BRAK-Mitteilungen 3/2026

Schriftsatz selbst aus seinem eigenen beA mit seinem Zertifikat und seiner PIN als sicherem Übermittlungsweg an das Gericht versenden können. In beiden Fällen hätte der Anwalt aber persönlich tätig werden müssen und nicht darauf vertrauen dürfen, dass seine Mitarbeiterin die Versendung alleine vornehmen werde. Das Recht des Anwalts, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg aus seinem eigenen beA zu versenden, dürfe er nicht auf eine andere Person übertragen. Der Inhaber eines beAZertifikats dürfe dieses nach §§ 26 I, 23 III 5 RAVPV keiner weiteren Person überlassen und müsse die zu dem Zertifikat gehörige Zertifikats-PIN geheim halten. Die Entscheidung ist zutreffend. Da es keinen zulässigen Weg gab, den Schriftsatz allein durch die Mitarbeiterin und ohne Mitwirkung des Anwalts selbst einzureichen, durfte der Anwalt nicht davon ausgehen, dass der Schriftsatz ohne sein Zutun eingereicht werde. (hg) ALS WORD-DATEI EINGEREICHTE SCHRIFTSÄTZE SIND FORMUNWIRKSAM – ES MUSS PDF SEIN! Bei der Regelung in § 2 I 1 ERVV, wonach das elektronische Dokument im Dateiformat pdf zu übermitteln ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Bei führender elektronischer Akte ist eine docx-Datei (also Word-Dateiformat) ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument. BGH, Urt. v. 10.2.2026 – VI ZR 313/24, MDR 2026, 531 = BB 2026, 705 = BRAK-Mitt. 2026, 156 Ls.; s. dazu auch Nitschke,BRAK-Mitt. 2026, 184 (in diesem Heft) Der Leitsatz spricht für sich. Schriftsätze, die per beA nicht im vorgeschriebenen Dateiformat pdf eingereicht werden, sind formunwirksam. Soll mit einem solchen Schriftsatz eine Frist gewahrt werden (hier: Berufungsbegründung), führt dies zur Verfristung und damit ggf. zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Dies ist inzwischen ständige Rechtsprechung.11 11 Z.B. BAG, MDR 2023, 457; BVerwG, NVwZ 2023, 1823; BFHE 2024, 834. Die Entscheidung zeigt noch eine Rettungsmöglichkeit gem. § 130a VI ZPO auf: Das Gericht muss dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit mitteilen, dass das Dokument zur elektronischen Bearbeitung nicht geeignet ist. Dann kann es mit fristwahrender Rückwirkung im richtigen Dateiformat nachgereicht werden. Voraussetzungen: a) Unverzüglichkeit der Nachreichung und b) ausdrückliche Glaubhaftmachung, dass das nachgereichte Dokument mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt – und zwar ebenfalls unverzüglich! An Letzterem fehlte es im vorliegenden Fall. (hg) ACHTUNG BEI DER AUSWAHL DES beA-ADRESSATEN! Eine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt. BAG, Beschl. v. 4.3.2026 – 5 AZB 26/25 Die Berufungsbegründung einer beim LAG anhängigen Berufung wurde vom Anwalt am Tag des Fristablaufs per beA übermittelt, allerdings nicht an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des LAG, sondern an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) der Verwaltung des LAG. Das LAG wies einen Wiedereinsetzungsantrag des Anwalts zurück und verwarf die Berufung wegen Verfristung als unzulässig. Das BAG wies die dagegen eingelegte Revisionsbeschwerde zurück. Das beBPo der Gerichtsverwaltung sei nicht der für das Gericht eingerichtete Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP.12 12 So auch OLG Zweibrücken, NZFam 2025, 1095; OLG Stuttgart, NZFam 2024, 902; VG Schleswig, Urt. v. 11.10.2023 – 10 A 46/22; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 130a Rn. 22. Durch die Einrichtung separater Posteingangsschnittstellen werde der funktionalen Trennung von Justizverwaltung und Rechtsprechung Rechnung getragen. Mit dem Eingang in das Verwaltungspostfach habe – soweit keine gemeinsame Eingangsstelle vorgehalten wird – der die Rechtsprechungsfunktion erfüllende Bereich des LAG noch keine Verfügungsgewalt über das elektronische Dokument. Damit sei die Berufungsbegründung nicht fristgerecht beim LAG eingereicht worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Der Anwalt sei seinen Sorgfaltspflichten nicht gerecht geworden. Er sei gehalten, die ihm von seinem Kanzleiprogramm angezeigte Nutzer-ID zu überprüfen, auch wenn dieses ihm nur das mit „Verwaltung“ des LAG angezeigte Postfach angezeigt habe. Dies sei ein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass es sich gerade nicht um das Postfach des Berufungsgerichts handelte. Der Anwalt hatte hier (erfolglos) geltend gemacht, ihm sei von seiner Kanzleisoftware nur die Verwaltung des LAG angezeigt worden. Jedenfalls wenn man mit der Empfängersuche des beA selbst arbeitet, werden dem Nutzer sowohl das LAG als auch die Verwaltung des LAG als unterschiedliche Adressaten angezeigt. Darauf muss man als Anwältin bzw. Anwalt achten und auch das eigene Kanzleipersonal entsprechend instruieren; das Personal muss zudem angewiesen werden, in Zweifelsfällen Rückfrage bei der Anwältin bzw. beim Anwalt zu halten. (hg) beA-STÖRUNG UND ERSATZEINREICHUNG Bei einer Störung des beA muss zeitnah nach dem angekündigten Ende der Störung ein weiterer Versendungsversuch per beA unternommen und bei dessen Scheitern ein gem. § 130d S. 2 ZPO eröffneter alternativer, möglicher und zumutbarer Weg der Ersatzeinreichung genutzt werden. (eigener Ls.) BGH, Beschl. v. 18.3.2026 – IV ZB 28/25 Was tun, wenn das beA nicht funktioniert? Mit dieser Frage sehen sich Anwältinnen und Anwälte immer wieder konfrontiert. § 130d S. 2 ZPO soll den technischen BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 AUFSÄTZE 198

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