IN BERLIN RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL., BRAK, BERLIN Der Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf nationaler Ebene im März und April 2026. Ein wichtiger Meilenstein war die Neuvergabe von Betrieb und Entwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Rechtspolitisch standen vor allem die geplante Reform des Berufsrechts und der Aufsichtsverfahren der Kammern im Fokus. beA UND ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR Der Betrieb und die Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) sowie die weitere Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sowohl auf rechtlicher wie auf technischer Ebene bildeten als Daueraufgabe weiterhin einen der Arbeitsschwerpunkte der BRAK. Wesroc bleibt beA-Dienstleisterin Weil der derzeitige Vertrag über Betrieb und Entwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs Ende 2026 ausläuft, führte die BRAK ein förmliches Vergabeverfahren durch. Alte und neue Dienstleisterin ist die Wesroc GbR. Die Bietergemeinschaft aus der Westernacher Solutions GmbH und rockenstein AG, die seit 2019 das beA-System betreibt und entwickelt, reichte das nach Leistung und Preis wirtschaftlichste Angebot ein und erhielt daher den Zuschlag. Der neue Vertrag läuft bis Ende 2033, mit zweimaliger Verlängerungsoption für die BRAK als Auftraggeberin um jeweils ein Jahr.1 1 Presseerkl. Nr. 6/2026 v. 14.4.2026; dazu Nachr. aus Berlin 8/2026 v. 15.4.2026. AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 201

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