prüfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei entspricht. Unterbleibt diese Prüfung, hindert das zwar nicht die wirksame Einreichung. Wird allerdings versehentlich ein falsches oder ein fehlerhaft umgewandeltes Dokument eingereicht, wäre eine etwaige Fristversäumnis schuldhaft und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen.42 42 BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – II ZB 5/24 Rn. 9 f. m.w.N., BRAK-Mitt. 2025, 164 Ls. 2. HEILUNG NACH § 130a IV 2 ZPO Der BGH weist in einer aktuellen Entscheidung43 43 BGH, Urt. v. 10.2.2026 – VI ZR 313/24 Rn. 15, BRAK-Mitt. 2026, 156 Ls. jedoch auch auf die in § 130a VI 1 ZPO enthaltene unverzügliche Hinweispflicht des Gerichts hin, wenn eine Datei nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Reicht die Anwältin bzw. der Anwalt das Dokument unverzüglich im richtigen Format nach und macht glaubhaft, dass es mit dem formunwirksam eingereichten übereinstimmt – auch dies setzt eine Prüfung nach Umwandlung des Dateiformats voraus –, gilt es nach § 130a VI 2 ZPO als zum Zeitpunkt der eigentlich formunwirksamen ersten Einreichung eingegangen. Diese Glaubhaftmachung ist eine unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung, ohne die eine Heilung der zunächst formunwirksamen Einreichung nicht eintreten kann.44 44 BGH, Urt. v. 10.2.2026 – VI ZR 313/24 Rn. 22, BRAK-Mitt. 2026, 156 Ls.; ebenso BAG, Urt. v. 25.8.2022 – 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343 Rn. 47 ff. DasBAG45 45 BAG, Urt. v. 25.8.2022 – 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343 Rn. 57. hat die Glaubhaftmachung der Identität beider Dokumente jedoch für entbehrlich gehalten, wenn lediglich ohne weitere Ausführungen ein Rechtsmittel eingelegt wird. 3. ANFORDERUNGEN AN DEN DATEINAMEN Für die Bezeichnung von Dateien, die als elektronische Dokumente i.S.v. § 2 I ERVV eingereicht werden, gelten nach § 5 I Nr. 6 ERVV i.V.m. Nr. 6 b), c) ERVB 2025 bestimmte Anforderungen. Dort ist u.a. geregelt, wie lang Dateinamen maximal sein und welche Zeichen sie enthalten dürfen, und dass mehrere Dateien logisch zu nummerieren sind. Mit einem nach den damals geltenden Anfordergen von §§ 2, 5 ERVV zulässigen Dateinamen war ein Schriftsatz in einer Adoptionssache versehen, über dessen Zulässigkeit letztlich das BVerfG46 46 BVerfG, Beschl. v. 16.2.2023 – 1 BvR 188/21, BRAK-Mitt. 2023, 201 Ls. zu entscheiden hatte. Der Schriftsatz ging zwar beim zuständigen Gericht ein, konnte aber, weil der Dateiname zu lang war, durch die Gerichts-IT nicht weiterverarbeitet werden und gelangte deshalb nicht in die Akte. Erst nach dem Adoptionsbeschluss wies das Gericht den Antragsteller hierauf hin. Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs für offensichtlich begründet. Zumindest beim Versand über die beA-Webanwendung kann sich ein derartiger Fall nicht mehr wiederholen. Diese wurde nach der Entscheidung des BVerfG so angepasst, dass hochgeladene Anlagen immer auf ihre formale Konformität mit den Anforderungen von ERVV und ERVB – also auch auf die Länge des Dateinamens – überprüft werden. Ist dies nicht der Fall, erhält der Anwalt bzw. die Anwältin einen Warnhinweis; die Nachricht kann nicht versandt werden, bevor der Dateiname des Anhangs gekürzt wurde. Seit der neuesten Version der beA-Webanwendung wird zudem automatisch ein kompatibler Dateiname vorgeschlagen.47 47 Vgl. beA-Newsletter 3/2026 v. 17.3.2026. Keine unmittelbare formale Anforderung nach § 2 I ERVV, Nr. 6 ERVB 2025 ist es, die Anhänge mit sinnvollen Dateinamen zu versehen. Eine Datei, die z.B. als „schriftsatz.pdf“ bezeichnet ist, wäre danach wirksam eingereicht. Eine Entscheidung des BGH48 48 BGH, Beschl. v. 31.8.2023 – VIa ZB 24/22, BRAK-Mitt. 2023, 422. macht jedoch deutlich, dass eine sinnvolle, aussagekräftige Bezeichnung der als Anhang zu versendenden Dateien im Interesse einer zuverlässigen Ausgangskontrolle notwendig ist, damit anhand der automatisierten Eingangsbestätigung (§ 130a V 2 ZPO) zweifelsfrei nachprüfbar ist, ob das richtige Dokument an das Gericht gesandt wurde. Daher empfiehlt es sich, Dateinamen so zu wählen, dass sie Rückschlüsse auf Parteien, Aktenzeichen, Art und Datum des Schriftsatzes erlauben.49 49 Vgl. Grams, BRAK-Mitt. 2023, 379 (383). 4. PASSWORTSCHUTZ Nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet i.S.v. § 2 I ERVV ist (man möchte fast sagen: selbstverständlich) eine passwortgeschützte Datei. Das OLG Dresden50 50 OLG Dresden, Urt. v. 5.2.2025 – 5 U 467/24. hat dies im Fall eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil sogar angenommen, obwohl der Anwalt der beA-Nachricht, in der er die Einspruchsschrift als passwortgeschützte PDF-Datei einreichte, zusätzlich eine Excel-Datei mit dem Passwort beigefügt hatte. Denn der Passwortschutz führte dazu, dass die gesamte Nachricht mit allen Anhängen durch die Justiz-IT nicht auf Viren geprüft werden konnte und deshalb letztlich gelöscht wurde. Die Entscheidung des OLG Dresden erscheint streng, weil danach letztlich ein Schriftsatz nebst allen anderen Anlagen nicht wirksam eingereicht wäre, wenn nur eine Anlage nicht bearbeitbar ist. Für eine derartige „Infektion“ findet sich in § 130a II ZPO keine Stütze, nach dessen Wortlaut kommt es auf das einzelne zu bearbeitende Dokument an.51 51 Ebenso Schultzky, MDR 2025, 908 (909). Im Ergebnis vermischt das OLG hier Formanforderungen mit der Frage des Eingangs beim Gericht. Leider lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, ob der Anwalt eine Eingangsbestätigung gem. § 130a V 2 ZPO erhielt. War dies der Fall, geht es lediglich um die – hier in Gestalt von Quarantäne und Löschung erfolgte – Weiterverarbeitung, und damit um NITSCHKE, AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM beA BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 AUFSÄTZE 188
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