FRISTEN WIEDEREINSETZUNG: ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION UND ÜBERWACHUNG DER ERLEDIGUNG VON FRISTEN 1. Eine in einen Fristenkalender eingetragene Frist darf erst als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt ist. Dafür ist eine gestufte Ausgangskontrolle erforderlich. Zunächst hat der Rechtsanwalt seine Mitarbeiter anzuweisen, anhand der Akte zu kontrollieren, dass nichts mehr zu veranlassen ist (Stufe 1). Darüber hinaus hat der Rechtsanwalt anzuordnen, dass seine Mitarbeiter am Ende eines jeden Arbeitstags anhand der Akte und des Fristenkalenders noch einmal kontrollieren, dass die Frist erledigt ist (Stufe 2). 2. Für per beA übermittelte Schriftsätze bedeutet das, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung zu prüfen ist. Das umfasst die Pflicht zur Überprüfung, ob der richtige Schriftsatz vollständig an das zuständige Gericht übermittelt worden ist. (eigene Ls.) BGH, Beschl. v. 22.1.2026 – V ZB 35/25 Die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gem. § 233 S. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Partei nicht zu vertreten hat, dass die Frist nicht gewahrt worden ist. Dabei muss sich die Partei gem. § 85 II ZPO auch ein Verschulden ihres Prozessvertreters zurechnen lassen, nicht aber das sonstiger Dritter. Fehler von Mitarbeitern des Prozessvertreters, die zu einem Fristversäumnis führen, stehen daher einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist grundsätzlich nicht entgegen. Anders verhält es sich aber, wenn die Fehler auf eine mangelhafte Kanzleiorganisation des Prozessvertreters und eine von ihm mangelhaft durchgeführte Überwachung seiner Mitarbeiter beruhen. Das OLG Oldenburg war in der Sache hier der Auffassung, dass der Prozessvertreter der Beklagten die Anforderungen an die Organisation und Überwachung der Erledigung von Fristen nicht erfüllt habe, weshalb es den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen hat. Dagegen wandten sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde zum BGH. Die Beklagten begründeten die Berufung gegen das ihnen am 19.2.2025 zugestellte Urteil erst am 9.5.2025. In dem mit der Berufungsbegründung zugleich gestellten Wiedereinsetzungsantrag trugen sie vor, dass die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung ordnungsgemäß in den Fristenkalender ihres Prozessvertreters eingetragen worden wären. Um sie ihrer Rechtsschutzversicherung mit der Bitte um Erteilung einer Deckungszusage für die zweite Instanz vorlegen zu können, habe ihr Prozessvertreter die Berufungsbegründung schon deutlich vor Ablauf der Begründungsfrist gefertigt und in der Handakte entsprechend vermerkt, dass die Berufungsbegründung erledigt sei. Den Vermerk habe seine stets sehr sorgfältig arbeitende und sehr erfahrene Mitarbeiterin missverstanden und angenommen, dass die Berufungsbegründung bereits mit der Berufungsschrift bei Gericht eingereicht worden und damit die Berufungsbegründungsfrist bereits erledigt sei. Deshalb habe sie sowohl die Vorfrist als auch die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender gestrichen. Am Ende eines jeden Arbeitstages prüfe ihr Prozessvertreter die im Kalender eingetragenen Fristen und parallel dazu seine Mitarbeiter die Akten, in denen eine Frist notiert ist. Eine solche Überprüfung sei auch bezüglich ihrer Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Auf Nachfrage ihres Prozessvertreters habe die verantwortliche Mitarbeiterin den Eingang der Berufungsbegründung beim OLG bestätigt, weil sie weiter davon ausgegangen sei, dass sie bereits mit der Berufungsschrift dem Gericht zugeleitet worden wäre. Darin sah das OLG keine ausreichenden Vorkehrungen, mit denen sichergestellt worden wäre, dass fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig bei den zuständigen Gerichten eingehen. Der BGH ist dem OLG gefolgt. Rechtsfehlerfrei, so der BGH, habe das OLG angenommen, dass der Prozessvertreter der Beklagten nicht für eine ausreichende Fristenkontrolle Sorge getragen habe. Gegenteiliges sei nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss sichergestellt sein, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierfür bedürfe es der Organisation einer gestuften Ausgangskontrolle.3 3 BGH, Beschl. v. 21.11.2024 – I ZB 34/24, BRAK-Mitt. 2025, 112 mit Anm. Chab, BGH, Beschl. v. 22.11.2022 – XI ZB 13/22, BGH, Beschl. v. 29.10.2019 – VIII ZB 103/18, VIII ZB 104/18. Das bedeute zum einen, dass die im Fristenkalender eingetragene Frist erst als erledigt gekennzeichnet werden darf, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist (Stufe 1). Ein Rechtsanwalt habe daher seine Mitarbeiter anzuweisen, sich anhand der Handakte zweifelsfrei zu vergewissern, dass zur Wahrung der Frist nichts weiter zu veranlassen ist.4 4 BGH, Beschl. v. 21.11.2024 – I ZB 34/24, BRAK-Mitt. 2025, 112 mit Anm. Chab. Bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA müsse nach Auffassung des BGH die Anweisung des Rechtsanwalts zwingend beinhalten, dass seine Mitarbeiter stets den Versandvorgang zu überprüfen haben. Dazu gehört die Kontrolle des Erhalts der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a V 2 ZPO und v.a. auch die Kontrolle, ob der richtige Schriftsatz vollständig an das richtige Gericht übermittelt worden ist.5 5 BGH Beschl. v. 30.1.2024 – VIII ZB 85/22, BRAK-Mitt. 2024, 148 mit Anm. Chab, BGH, Beschl. v. 31.8.2023 – VIa ZB 24/22, BRAK-Mitt. 2023, 422, BGH, Beschl. v. 20.9.2022 – XI ZB 14/22, BRAK-Mitt. 2022, 336 Ls. Zum anderen habe ein Rechtsanwalt anzuordnen, dass seine Mitarbeiter die Erledigung von Fristen am Ende eines jeden Arbeitstages anhand der Akten und des Fristenkalenders nochmalig überprüfen (Stufe 2). Das umfasse die Überprüfung, welche fristwahrenden JUNGK/GERAUER/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 195
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