2. EINHEIT VON SIGNIERENDER UND VERSENDENDER PERSON Um die Form nach § 130a III 1, 2. Alt. ZPO (und den Parallelregelungen) zu wahren, muss das elektronische Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Dabei muss es sich um einen sicheren Übermittlungsweg handeln, welcher der verantwortenden Person zugeordnet ist – signierende und versendende Person müssen also identisch sein. Dies entspricht inzwischen der einhelligen Ansicht in der Rechtsprechung zum beA64 64 Zuletzt BGH, Beschl. v. 20.8.2025 – VII ZB 16/24, BRAK-Mitt. 2025, 471 Rn. 19 m.w.N.; s. auch BAG, Beschl. v. 14.9.2020 – 5 AZB 23/20, BRAK-Mitt. 2020, 367 Rn. 16 m.w.N.; BSG, Beschl. v. 16.2.2022 – B 5 R 198/21 B Rn. 8 f. m.w.N. und gilt auch für den Versand aus einem beSt.65 65 BFH, Urt. v. 10.2.2026 – IX R 33/24 Rn. 14 m.w.N. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob dies entsprechend auch beim Versand aus nicht personengebundenen Postfächern wie dem beA-Gesellschaftspostfach und dem beBPo gilt.66 66 Dazu sogleich unten 5. Klar ist damit, dass für jegliche Art von Vertretungskonstellation im Rahmen von § 130a III 1, 2. Alt. ZPO kein Raum ist. Kann eine Anwältin oder ein Anwalt etwa wegen kurzfristiger Krankheit ein Dokument nicht aus dem eigenen beA versenden, gibt es zwei Wege, um es gleichwohl formwirksam einzureichen: Sie bzw. er versieht das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur – dann ist die Form nach § 130a III 1, 1. Alt. ZPO gewahrt und es spielt keine Rolle, wer das Dokument einreicht. Oder eine Kollegin bzw. ein Kollege übernimmt vertretungshalber die Verantwortung für das Dokument und versendet es aus dem eigenen beA – dann ist die Form nach § 130a III 1, 2. Alt. ZPO gewahrt; allerdings wird dieser Weg schon mit Blick auf Haftungsrisiken nicht immer in Betracht kommen. Die Personenidentität fehlt jedenfalls, wenn ein Berufsträger einer Berufsausübungsgesellschaft das Dokument einfach signiert und ein anderer es über sein Postfach einreicht,67 67 So BFH, Urt. v. 8.4.2025 – VII R 4/24. oder wenn ein Rechtsanwalt sich zwar in eigener Sache prozessual vertreten lässt, den Schriftsatz der Prozessvertreterin dann aber – mit deren einfacher Signatur – aus seinem beA einreicht.68 68 FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.1.2026 – 5 K 5014/24, BRAK-Mitt. 2026, 234 Ls. (in diesem Heft). 3. EIGENHÄNDIGER VERSAND Nach § 26 I RAVPV dürfen Anwältinnen und Anwälte beim Einreichen über den sicheren Übermittlungsweg nach § 130a III 1, 2. Alt. ZPO ihre beA-Karte bzw. ihr beA-Softwarezertifikat und die dazugehörige PIN nicht an Dritte weitergeben. Gleichwohl kommen immer wieder Fälle vor, in denen Kanzleipersonal trotzdem mit beA-Karte und PIN des Anwalts anstatt mit der hierfür vorgesehenen beA-Mitarbeitendenkarte Dokumente elektronisch bei Gericht einreichen.69 69 S. hierzu ausführl. Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 74 (77). Diesem Weg haben u.a. der BGH,70 70 BGH, Beschl. v. 3.8.2023 – VIa ZB 24/22, BRAK-Mitt. 2023, 422 Ls. 2 und Rn. 9. das BSG71 71 BSG, Urt. v. 14.7.2022 – B 3 KR 2/21 R, Rn. 12 ff. und jüngst das OVG Nordrhein-Westfalen72 72 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.1.2026 – 4 A 2039/25; s. hierzu bereits ArbG Lübeck, Verfügung v. 19.6.2019 – 6 Ca 679/19, BRAK-Mitt. 2019, 266 mit Anm. Miedtank. eine klare Absage erteilt. Prozessual müssen Anwältinnen und Anwälte, wenn unter Verstoß hiergegen über ihr beA Dokumente durch Dritte elektronisch eingereicht wurden, sich so behandeln lassen, als hätten sie die Erklärung selbst abgeben; dies gilt selbst dann, wenn der Versand ohne ihre Kenntnis erfolgt sein sollte.73 73 BGH, Beschl. v. 3.8.2023 – VIa ZB 24/22, BRAK-Mitt. 2023, 422 Rn. 9; BSG, Urt. v. 14.7.2022 – B 3 KR 2/21 R, Rn. 15. Anders OLG Hamburg, Urt. v. 17.9.2021 – 11 U 71/20 Rn. 32 ff., das dann keine wirksame Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg annimmt. 4. SIGNATUR DURCH MEHRERE ANWÄLT:INNEN Beim Versand über den sicheren Übermittlungsweg nach § 130a III 1, 2. Alt. ZPO ist unschädlich, wenn neben der einfachen Signatur des Anwalts, der das Dokument aus seinem beA eingereicht hat, auch noch die einfache Signatur eines weiteren Anwalts wiedergegeben ist. Damit hat der BGH74 74 BGH, Urt. v. 11.3.2026 – I ZR 106/25, BRAK-Mitt. 2026, 226 Ls. (in diesem Heft). eine Klarstellung zu der praktisch häufigen Konstellation vorgenommen, dass mehrere Anwältinnen und Anwälte einen Schriftsatz gemeinsam erarbeitet haben und diesen daher auch gemeinsam verantworten und unterzeichnen. Entsprechend hat auch das OLG München75 75 OLG München, Beschl. v. 2.2.2026 – 5 Ws 38/26, BRAK-Mitt. 2026, 231 (in diesemHeft). die Einlegung einer Berufung durch eine Strafverteidigerin und ihren allgemeinen Vertreter und Unterbevollmächtigten, die beide das Dokument einfach signiert hatten, über das beA des Vertreters für wirksam gehalten. Ebenso sah der BGH dies auch bereits für den Fall, dass neben der qualifizierten elektronischen Signatur eines Anwalts, der das Dokument zudem auch über sein eigenes beA einreichte, noch ein weiterer Anwalt der Sozietät das Dokument einfach signiert hatte.76 76 BGH, Beschl. v. 28.2.2024 – IX ZB 30/23, BRAK-Mitt. 2024, 178. 5. BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN Für Berufsausübungsgesellschaften nahm der BGH77 77 BGH, Beschl. v. 16.9.2025 – VIII ZB 25/25, BRAK-Mitt. 2025, 465 mit Anm. von Seltmann; dazu auch Jungk/Chab/Grams, BRAK-Mitt. 2025, 438. eine wichtige Klarstellung vor: Aus einem beA-Gesellschaftspostfach78 78 Ausf. dazu von Seltmann, BRAK-Magazin 3/2022, 10 f. unddies., BRAK-Magazin 4/2022, 10 f.; zur Einreichung über ein Gesellschafts-beA s. Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 74 (79). muss notwendigerweise eine vertretungsberechtigte Anwältin oder ein vertretungsberechtigter Anwalt den Versand vornehmen, da die Gesellschaft nicht selbst handeln kann. Für einfach signierte elektronische Dokumente stellte sich daher die Frage, ob es auch hier auf die beim Versand durch Anwält:innen geforderte Identität von signierender und versendender Person ankommt. Der BGH entschied, dass ein Dokument wirksam eingereicht ist, wenn es durch einen BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 AUFSÄTZE 190
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