nicht. Vielmehr müssen sie aktiv werden, sobald sie zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe – und zum Vorlegen entsprechender Belege113 113 Dazu oben a). – in der Lage sind.114 114 S. etwa BGH, Beschl. v. 26.1.2023 – V ZB 11/22 Rn. 11 sowie Beschl. v. 21.9.2022 – XII ZB 264/22 Rn. 17, jeweils m.w.N. Nicht mehr unverzüglich ist jedenfalls eine Glaubhaftmachung, die erst mehr als eine Woche nach Fristablauf erfolgt.115 115 BGH, ebda. 3. VORNEHMEN DER ERSATZEINREICHUNG Liegen die Voraussetzungen des § 130d S. 2 ZPO vor, kann das Dokument zulässigerweise nach den allgemeinen Vorschriften eingereicht werden, d.h. auch eine Einreichung per Fax oder Post wahrt dann die prozessuale Form. Dass auf einem anderem als dem vorgeschriebenen elektronischen Weg eingereicht werden darf, ändert nichts daran, dass die Einreichung fristgemäß erfolgen muss. Die Rechtsprechung verlangt daher von Anwältinnen und Anwälten, dass sie rechtzeitig mit der Ersatzeinreichung beginnen, um die Frist noch wahren zu können.116 116 BGH, Beschl. v. 18.3.2026 – IV ZB 28/25, krit. bespr. vonJungk, BRAK-Mitt. 2026, 198 (in diesem Heft); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.3.2026 – 14 A 3326/25. Auf welchem Weg die Ersatzeinreichung erfolgen bzw. welche technischen Geräte Anwältinnen und Anwälte dazu noch vorhalten müssen, ist noch nicht abschließend geklärt. Nach Ansicht des BGH117 117 BGH, Beschl. v. 18.3.2026 – IV ZB 28/25 Rn. 13 f. müssen alternativ mögliche, zumutbare Wege zur Ersatzeinreichung genutzt werden. Beispielhaft nennt der BGH den Versand per Computerfax oder die Fahrt ins (nahegelegene) Büro mit einem Faxgerät.118 118 BGH, a.a.O. Rn. 16. Klargestellt hat der BGH, dass Anwältinnen und Anwälte, wenn sie die Ersatzeinreichung veranlasst haben, sich nicht so lange weiter um die elektronische Einreichung des Dokuments bemühen müssen, bis die Ersatzeinreichung tatsächlich erfolgt ist.119 119 BGH, Beschl. v. 19.12.2024 – IX ZB 41/23, ZInsO 2025, 1481 Rn. 11 m.w.N. Was gilt, wenn auch die Ersatzeinreichung per Fax scheitert, ist (soweit ersichtlich) bislang nicht judiziert; s. hierzu Schwenker, MDR 2025, 836 (839). Ist sie erfolgt, muss ein elektronisches Dokument gem. § 130d S. 3, 2. Hs. ZPO nur auf Aufforderung des Gerichts nachgereicht werden – beim gescheiterten FaxVersand sah die Rechtsprechung dies noch anders. PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT RECHTSANWÄLTIN ANTJE JUNGK, SYNDIKUSRECHTSANWÄLTIN KARIN GERAUER UND RECHTSANWALT HOLGER GRAMS* * Die Autorin Jungk ist Leitende Justiziarin, die Autorin Gerauer Referentin bei der Allianz Versicherungs-AG, München; der Autor Grams ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in München. In jedem Heft der BRAK-Mitteilungen kommentieren die Autorinnen und der Autor an dieser Stelle aktuelle Entscheidungen zum anwaltlichen Haftungsrecht. HAFTUNG MANDATSNIEDERLEGUNG WÄHREND EINER LAUFENDEN RECHTSMITTELBEGRÜNDUNGSFRIST Ein Rechtsanwalt ist berechtigt, das Mandat während der laufenden Rechtsmittelbegründungsfrist niederzulegen, wenn er entgegen der Auffassung des Mandanten nach sorgfältiger rechtlicher Prüfung von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels überzeugt ist und das dem Mandanten ausführlich erläutert hat. (eigener Ls.) BGH, Beschl. v. 12.3.2026 – III ZR 140/25, BRAK-Mitt. 2026, 223 (in diesem Heft) Die Klägerin machte einen Schadenersatzanspruch geltend. Gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz erhob sie Berufung. Das Kammergericht wies die Berufung mit Versäumnisurteil zurück und hielt es auch nach Einspruch der Klägerin aufrecht; die Revision ließ das Kammergericht nicht zu. Die Klägerin wandte sich sodann an einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt, der dann zunächst auch fristwahrend für die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BGH einreichte. Begründet hat der Rechtsanwalt die Beschwerde allerdings nicht mehr. Er maß ihr nach eingehender Prüfung des Vorgangs keinerlei Erfolgsaussichten bei, was er der Klägerin auch mehrfach ausführlich darlegte. Da die Klägerin dennoch auf die Beschwerde bestand, legte der Rechtsanwalt das Mandat schließlich innerhalb der verlängerten Begründungsfrist nieder. Das kommt gerade beim BGH angesichts der strengen Zulassungsvoraussetzungen gar nicht so selten vor. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 193
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