rechtsanwalt) über einen sicheren Übermittlungsweg verfügt, verpflichtet ist, den ERV zu nutzen.32 32 BAG, a.a.O. Ls. 2 und Rn. 21 ff. Ebenfalls geklärt ist, was für Verbandsvertreter gilt, die nicht als Syndikus für ihren Arbeitgeber zugelassen sind: Verbände und andere in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen müssen erst seit dem 1.1.2026 den ERV verpflichtend nutzen. Das BAG33 33 BAG, Beschl. v. 21.9.2023 – 10 AZR 512/20, BRAK-Mitt. 2024, 62. entschied im Fall eines Verbandsvertreters, der zwar neben seiner Tätigkeit für den Verband auch als Rechtsanwalt zugelassen, aber für die konkreten Sache nicht vom Verband mandatiert war, dass dann die – zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht bestehende – Nutzungspflicht des Verbands maßgeblich ist; die umfassende ERV-Nutzungspflicht als Rechtsanwalt betreffe ein anderes Rechtsverhältnis. Im Ergebnis ebenso hat es auch der BFH34 34 BFH, Urt. v. 25.10.2022 – IX R 3/22. gesehen, der allein auf die damals noch nicht bestehende Nutzungspflicht einer Steuerberatungs-GmbH abstellte, an der die Nutzungspflicht des für sie handelnden angestellten Rechtsanwalts nichts ändere. Eigentlich nicht um die Nutzungspflicht dreht sich eine weitere Entscheidung des BAG35 35 BAG, Beschl. v. 19.12.2024 – 8 AZB 22/24, BRAK-Mitt. 2025, 162 mit Anm. Nitschke. zu Verbandssyndici. Im entschiedenen Fall hatte ein Verbandssyndikus einen Schriftsatz über das – damals noch nicht verpflichtend zu nutzende – eBO des Verbands eingereicht, nicht über sein beA. Aufgrund eines entsprechenden Angriffs des Klägers hatte das BAG zu klären, welches von mehreren (verpflichtend oder freiwillig) nutzbaren besonderen Postfächern das richtige ist, um das Rechtsmittel formwirksam einzureichen. Das BAG betonte die Gleichwertigkeit aller sicheren Übermittlungswege i.S.v. § 130a IV ZPO und der Parallelregelungen. Nur dieses Verständnis entspricht auch der vom Gesetzgeber bezweckten möglichst breiten Nutzung des ERV.36 36 Vgl. BT-Drs. 17/12634, 27 zur Nutzungspflicht gem. § 130d ZPO. Das BSG37 37 BSG, Urt. v. 29.6.2023 – B 1 KR 20/22 R Rn. 12. weist zu Recht darauf hin, dass dieser Zweck unabhängig davon erreicht wird, auf welchem der zugelassenen Wege ein elektronisches Dokument eingeht. Nach der Entscheidung des BAG besteht für Verbandssyndici also ein Wahlrecht zwischen ihrem beA und dem Verbands-eBO. Konsequent weitergedacht muss man auch in weiteren Konstellationen, in denen mehrere sichere Übermittlungswege zur Verfügung stehen, von einem Wahlrecht ausgehen, insb. bei Mehrbändern. Auch insofern kann es, den Überlegungen von BAG und BSG folgend, keine Rolle spielen, ob das für den weiteren Beruf vorgesehene besondere Postfach bereits aktiv nutzungspflichtig ist oder ob es dies erst künftig wird. Da neben Steuerberaterinnen, für die bereits seit 2023 eine Nutzungspflicht (beSt) gilt, seit dem 1.1.2026 auch Patentanwältinnen, Wirtschaftsprüfer und andere „professionelle Einreicher“ wie z.B. Berufsbetreuerinnen oder Insolvenzverwalter nutzungspflichtig (eBO) sind, spielt dies freilich nur noch für vor 2026 anhängig gewordene Fälle eine Rolle. 5. DIENSTLEISTENDE EUROPÄISCHE RECHTSANWÄLTINNEN UND -ANWÄLTE Ob auch dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte i.S.v. §§ 25 ff. EuRAG, also Berufsträger aus EU-Mitgliedstaaten, die vorübergehend in Deutschland tätig sind, der aktiven Nutzungspflicht des ERV unterliegen, war in der Literatur lange umstritten. Auch sie können gem. § 27a I EuRAG ein beA erhalten und unterliegen nach § 27 I EuRAG bei der Vertretung von Mandanten den gleichen Pflichten wie inländische Anwält:innen. Der BGH38 38 BGH, Beschl. v. 15.5.2025 – IX ZB 1/24, BRAK-Mitt. 2025, 283. hat die Streitfrage im Fall einer österreichischen Anwaltskanzlei bejaht. III. WAS WIRD PER beA EINGEREICHT? Schriftsätze und Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen müssen nach § 130d S. 1 ZPO (und parallel § 32d StPO, § 55d VwGO, § 46g ArbGG, § 52d FGO, § 65d SGG) als elektronisches Dokument eingereicht werden. Die formalen Anforderungen an die einzureichenden Dokumente regelt § 2 ERVV nebst den verschiedenen Bekanntmachungen nach § 5 ERVV, die u.a. Details zu den zulässigen Versionen der Dateiformate, den zulässigen Speichermedien und zu Anzahl und Dateivolumen von Anhängen enthalten. Im vorangegangenen Bericht konzentrierte sich die Rechtsprechung v.a. darauf, welche Arten von prozessualen Anträgen und Erklärungen elektronisch eingereicht werden müssen.39 39 S. die Nachweise bei Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 74 (76). Zuletzt standen vermehrt die elektronisch eingereichten Dateien im Fokus. 1. KORREKTES DATEIFORMAT Nach § 2 I ERVV sind Dokumente im Format PDF zu übermitteln. Ein gleichwohl im Format .docx übersandtes Dokument ist nicht formwirksam eingereicht und kann eine Rechtsmittelfrist nicht wahren; hierin sind sich die obersten Bundesgerichte einig.40 40 Vgl. BGH, Urt. v. 10.2.2026 – VI ZR 313/24, BRAK-Mitt. 2026, 156 Ls.; BAG, Urt. v. 25.8.2022 – 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343 Rn. 12, 43 ff.; BVerwG, Beschl. v. 14.10.2022 – 20 F 15/22, NVwZ 2023, 1823; BFH, Beschl. v. 30.8.2024 – V R 1/ 24, BFHE 2024, 834 Rn. 1, 3 ff. Dies gilt jedenfalls für Verfahren mit führender elektronischer Akte; sofern das Gericht noch mit führender Papierakte arbeitet, kann ein druckbarer Schriftsatz gleichwohl zur Papierakte genommen werden und ist dann i.S.v. § 2 I ERVV zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet.41 41 Vgl. BGH, Urt. v. 10.2.2026 – VI ZR 313/24 Rn. 12, BRAK-Mitt. 2026, 156 Ls. und die Nachw. zur Rspr. der anderen obersten Bundesgerichte. Wird eine Datei für den Versand per beA in das Format PDF umgewandelt, muss die Anwältin oder der Anwalt NITSCHKE, AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM beA AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 187
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0