technischen Einrichtungen vorhalten, um Dokumente elektronisch einreichen zu können – und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe sorgen.95 95 BGH, Beschl. v. 7.10.2025 – VIII ZB 21/25, Rn. 26; Beschl. v. 14.3.2025 – V ZB 2/ 23 Rn. 14; Beschl. v. 25.2.2025 – VI ZB 19/24 Rn. 8. Dazu zählt nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg auch, dass bei einem Ausfall der Kanzleisoftware stattdessen die beA-Webanwendung zum Versand genutzt wird.96 96 LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.4.2025 – 2 Sa 8/25. Ob Anwältinnen und Anwälte bei einem Ausfall der Internetverbindung – der unzweifelhaft eine technische Störung i.S.v. § 130d S. 2 ZPO darstellt – vor einer Ersatzeinreichung zunächst über ihr Mobiltelefon mittels eines mobilen Hotspots eine Ersatz-Internetverbindung herstellen müssen, brauchte der BGH bislang nicht zu entscheiden.97 97 Offengelassen in BGH, Beschl. v. 24.4.2025 – III ZB 12/24 Rn. 22; dies hatte aber das OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.7.2022 – 16 B 413/22 Rn. 7 verlangt. Funktionieren Geräte nicht, weil erforderliche Wartungen oder Updates unterlassen wurden, ist dies ebenfalls keine technische Störung i.S.v. § 130d S. 2 ZPO.98 98 Vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2025 – III ZB 12/24 Rn. 20; Beschl. v. 1.3. 2023 – XII ZB 228/22 Rn. 15, 17; Beschl. v. 15.12.2022 – I ZB 35/22 Rn. 13. Der Defekt eines Druckers eröffnet nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil zum wirksamen Einreichen per beA – weder zum Erzeugen einer PDFDatei noch zum Anbringen einer einfachen oder qualifizierten Signatur – kein Ausdrucken erforderlich ist.99 99 BGH, Beschl. v. 30.11.2023 – III ZB 4/23, BRAK-Mitt. 2024, 106 Rn. 10. Weil es sich bei Druckern nicht um zum elektronischen Einreichen erforderliche technische Einrichtungen handelt, ist folglich auch die Ersatzeinreichung nicht eröffnet. Bei einem angekündigten Ausfall der IT-Infrastruktur (im konkreten Fall: des beA) aufgrund von Wartungsarbeiten verlangt der BGH – jedenfalls sofern dies nach den Umständen in Betracht kommt – vor einer Ersatzeinreichung, dass zeitnah nach Ende des angekündigten Ausfalls ein erneuter Versand per beA versucht wird.100 100 BGH, Beschl. v. 18.3.2026 – IV ZB 28/25 Rn. 16. Diese Anforderung erscheint sehr streng und wird, soweit ersichtlich, auch nicht von allen Senaten des BGH geteilt.101 101 Großzügiger wohl BGH, Beschl. v. 24.4.2025 – III ZB 12/24 Rn. 21: Vorhalten eines Faxgeräts nicht erforderlich. 2. GLAUBHAFTMACHUNG DER STÖRUNG Dass die elektronische Einreichung vorübergehend technisch unmöglich war, muss aus sich heraus verständlich und in sich geschlossen dargestellt werden. Dazu können die tatsächlichen Abläufe und technischen Zusammenhänge in einer laienhaften Art und Weise geschildert werden, ebenso die ggf. zur Behebung einer Störung selbst unternommenen Maßnahmen.102 102 BGH, Beschl. v. 19.12.2024 – IX ZB 41/23, ZInsO 2025, 1481 Rn. 10; Beschl. v. 14.3.2024 – V ZB 2/23 Rn. 16; Beschl. v. 17.1.2024 – XII ZB 88/23, BRAK-Mitt. 2024, 174 Rn. 13. Die Rechtsprechung verlangt hierbei keine ausführlichen technischen Darlegungen – konkreter als z.B. „Computer-Absturz“ müssen sie allerdings sein. Dargelegt werden muss ferner, dass die Störung nicht auf einem Bedienfehler beruht und dass sie auch bei regelmäßiger Wartung der erforderlichen Geräte nicht hätte vermieden werden können.103 103 Vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2025 – III ZB 12/24 Rn. 20; Beschl. v. 1.3. 2023 – XII ZB 228/22 Rn. 15, 17; Beschl. v. 15.12.2022 – I ZB 35/22 Rn. 13. Sofern die Umstände Anlass dazu geben, muss zudem dargelegt werden, dass die technischen Einrichtungen zur elektronischen Einreichung überhaupt ursprünglich vorhanden und funktionsfähig waren.104 104 Vgl. BGH, Beschl. v. 17.1.2024 – XII ZB 88/23, BRAK-Mitt. 2024, 174 Rn. 16. a) MITTEL DER GLAUBHAFTMACHUNG Zur Glaubhaftmachung der technischen Störung kommen grundsätzlich alle präsenten Beweismittel i.S.v. §§ 355 ff. ZPO in Betracht. Für technische Störungen bieten sich insb. Auszüge von Störungsdokumentationen u.a. der BRAK105 105 https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/bea/beA-St%C3%B6rungsdo kumentation_02.pdf. und der Justiz106 106 https://egvp.justiz.de/meldungen/index.php. sowie Screenshots der Fehlermeldungen107 107 BGH, Beschl. v. 10.10.2023 – XI ZB 1/23, BRAK-Mitt. 2024, 60; BayVGH, Beschl. v. 8.6.2022 – 1 ZB 22.30532 Rn. 3. an, ferner Belege des Internetproviders oder eine eidesstattliche Versicherung des IT-Administrators der Kanzlei.108 108 Ausf. dazu von Seltmann, BRAK-Magazin 6/2021, 12, 13. Eine anwaltliche Versicherung der Umstände, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit führten, ist nicht zwingend immer erforderlich. Der BGH hielt diese Anforderung im Fall einer Störung des beA, die durch die Störungsdokumentation der BRAK belegt war, für überspannt.109 109 BGH, Beschl. v. 10.10.2023 – XI ZB 1/23, BRAK-Mitt. 2024, 60 Rn. 17 f.; ebenso BGH, Beschl. v. 19.12.2024 – IX ZB 41/23, ZInsO 2025, 1481 Rn. 16 m.w.N. Ob das Gericht die Störung angesichts dessen als offenkundig i.S.v. § 291 ZPO hätte behandeln müssen, ließ er jedoch offen.110 110 BGH, Beschl. v. 10.10.2023 – XI ZB 1/23, BRAK-Mitt. 2024, 60 Rn. 17 f. Ist die Störung aus einer zuverlässigen Quelle, z.B. der Störungsdokumentation der BRAK, belegt, genügt dies zur Darlegung – Anwält:innen müssen also nicht extra einen Sendeversuch unternehmen und dessen Fehlschlagen dokumentieren.111 111 So ausdrückl. BGH, Beschl. v. 19.12.2024 – IX ZB 41/23, ZInsO 2025, 1481 Rn. 17. b) ZEITPUNKT DER GLAUBHAFTMACHUNG Nach § 130d S. 3 ZPO ist die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung zusammen mit der ersatzweisen Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Letzteres kommt nur dann in Betracht, wenn die Zeit bis zum Fristablauf so knapp ist, dass zwar noch die Ersatzeinreichung vorgenommen werden kann, aber nicht mehr genügend Zeit ist, auch noch die vorübergehende technische Unmöglichkeit darzulegen und glaubhaft zu machen. Ist die Glaubhaftmachung bereits mit der Ersatzeinreichung machbar, so verlangt die Rechtsprechung dies auch.112 112 S. etwa BGH, Beschl. v. 17.11.2022 – IX ZB 17/22 Rn. 9, BRAK-Mitt. 2023, 61 Ls. Ein Wahlrecht haben Anwältinnen und Anwälte hier also NITSCHKE, AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM beA BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 AUFSÄTZE 192
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