BRAK-Mitteilungen 3/2026

Tücken eigentlich den Schrecken nehmen, indem er eine – verschuldensunabhängige – Rettungsmöglichkeit durch Ersatzeinreichung aufzeigt. Dennoch kann man beim Zeitfaktor ins Stolpern geraten. Denn einerseits darf man bereits dann zur Ersatzeinreichung schreiten, wenn die Übermittlung fehlschlägt, und muss nicht weitere Versuche unternehmen.13 13 BGH, Urt. v. 25.5.2023 – V ZR 134/22, BRAK-Mitt. 2023, 348 Ls. Andererseits muss man sich dann aber um eine fristwahrende Ersatzeinreichung bemühen. Die Anforderungen des BGH an Möglichkeit und Zumutbarkeit sind einigermaßen streng. Hier war der Prozessbevollmächtigte nach dem ersten Versandversuch aus dem Homeoffice auf der beA-Störungsseite auf die Ankündigung planmäßiger Wartungsarbeiten von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestoßen. Danach hatte er es erst um 23:46 Uhr wieder – erfolglos – probiert. Der Senat meint, er hätte bereits entweder nach dem ersten Fehlversuch oder jedenfalls nach einem weiteren Übermittlungsversuch direkt um 22:00 Uhr eine Ersatzeinreichung vornehmen müssen, die durch eine – zumutbare – Fahrt ins Büro mit dem dort befindlichen Faxgerät hätte realisiert werden können. Diese Anforderungen erscheinen übermäßig streng. Dass unmittelbar nach 22:00 Uhr weitere Versuche hätten erfolgen müssen, steht im Widerspruch dazu, dass es zulässig gewesen wäre, überhaupt erstmals um kurz vor Mitternacht (abgesehen von einem Sicherheitszuschlag von – wenn überhaupt – 20 Min.14 14 BGH, Beschl. v. 24.4.2025 – III ZB 12/24 Rn. 17, BRAK-Mitt. 2025, 263 mit Anm. Grams. ) mit der Übermittlung zu beginnen. Dass auf ein nicht direkt verfügbares Faxgerät zurückgegriffen werden muss, sollte ebenfalls nicht mehr der Maßstab sein. Der III. Zivilsenat15 15 BGH, Beschl. v. 24.4.2025 – III ZB 12/24 Rn. 21, BRAK-Mitt. 2025, 263 mit Anm. Grams. hatte das auch bereits in Frage gestellt: „Ebenso offenbleiben kann, ob ein Rechtsanwalt in seiner Kanzlei – oder sogar im Homeoffice – auch nach Einführung des verbindlichen elektronischen Rechtsverkehrs noch ein analoges Telefaxgerät und damit eine letztlich veraltete Technik für aufgrund technischer Störungen möglicherweise erforderlich werdende Ersatzeinreichungen vorhalten muss ...“ Wer weiß – vielleicht wächst ja bei den Richterinnen und Richtern die Nachsicht, wenn sie selbst mit den Tücken des elektronischen Rechtsverkehrs kämpfen müssen... (ju) BEI beA-STÖRUNGEN RECHTZEITIG MIT ERSATZEINREICHUNG BEGINNEN Wenn die rechtzeitige Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per beA aufgrund einer vorübergehenden technischen Störung nicht möglich ist, muss der Anwalt rechtzeitig von der Möglichkeit einer Ersatzeinreichung auf herkömmlichem Weg Gebrauch machen und darf er sich nicht darauf beschränken, weitere Übermittlungsversuche per beA zu unternehmen. (eigener Ls.) OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.3.2026 – 14 A 3326/25 Hier lief die Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung einer Berufung zum OVG am 3.2.2026 ab. Die Begründung ging erst mit Schriftsatz vom 5.2.2026 an diesem Tag beim OVG ein. Der Anwalt beantragte zugleich Wiedereinsetzung und machte geltend, dass eine – nicht näher konkretisierte – technische Störung vom 2.2.2026, 8:00 Uhr, bis 4.2.2026, ca. 23:50 Uhr vorgelegen habe. Über ein Faxgerät verfüge er wegen der Pflicht zur elektronischen Einreichung nicht mehr. Das OVG wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf den Zulassungsantrag als unzulässig. Eine relevante technische Störung sei schon weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Im Falle einer witterungsbedingten Störung der kabelgebundenen Internetverbindung hätte es nahegelegen, die Einrichtung eines WLAN-Hotspots auf dem Smartphone und die entsprechende Verbindung mit der KanzleiHardware in Betracht zu ziehen.16 16 Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 6.7.2022 – 16 B 413/22.I Wenn man gleichwohl von einer nicht behebbaren Störung ausgehe, sei nicht dargelegt, dass und warum eine Ersatzeinreichung nach § 55d S. 3 VwGO (entspricht § 130d S. 2 ZPO) nicht möglich und/oder nicht zumutbar gewesen sei. Da die Störung bereits seit dem Morgen des 2.2.2026 bestanden habe, habe es spätestens im Verlauf des 3.2.2026 nahegelegen, eine Ersatzeinreichung nach § 55d S. 3 und 4 VwGO ernsthaft in Betracht zu ziehen. Es könne offen bleiben, ob Anwälte für Fälle technischer Störungen beim beA-Versand zur Ersatzeinreichung ein Faxgerät vorhalten müssen. Jedenfalls hätte der Rechtsanwalt sich des Faxanschlusses eines Dritten oder der Möglichkeit zur Versendung eines Computerfaxes bedienen oder den Schriftsatz selbst oder durch Boten rechtzeitig in den Briefkasten des OVG einwerfen können. Dass Letzteres aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen dem Sitz der Kanzlei in „K.-Y.“ und dem OVG in Münster unter Berücksichtigung der gesteigerten anwaltlichen Sorgfaltspflichten unzumutbar gewesen wäre, sei weder dargetan worden noch ansonsten ersichtlich (leider ist die Entfernung aus dem Beschluss nicht ersichtlich). (hg) JUNGK/GERAUER/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 199

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