rein gerichtsinterne Vorgänge. Diese haben allerdings keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Eingangs.52 52 Vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.2022 – VI ZB 25/20 Rn. 8, BRAK-Mitt. 2022, 302 Ls.; Urt. v. 14.5.2020 – X ZR 119/18 Rn. 12 ff., BRAK-Mitt. 2020, 302 Ls. mit Anm. Krautschneider. In beiden Fällen war die Weiterverarbeitung durch die Justiz-IT wegen Umlauten im Dateinamen nicht möglich. Umlaute sind inzwischen nach Nr. 6 c) aa) ERVB 2025 ausdrücklich zulässige Bestandteile von Dateinamen; die Entscheidungen würden daher so heute nicht mehr ergehen. Die Situation kann durch gerichtlichen Hinweis und unverzügliches Nachreichen nach § 130 VI ZPO53 53 S. dazu oben 2. gerettet werden. Im Fall des OLG Dresden scheiterte die Heilung allerdings. Die Entscheidung zeigt jedoch, wie wichtig es ist, die in ERVV und ERVB gestellten formalen Anforderungen penibel einzuhalten. 5. WEITERLEITUNG Die nach § 130d S. 1 ZPO erforderliche elektronische Form ist auch dann gewahrt, wenn ein elektronisches Dokument formgerecht bei einem unzuständigen Gericht eingereicht und von diesem ausgedruckt und postalisch an das zuständige Gericht weitergeleitet wurde.54 54 BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – XII ZB 411/23, BRAK-Mitt. 2025, 78 Ls. Der Umstand, dass ein Dokument auf Papier weitergeleitet wurde, ändert also nichts an seiner ursprünglich formgerechten Einreichung. Ob es auch fristgemäß eingereicht wurde, hängt hingegen davon ab, wann es nach Weiterleitung beim zuständigen Gericht einging. IV. WER MUSS WIE SIGNIEREN UND WORAUS VERSENDEN? Ein elektronisches Dokument muss entweder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a IV ZPO eingereicht werden (§ 130a III 1, 2. Alt. ZPO) oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (§ 130a III 1, 1. Alt. ZPO) und gem. § 4 I ERVV auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a IV ZPO (oder – praktisch kaum mehr relevant – an das EGVP des Gerichts) eingereicht werden. Die Rechtsprechung hat inzwischen zahlreiche Detailfragen dazu geklärt, wer ein Dokument wie zu signieren und aus welchem Postfach zu versenden hat. 1. ANFORDERUNGEN AN EINE EINFACHE SIGNATUR Probleme bereiten in der Praxis weiterhin die Anforderungen an eine einfache Signatur beim Einreichen über einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a III 1, 2. Alt. ZPO. a) SIGNATURBEGRIFF Nach der Legaldefinition in Art. 3 Nr. 10 EIDAS-VO besteht die (einfache) elektronische Signatur aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die zum Unterzeichnen verwendet werden. Das kann z.B. durch maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens oder eine eingescannte Unterschrift am Ende des Schriftsatzes geschehen.55 55 Vgl. nur BGH, Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22, BRAK-Mitt. 2022, 336 Rn. 10 m.w.N. Ein völlig unleserliches Namenskürzel genügt hingegen nicht als einfache Signatur.56 56 BGH, Beschl. v. 24.6.2025 – VI ZB 91/23, BRAK-Mitt. 2025, 280. Durch die einfache Signatur wird zum Ausdruck gebracht, dass die signierende Person die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt.57 57 S. zuletzt (zum Versand aus einem beBPo) BGH, Beschl. v. 25.2.2026 – VII ZB 29/ 24, BRAK-Mitt. 2026, 226 (in diesem Heft). Lediglich den Namen einer Person anzugeben, die das Dokument inhaltlich nicht verantwortet, genügt also nicht; freilich wird sich dies in der Praxis nur selten nachweisen lassen.58 58 Anders im Fall des BGH, Beschl. v. 25.2.2026 – VII ZB 29/24, BRAK-Mitt. 2026, 226 Ls. (in diesem Heft), in dem feststand, dass lediglich der Name der Behördenleiterin wiedergegeben wurde. b) „RECHTSANWÄLTIN“ ODER „RECHTSANWALT“ ALS EINFACHE SIGNATUR Nach inzwischen einhelliger Rechtsprechung59 59 BGH, Beschl. v. 9.4.2025 – XII ZB 599/23, BRAK-Mitt. 2025, 408 Ls.; Urt. v. 11.10.2024 – V ZR 261/23, BRAK-Mitt. 2025, 78; Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/ 22, BRAK-Mitt. 2022, 236 Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschl. v. 9.6.2023 – 1 ORbs 22/23, BRAK-Mitt. 2023, 268 mit Anm. von Seltmann; s. auch BAG, Beschl. v. 25.8.2022 – 2 AZN 234/22, BRAK-Mitt. 2022, 338 mit Anm. Nitschke. genügt die Angabe „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ ohne Nennung eines Namens nicht als einfache Signatur. Denn dadurch ist in aller Regel nicht zweifelsfrei nachzuweisen, dass die Anwältin oder der Anwalt die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr eingebracht hat. Zweifel verbleiben insb., wenn die Kanzleibezeichnung (etwa „X Rechtsanwälte“) auf die Tätigkeit mehrerer Berufsträger schließen lässt.60 60 S. hierzu BGH, Urt. v. 11.10.2024 – V ZR 261/23, BRAK-Mitt. 2025, 78 Rn. 23. Anders hat das BAG61 61 BAG, Beschl. v. 25.8.2022 – 2 AZN 234/22, BRAK-Mitt. 2022, 338 mit Anm. Nitschke. dies im Fall einer Einzelanwältin gesehen. Es nahm im konkreten Fall an, dass das Fehlen einer einfachen Signatur ausnahmsweise unschädlich sei, weil aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststand, dass die Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Schriftsatz übernehme. Dies kann schon deshalb nicht pauschalisiert werden, weil in Einzelkanzleien häufig angestellte oder frei mitarbeitende Anwält:innen tätig sind, die nicht auf dem Briefkopf genannt werden, und wegen der Möglichkeit von Urlaubsoder Krankheitsvertretungen durch andere Anwältinnen oder Anwälte.62 62 Zur Kritik ausf. Nitschke, BRAK-Mitt. 2022, 339 f. Die überwiegende Rechtsprechung sieht dies daher zu Recht weniger großzügig als das BAG.63 63 S. die Nachw. bei BGH, Urt. v. 11.10.2024 – V ZR 261/23, BRAK-Mitt. 2025, 78 Rn. 22. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 189
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