BRAK-Mitteilungen 3/2026

Unter den gegebenen Umständen war der BGH-Anwalt berechtigt, entgegen der Weisung seiner Mandantin das Beschwerdeverfahren nicht weiterzuführen und stattdessen das Mandat niederzulegen. Er handelte insofern gegenüber seiner Mandantin nicht pflichtwidrig. Das lässt sich aus dem Beschluss des BGH über den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde folgern. Der BGH hat den Antrag zurückgewiesen. Gemäß § 78b I ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie nachweislich keinen Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung findet und die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hatte die Partei einen Rechtsanwalt gefunden, so kommt nach einer Mandatsniederlegung eine Beiordnung nur in Betracht, wenn die Partei die Mandatsniederlegung nicht zu vertreten hat.1 1 St. Rspr., etwa BGH, Beschl. v. 13.8.2024 – VIII ZR 50/24, BGH, Beschl. v. 12.10. 2022 – IX ZR 95/22, BGH, Beschl. v. 27.11.2014 – III ZR 211/14, BGH, Beschl. v. 18.12.2013 – III ZR 122/13. Soweit die Klägerin aber auf eine Begründung der nicht erfolgversprechenden Nichtzulassungsbeschwerde bestand, obgleich ihr Prozessvertreter ihr das Ergebnis seiner eingehenden Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde ausführlich und mehrfach erläutert hatte, habe sie nach Auffassung des BGH seine Mandatsniederlegung veranlasst. Ein Mandant habe, so der BGH, keinen Anspruch darauf, dass ein Rechtsanwalt seine rechtlichen Vorstellungen übernimmt, wenn der Rechtsanwalt nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage zu einer konträren Überzeugung gelangt. Das sei Ausfluss der Eigenverantwortung eines jeden Rechtsanwalts.2 2 BGH, Beschl. v. 12.10.2022 – IX ZR 95/22, BGH, Beschl. v. 27.11.2014 – III ZR 211/14, BGH, Beschl. v. 18.12.2013 – III ZR 122/13. Daher bestünde in den Fällen auch kein Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts gem. § 78b ZPO. Folglich konnte der BGH-Anwalt aber auch entgegen der Weisung der Klägerin das Mandat während der laufenden Frist niederlegen, ohne sich insofern pflichtwidrig gegenüber der Klägerin verhalten zu haben. (kg) BERUFSRECHT ALS SCHUTZGESETZ i.S.d. § 823 II BGB? 1. Zur Frage der Eigenschaft des § 43a VII 2 BRAO als Schutzgesetz i.S.d. § 823 II 1 BGB. 2. (...) LG Stralsund, Urt. v. 19.3.2026 – 2 O 1/24 Ansprüche von Mandanten gegen Anwältinnen und Anwälte werden – besonders wenn es emotional wird – immer wieder einmal auch auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützt. Das ist aber nicht so einfach, denn – abgesehen von dem sehr krassen Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB – fehlt es fast immer an dem von § 823 BGB geschützten Rechtsgut. Das bloße Vermögen, um das es in Anwaltshaftungsfällen regelmäßig geht, fällt nicht darunter. Die zutreffende Anspruchsgrundlage ist daher die Vertragshaftung (§ 280 BGB). In Betracht kommen kann allerdings § 823 II BGB i.V.m. einem Schutzgesetz. Sofern strafrechtlich relevantes Vorgehen des Anwalts im Raum steht, können Normen des StGB Schutzgesetze sein. Interessant ist die Frage, ob auch Verstöße gegen anwaltliches Berufsrecht zu einer deliktischen Haftung führen können. Es geht hier um ein ganz grundsätzliches Thema, nämlich das Verhältnis von Haftungsrecht und Berufsrecht. Während berufsrechtliche Vorgaben nicht einen konkreten Mandanten im Blick haben, sondern vornehmlich die Integrität des Rechtsanwaltsstands insgesamt schützen sollen, geht es bei der Haftung um die individuellen Interessen des einzelnen Mandanten. Ein Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften bringt somit nicht automatisch eine Verletzung von Pflichten aus dem Mandatsvertrag mit sich. Im Einzelfall können sowohl Berufs- als auch Haftungsrecht berührt sein, wobei die Verletzungshandlung ggf. aus berufsrechtlicher und aus vertraglicher Sicht unterschiedlich zu bewerten sein kann. Der Umgang mit Fremdgeld findet in der BRAO besondere Erwähnung. Bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte ist der Rechtsanwalt zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen (§ 43a VII BRAO). Genau das war hier streitig, denn der beklagte Anwalt hatte eine Vorschusszahlung von Seiten des gegnerischen Haftpflichtversicherers i.H.v. 60.000 Euro aus einem Unfallschaden nicht auf ein Konto des Klägers, sondern auf dasjenige der Mutter des Klägers überwiesen, die wiederum das Geld verprasste. Die vom Rechtsanwalt behauptete Geldempfangsvollmacht der Mutter verneinte das Gericht. Die Anspruchsgrundlage für Auszahlung von Fremdgeldern ist grundsätzlich der Herausgabeanspruch nach §§ 667, 675 I BGB. Da eine Herausgabe nicht mehr möglich war, ergab sich der Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB – allerdings Zug um Zug gegen Abtretung des bereits titulierten deliktischen Anspruchs gegen die Mutter. Der Kläger hatte indes den Anspruch im Hauptantrag auf § 823 II BGB i.V.m. § 43a VII 2 BRAO gestützt. Er wollte damit wohl eine gesamtschuldnerische Haftung mit der Mutter nach § 840 BGB konstruieren und die Abtretung des Anspruchs gegen die Mutter vermeiden. Dieser Hauptantrag ging beim LG Stralsund aber – im Ergebnis zu Recht – nicht durch. Zwar könne man der berufsrechtlichen Vorschrift nicht schon im Ansatz eine individualschützende Komponente absprechen. Jedoch ziele § 43a VII 2 BRAO auf die Verzögerung der Auszahlung ab und nicht auf die Auskehrung an einen falschen Empfänger. Der Schutzgesetzcharakter sei daher hier zu verneinen. (ju) BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 AUFSÄTZE 194

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