Schriftsätze aus den Akten versandt worden sind und ob insoweit eine Übereinstimmung mit den im Fristenkalender vermerkten Vorgängen besteht.6 6 BGH, Beschl. v. 21.11.2024 – I ZB 34/24, BRAK-Mitt. 2025, 112 mit Anm. Chab, BGH, Beschl. v. 22.11.2022 – XI ZB 13/22, Beschl. v. 29.10.2019 – VIII ZB 103/18, VIII ZB 104/18. Der Prozessvertreter der Beklagten hat es nach Auffassung des BGH an einer gehörigen Organisation einer solchen gestuften Ausgangskontrolle vermissen lassen. Schon seine Anordnung, dass eine Frist nur dann als erledigt im Kalender eingetragen werden dürfe, wenn geprüft sei, dass fristgebundene Maßnahme auch erfolgt seien, sei unzureichend gewesen. Wie schon das OLG stellt auch der BGH fest, dass kein konkreter Prüfungsmaßstab dargestellt und glaubhaft gemacht worden sei. So sei nicht vorgetragen und nicht glaubhaft gemacht worden, dass es eine Anweisung des Prozessvertreters an seine Mitarbeiter gegeben habe, dass eine Überprüfung anhand der Akte zu erfolgen habe. Eine Überprüfung der sich in der Akte befindlichen automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts gem. § 130a V 2 ZPO hätte eindeutig ergeben, dass nur die Berufungsschrift und nicht auch die Berufungsbegründung als elektronisches Dokument i.S.v. § 130a I ZPO an das zuständige Gericht übermittelt worden ist. Soweit damit schon auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft zu Unrecht gelöscht worden sei, kommt es nach dem BGH auf die Nachkontrolle, die zweite Stufe der Ausgangskontrolle, nicht mehr an. Somit traf nach Auffassung des BGH den Prozessvertreter ein Organisations- und Überwachungsverschulden. Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hatte daher beim BGH keinen Erfolg. (kg) WIEDEREINSETZUNG: ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION UND ÜBERWACHUNG BEI E-KALENDER 1. Die Eintragung einer Frist in einen e-Kalender bedarf einer genauso effektiven Gegenkontrolle wie die in einen herkömmlichen papierenen Kalender, um etwaige Eintragungsfehler und -versäumnisse, v.a. aber auch Datenverarbeitungsfehler, aufzudecken. 2. Die bloße Anordnung des Rechtsanwalts an seine Mitarbeiter, die Frist einzutragen und in der Handakte zu unterstreichen, gewährleistet keine solche effektive Gegenkontrolle. (eigene Ls.) BGH, Beschl. v. 29.1.2026 – V ZB 49/25 Auch in der Sache hier hatte der BGH über eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist zu entscheiden. Das OLG Hamm hatte die Frist zur Begründung der Berufung auf Antrag der Klägerin bis zum 26.2.2025 verlängert. Die Begründung ist dann aber erst am 27.2.2025 eingereicht worden. In ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand trug die Klägerin vor, dass das Fristversäumnis alleine auf ein Versehen der sonst äußerst zuverlässigen Mitarbeiterin ihres Prozessvertreters beruhe. Obwohl ihr Prozessvertreter die Mitarbeiterin per Diktat ausdrücklich angewiesen habe, den Fristablauf in den elektronisch geführten Fristenkalender auf den 26.2.2025 zu notieren, sie mit der Frist aus der Verlängerungsverfügung des OLG Hamm abzugleichen und den Abgleich durch Unterstreichung der Frist in der der Handakte beigefügten Verfügung zu dokumentieren, habe die Mitarbeiterin dennoch unzutreffend den 27.2.2025 eingetragen. Nach Auffassung des OLG hatte der Prozessvertreter der Klägerin die Kontrolle der Eintragung von Fristen in den e-Kalender nicht hinreichend organisiert. Es habe keine Anordnung gegeben, die Eintragung von Fristen in den e-Kalender anhand von auszudruckenden Eingabeprotokollen zu überprüfen. Auch war ein Abgleich zwischen gesetzten und eingetragenen Fristen nicht sichergestellt. Der BGH ist dem OLG gefolgt. Rechtsfehlerfrei habe das OLG nicht auf eine ausreichende Fristenkontrolle des Prozessvertreters der Klägerin erkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bedürfe es bei der Eintragung von Fristen in einen e-Kalender einer Kontrolle, Eingabefehler oder -versäumnisse und v.a. auch Fehler in der Datenverarbeitung mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und beseitigen zu können, die der Kontrolle der Eintragungen von Fristen in einen herkömmlichen Fristenkalender zu entsprechen hätte.7 7 BGH, Beschl. v. 12.4.2018 – V ZB 138/17, BGH, Beschl. v. 2.2.2021 – X ZB 2/20, BGH, Beschl. v. 26.9.2024 – III ZB 82/23. Unter Verweis auf die fortschreitende Digitalisierung hat der BGH an der Stelle offengelassen, wie eine solche Kontrolle auszugestalten ist. Vor allem hat er entgegen dem OLG offengelassen, ob man weiterhin einen papierenen Kontrollausdruck über die Eingabe von Fristen verlangen kann.8 8 So auch schon BGH, Beschl. v. 2.2.2021 – X ZB 2/20, BGH, Beschl. v. 26.9.2024 – III ZB 82/23. Der BGH musste dazu nicht ausführen, da aus seiner Sicht der Prozessvertreter der Klägerin jedenfalls keine Maßnahmen angeordnet habe, die eine eigenverantwortliche Fristenkontrolle durch ihn ermöglichte. Es habe keine effektive Gegenkontrolle existiert, um den typischen Fehler seiner Mitarbeiterin, die Eingabe der beantragten, aber um einen Tag zu langen Frist in den e-Kalender, aufdecken zu können. Jedenfalls seien solche Maßnahmen weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden. Der Umstand, dass dem Prozessvertreter die Handakte mit der gerichtlichen Verfügung über die Fristverlängerung vorgelegt worden und in der Verfügung die Frist unterstrichen gewesen sei, was nach der üblichen Kanzleipraxis bedeute, dass die Frist in den e-Kalender eingetragen sei, stellt auch für den BGH keine geeignete GeJUNGK/GERAUER/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 AUFSÄTZE 196
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