STICHWORT BERUFSRECHT ANWALTLICHE HANDAKTEN Handakten sind ein zentrales Organisationsinstrument der anwaltlichen Tätigkeit. § 50 I 1 BRAO erlegt Anwältinnen und Anwälten die Pflicht auf, durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung ihrer Mandate zu ermöglichen. Diese Pflicht ist eine besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 BRAO), die über § 59e I BRAO auch für Berufsausübungsgesellschaften gilt. Der Begriff und Inhalt der Handakte wird – wie auch der Aktenbegriff im Verwaltungsverfahrensrecht und in den Prozessordnungen – nicht legaldefiniert, sondern vielmehr in § 50 BRAO vorausgesetzt. Aus dem Zweck von Handakten lässt sich jedoch auf ihren notwendigen Inhalt schließen. Die Handakte dokumentiert die anwaltliche Tätigkeit, u.a. um Vergütungsansprüche darlegen zu können, nützt aber auch Mandanten, z.B. um anwaltliche Pflichtverletzungen belegen zu können; zudem ermöglicht sie die Überprüfung im berufsaufsichtlichen Verfahren. Dazu muss sie den Verlauf der Mandatsbearbeitung zeitlich und inhaltlich geordnet und vollständig wiedergeben, d.h. alle Dokumente enthalten, welche die Anwältin oder der Anwalt in der Sache vom Mandanten oder für ihn erhalten hat (vgl. § 50 II BRAO), beispielsweise Abrechnungen (insb. von Fremdgeldern), gerichtliche und behördliche Dokumente, Gutachten, aber auch Gesprächsnotizen und gegnerische Schreiben. Die Handakte kann in analoger Form oder elektronisch geführt werden (§ 50 IV BRAO). Häufig werden Akten derzeit noch hybrid zu führen sein, weil etwa gerichtliche Korrespondenz digital über das besondere elektronische Anwaltspostfach eintrifft und versandt wird, aber Urkunden oder Vollstreckungstitel auf Papier vorliegen. Was zur Handakte zählt, hat Bedeutung für den Umfang der Herausgabepflicht an den Mandanten, aber auch des Beschlagnahmeverbots gem. § 97 StPO. Diesem (und dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 52 IV, V GwG) unterliegt zwar die Handakte, nicht aber die nach § 8 GwG geforderte Dokumentation zur Identitätsprüfung und Risikobewertung. Daher empfehlen BRAK und Rechtsanwaltskammern, Geldwäscheprüfungsunterlagen getrennt von den Handakten aufzubewahren. Handakten sind nach § 50 I 2, 3 BRAO sechs Jahre ab Beendigung des Mandats aufzubewahren, parallel zur steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist nach § 147 III 1, I Nr. 5 AO. Geldwäscheprüfungsunterlagen sind nach § 8 IV GwG nur fünf Jahre aufzubewahren. Die berufsrechtliche Aufbewahrungsfrist können Anwält:innen abkürzen, indem sie dies individuell vereinbaren oder nach Mandatsbeendigung den Mandanten auffordern, seine Dokumente in Empfang zu nehmen (§ 50 II 3 BRAO). Bei der Aufbewahrung sowohl während des Mandats als auch nach dessen Beendigung ist zu beachten, dass der Akteninhalt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 43a II BRAO) unterliegt. Anwält:innen müssen analoge und digitale Akten daher so ablegen, dass sie vor unbefugter Einsicht durch Dritte geschützt sind. Das bedeutet, dass sie die dazu nötigen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen ergreifen (vgl. § 2 II BORA) und unberechtigte Einsichtsbegehren abwehren müssen. Auch bei der Vernichtung nach Ende der Aufbewahrungsfrist müssen sie (z.B. durch Schreddern) sicherstellen, dass niemand unbefugt vom Akteninhalt Kenntnis erlangt. Auf Verlangen muss die Anwältin oder der Anwalt nach § 50 II 1 BRAO dem Mandanten alle Dokumente herausgeben, die sie bzw. er im Rahmen des Mandats von ihm oder für ihn erhalten hat. Dazu zählen nicht die Dokumente, die der Mandant bereits im Original oder in Kopie erhalten hat, und nicht die Korrespondenz zwischen Anwältin/Anwalt und Mandant (§ 50 II 4 BRAO). Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich hierbei um einen berufsrechtlichen Herausgabeanspruch, der neben dem gleichgerichteten zivilrechtlichen Anspruch aus dem Mandatsverhältnis (§§ 675, 667 BGB) besteht. Der Mandant kann auch verlangen, die Akten an nachfolgend beratende Anwält:innen herauszugeben. Nach § 50 III 1 BRAO kann die Anwältin oder der Anwalt dem Herausgabeanspruch des Mandanten einZurückbehaltungsrecht entgegenhalten, bis sie/er wegen entstandener Gebühren und Auslagen befriedigt wurde. Das Zurückbehaltungsrecht geht über das nach § 273 BGB hinaus, es setzt keine fällige Forderung voraus; allerdings muss eine Gebührenabrechnung i.S.v. § 10 RVG vorliegen. Es erstreckt sich nur auf Handakten zu der konkreten Sache, aus der auch der Gebührenanspruch herrührt. Das Zurückbehaltungsrecht besteht nach § 50 III 2 BRAO nicht, wenn die Verweigerung der Herausgabe nach den Umständen unangemessen wäre, z.B. wenn dem Mandanten durch die Zurückbehaltung von Urkunden oder einem Vollstreckungstitel ein unverhältnismäßig hoher Schaden entstünde. Mit § 17 BORA versucht die Satzungsversammlung, Anwält:innen eine Orientierung zur Wahrung ihres Zurückbehaltungsrechts zu geben, wenn der Mandant ein berechtigtes Interesse an Aktenteilen hat (denklogisch kann dies nur für Fälle geSTICHWORT BERUFSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 STICHWORT BERUFSRECHT 200
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