genkontrolle dar. Die entsprechende Anweisung des Prozessvertreters betreffe nur den Eintrag der Frist, nicht ihre Kontrolle Die Unterstreichung besagt nach dem BGH schon nicht, welche Frist tatsächlich in den eKalender notiert worden ist, und schon gar nicht ergebe sich aus der Unterstreichung, dass die konkrete Eintragung noch einmal kontrolliert worden ist. Dem Prozessvertreter der Klägerin trifft nach Auffassung des BGH daher ein ihr nach § 85 II ZPO zurechenbares Organisations- und Überwachungsverschulden. Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gem. § 233 S. 1 ZPO hat der BGH daher zurückgewiesen. Der Rüge der Klägerin, es hätte einen richterlichen Hinweis gem. § 139 I ZPO auf die Notwendigkeit von weiterem Vortrag zu dem Wiedereinsetzungsantrag bedurft, hat der BGH im Übrigen eine klare Absage erteilt. Zu den Voraussetzungen an eine solche Hinweispflicht ist die Entscheidung ebenfalls lesenswert.9 9 S.a. BGH, Beschl. v. 22.1.2026 – V ZB 35/25. (kg) EINZELWEISUNG MUSS EINDEUTIG SEIN UND BLEIBEN 1. Erteilt der Rechtsanwalt einer mit dem Fristenwesen betrauten Kanzleikraft mündlich eine konkrete Einzelanweisung zur Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, muss diese klar und präzise sein und beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen ist. 2. Wird einer zunächst klaren fristbezogenen Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte durch nachfolgendes Handeln des Rechtsanwalts die Eindeutigkeit genommen, ist der Rechtsanwalt erneut gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch eine konkrete Einzelanweisung sicherzustellen, dass die Frist zuverlässig festgehalten und kontrolliert wird. BGH, Beschl. v. 4.3.2026 – XII ZB 244/24 Menschliches Fehlverhalten einer Kanzleimitarbeiterin kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen. Voraussetzung ist aber immer, dass die Büroorganisation und die Überwachung durch den Prozessbevollmächtigten so gestaltet sind, dass das Risiko einer Fristversäumung möglichst gering gehalten wird. Hier war die Frist für eine Beschwerdebegründung gegen einen Beschluss, mit dem Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einer tätlichen Auseinandersetzung in der Ehezeit abgewiesen wurden, versäumt worden. Das mag zum einen daran gelegen haben, dass dem Beschluss eine fehlerhafte Rechtsmittelbegründung beigefügt war. Auf diese durfte sich der Prozessbevollmächtigte laut BGH ohnehin nicht verlassen, da die Unrichtigkeit offenkundig war. Der Prozessbevollmächtigte führte aber weiter die Nichtbefolgung einer mündlichen Einzelweisung zur Notierung der Frist durch die Rechtsanwaltsfachangestellte ins Feld. Nachdem er eindeutige Anweisung erteilt habe, die Beschwerde- und die Beschwerdebegründungsfrist zu notieren, habe sich die Mitarbeiterin durch die von ihm an demselben Tag sicherheitshalber entsprechend der falschen Rechtsbehelfsbelehrung eingelegte Beschwerde und die damit verbundene Bitte um Einräumung einer Beschwerdebegründungsfrist dahin missverstanden, dass es vorerst keiner Fristeintragung bedürfe. Das lässt der Senat nicht gelten: Zum einen fehlte es an der erforderlichen Weisung zur sofortigen Erledigung der Fristeintragung.10 10 BGH, Beschl. v. 18.10.2023 – XII ZB 31/23, BRAK-Mitt. 2024, 36 mit Anm. Grams. Durch die schriftsätzliche Bitte um Einräumung einer Beschwerdebegründungsfrist habe er zudem der vorherigen Weisung die erforderliche Klarheit genommen und eine zusätzliche Fehlerquelle geschaffen, weil sich für seine Kanzleikraft aus dem Schriftsatz der Eindruck ergeben konnte, die Eintragung der Fristen habe sich erledigt. Es hätte daher einer weiteren Klarstellung bedurft. (ju) KEINE ÜBERTRAGUNG DES VERSANDS AUS DEM EIGENEN beA DES RECHTSANWALTS AN DRITTE Ein Anwalt darf das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg aus seinem eigenen beA zu versenden, nicht auf eine andere Person übertragen. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.1.2026 – 4 A 2039/25, s. dazu Nitschke, BRAK-Mitt. 2026, 184 (in diesem Heft) Hier war innerhalb der Frist keine Begründung eines Antrags auf Zulassung einer Berufung zum OVG eingereicht worden. Erst Wochen später holte der Anwalt die Begründung nach und beantragte Wiedereinsetzung. Die Frist sei aufgrund einer Kommunikationspanne zwischen Anwalt und Kanzleimitarbeiterin versäumt worden. Die Mitarbeiterin habe den Entwurf bereits vorbereitet gehabt, sei jedoch irrtümlich davon ausgegangen, dass der Anwalt den Schriftsatz noch ergänzen und selbstständig bei Gericht einreichen würde. Der Anwalt habe dagegen angenommen, die Mitarbeiterin selbst werde – wie üblich – die Schlussversion rechtzeitig absenden. Auf eine Aufforderung des OVG, den vorgesehenen Ablauf und die behauptete Kommunikationspanne sowie die organisatorischen Vorkehrungen für die Ausgangskontrolle und deren Überwachung näher darzulegen, reagierte der Anwalt nicht mehr. Das OVG lehnte Wiedereinsetzung ab und verwarf den Antrag auf Zulassung der Berufung mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig. Für die Einreichung per beA habe es folgende Alternativen gegeben: Entweder hätte der Anwalt den Schriftsatz qualifiziert elektronisch signieren (qeS) und ihn dann seiner Mitarbeiterin zur Einreichung bei Gericht aus deren Mitarbeiter-beA überlassen können. Oder, wenn keine Anbringung einer qeS beabsichtigt gewesen sei, hätte der Anwalt den AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 197
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