für die Gesellschaft vertretungsberechtigten Anwalt einfach signiert ist und der Versand aus dem Gesellschaftspostfach durch eine vertretungsberechtigte Person vorgenommen wird. Dies wird durch den sog. Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) belegt. Im zu entscheidenden Fall nahm der Anwalt den Versand vor, der auch einfach signiert hatte, so dass insoweit tatsächlich Personenidentität bestand. Noch nicht geklärt ist damit, ob bei Nutzung eines Gesellschaftspostfachs der einfach signierende Anwalt und derjenige, der den Versand vornimmt – also die VHN-berechtigte Person –, zwingend identisch sein müssen. Der BGH brauchte dies hier nicht zu entscheiden; er verwies jedoch insoweit auf die Rechtsprechung zum beBPo, bei dem keine Personenidentität gefordert wird.79 79 S. zuletzt BGH, Beschl. v. 25.2.2026 – VII ZB 29/24, BRAK-Mitt. 2026, 226 (in diesemHeft). Vorsichtshalber sollten Berufsausübungsgesellschaften bis zu einer höchstrichterlichen Klärung daher entweder auf Personenidentität achten oder mit qualifizierten elektronischen Signaturen arbeiten.80 80 Ebenso von Seltmann, BRAK-Mitt. 2025, 471. 6. ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE SIGNATUREN Für elektronische Dokumente, die nach § 130a III 1, 1. Alt. ZPO mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht werden, sieht Nr. 5 der 2. ERVB 2022 technische Standards vor, nämlich sog. inline-Signaturen und detached Signaturen. Hingegen sind sog. enveloping Sigaturen (einbettende Signaturen) in der ERVV nicht vorgesehen. In Rechtsprechung und Literatur war umstritten, ob solche Signaturen überhaupt nach § 130a III 1, 1. Alt. ZPO, § 4 I Nr. 2 ERVV zu einer wirksamen Einreichung führen.81 81 S. die Nachw. zum Streitstand bei BGH, Urt. v. 15.5.2024 – VIII ZR 52/23 Rn. 31, BRAK-Mitt. 2024, 337 Ls. Der BGH82 82 BGH, Urt. v. 15.5.2024 – VIII ZR 52/23 Rn. 32, BRAK-Mitt. 2024, 337 Ls. hat den Streit dahin entschieden, dass auch einbettende Signaturen die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nach § 130a III 1, 1. Alt. ZPO erfüllen. Denn § 5 I Nr. 5 ERVV sowie Nr. 5 der 2. ERVB 2022 enthalten keine zwingenden Formvorschriften, deren Missachtung zum Vorliegen einer unzulässigen qualifizierten elektronischen Signatur führt. Vielmehr wird, sofern das einbettend signierte Dokument nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist, die Hinweispflicht gem. § 130a VI ZPO ausgelöst. Anders ist dies jedoch für sog. Container-Signaturen, mit denen mehrere Dokumente wie in einer Art Briefumschlag gemeinsam qualifiziert signiert werden können.83 83 Vgl. dazu BGH, Urt. v. 15.5.2024 – VIII ZR 52/23 Rn. 37 m.w.N., BRAK-Mitt. 2024, 337 Ls. Weil deshalb den Gerichten keine Signaturprüfung der einzelnen Dokumente möglich ist, ist diese Art der Signatur nach § 4 II ERVV unzulässig. V. DIE ERSATZEINREICHUNG BEI TECHNISCHER UNMÖGLICHKEIT Neben den typischen Wiedereinsetzungsfällen, in denen Fristen beispielsweise wegen unvollständiger oder falsch adressierter Schriftsätze versäumt werden,84 84 Statt vieler s. etwa BGH, Urt. v. 11.2.2025 – VIII ZB 65/23 (verwechselte Datei). treten im ERV auch Fälle auf, in denen eine fristwahrende Einreichung wegen technischer Störungen der ERV-spezifischen Kommunikationswege vorübergehend nicht möglich ist. Für sie sehen § 130d S. 2 und 3 ZPO und die Parallelregelungen die Möglichkeit der Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften vor; als Ausnahmevorschriften sind diese eng auszulegen.85 85 BGH, Beschl. v. 14.3.2024 – V ZB 2/23 Rn. 14; Beschl. v. 25.1.2023 – IV ZB 7/22 Rn. 13. Bereits im ersten Jahr nach Eintritt der aktiven Nutzungspflicht des ERV gab es reichlich Rechtsprechung zur Ersatzeinreichung;86 86 S. hierzu Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 74 (79). inzwischen hat diese sich weiter ausdifferenziert. 1. VORÜBERGEHENDE TECHNISCHE STÖRUNGEN Die Ersatzeinreichung ist nach § 130d S. 2 ZPO nur eröffnet, wenn die Einreichung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Ob diese technischen Gründe aus der Sphäre der Anwältin bzw. des Anwalts oder des Gerichts herrühren, spielt dabei keine Rolle.87 87 So die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12634, 17; s. auch BGH, Beschl. v. 17.1.2024 – XII ZB 88/23, BRAK-Mitt. 2024, 174 Rn. 8. Missverstanden hat dies das OLG Celle, Beschl. v. 3.6.2025 – 14 U 226/24, BRAK-Mitt. 2025, 294 Ls., das bei einer Störung aus der Sphäre des Gerichts eine Pflicht zur Ersatzeinreichung verneint und Wiedereinsetzung gewährt (unter Berufung auf BGH, Beschl. v. 19.5.2023 – V ZR 14/23, in dessen Fall allerdings neben der technischen Störung in der Justizinfrastruktur noch ein weiterer, tatsächlich zur Wiedereinsetzung führender Grund vorlag). Es muss sich jedoch um eine Störung der technischen Einrichtungen für die Übermittlung handeln.88 88 BGH, Beschl. v. 25.1.2023 – IV ZB 7/22, BRAK-Mitt. 2023, 61 Ls. Scheitert die elektronische Einreichung an Gründen, die in der Person des Einreichenden liegen – etwa Krankheit,89 89 BGH, Beschl. v. 25.1.2023 – IV ZB 7/22 Rn. 13 m.w.N., BRAK-Mitt. 2023, 61 Ls.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.7.2025 – 6 U 99/24. Unkenntnis der Bedienung der beA-Anwendung,90 90 BayVGH, Beschl. v. 1.7.2022 – 15 ZB 22.286 Rn. 14. Bedienungsfehler91 91 BGH, Beschl. v. 17.1.2024 – XII ZB 88/23, BRAK-Mitt. 2024, 174 Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 20.1.2023 – 8 CS 22.2562 Rn. 16. oder dem Unwillen, das beA zu nutzen92 92 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.3.2022 – 12 U 61/21 Rn. 13 m.w.N.; zu weiteren Bsp. s. Siegmund, NJW 2023, 1681 (1683). –, kommt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Unzureichende Ausstattung ist ebenfalls keine technische Störung i.S.v. § 130d S. 2 ZPO. Der BGH hat etwa für die verzögerte Erstregistrierung im beA93 93 BGH, Beschl. v. 17.1.2024 – XII ZB 88/23, BRAK-Mitt. 2024, 174 Rn. 8; s. auch BGH, Beschl. v. 8.12.2022 – AnwZ (Brfg) 21/22 Rn. 13 (zur verzögerten Erstregistrierung im beA). und für eine nicht funktionsfähige beA-Karte94 94 BGH, Beschl. v. 7.10.2025 – VIII ZB 21/25. klargestellt, was von Anwältinnen und Anwälten erwartet wird: Als „professionelle Einreicher“ müssen sie die erforderlichen NITSCHKE, AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM beA AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 191
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