Bundesgerichte in bislang noch nicht judizierten Konstellationen im Ergebnis anders entscheiden werden. Für zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfiehlt es sich daher auch dann, wenn sie explizit in eigener Sache und nicht anwaltlich auftreten, Dokumente per beA einzureichen. 2. UNZUMUTBARKEIT DER beA-NUTZUNG Aus der Reihe fällt eine Entscheidung des FG BerlinBrandenburg,20 20 FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2025 – 3 K 3005/23, BRAK-Mitt. 2025, 408 Ls. das die aktive Nutzungspflicht eines in eigener Sache vor dem Finanzgericht klagenden Rechtsanwalts wegen Unzumutbarkeit verneinte. Das FG begründete dies damit, dass Mitarbeitende seiner Kanzlei Zugriff auf sein beA hätten (was aufgrund der üblichen Arbeitsteilung in Kanzleien sehr häufig sein dürfte) und daher Einblick in seine steuerlichen Verhältnisse erhalten könnten. Das FG geht zwar im Ansatz – und nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH und des BFH – von einer Nutzungspflicht für Anwält:innen in eigener Sache aus. Es spricht jedoch insoweit allein von einer beA-Nutzungspflicht und verkennt, dass in § 130a IV ZPO und den Parallelvorschriften noch weitere sichere Übermittlungswege genannt sind, von denen zumindest das eBO und Mein Justizpostfach (MJP) auch für Anwältinnen und Anwälte neben ihrem beA zugänglich sind, weil sie nicht von einer beruflichen Zulassung abhängen. Weder dem Wortlaut von § 130a ZPO und der Parallelvorschriften noch der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass Anwältinnen und Anwälte elektronische Dokumente ausschließlich per beA einreichen dürfen und ihnen andere sichere Übermittlungswege verwehrt wären.21 21 In diese Richtung auch BAG, Beschl. v. 23.5.2023 – 10 AZB 18/22 Rn. 9, BRAKMitt. 2023, 255: „insoweit missverständlich ausschließlich auf die Übermittlung aus einem beA abstellend das Berufungsgericht.“ § 37 S. 3 BRAO stellt andere sichere Übermittlungswege sogar ausdrücklich dem beA gleich, allerdings in Bezug auf die Ersetzung der Schriftform. So sieht es auch das BAG und spricht daher Verbandssyndici ein Wahlrecht zwischen ihrem beA und dem eBO des Verbands zu, für den sie tätig sind.22 22 Dazu unten 4. Sowohl eBO als auch MJP kämen somit als Ausweichmöglichkeiten in Betracht,23 23 De-Mail ist kein sicherer Übermittlungsweg mehr; die frühere Nr. 1 des § 130a IV 1 ZPO wurde durch das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (BGBl. 2025 I Nr. 349 v. 22.12.2025) mit Wirkung zum 23.12.2025 aufgehoben. sofern Anwältinnen oder Anwälte wie im Fall des FG Berlin-Brandenburg nicht ihr beA nutzen möchten, um zu verhindern, dass Personen innerhalb der Kanzlei, denen sie Zugriffsrechte auf ihr beA eingeräumt haben, auch Einsicht in ihre privaten Angelegenheiten erhalten könnten. Freilich ist für die Nutzung des eBO eine kostenpflichtige Software nötig;24 24 Darin sieht das AG Dillingen, Beschl. v. 21.10.2024 – XVII 561/09 (2) in Bezug auf die Nutzungspflicht für nicht-anwaltliche Berufsbetreuer kein Hindernis. MJP hat, worauf Biallaß25 25 Biallaß, NJW 2025, 1665. zu Recht hinweist, den Nachteil, dass dann im SAFE-Verzeichnis für sämtliche Nutzerinnen und Nutzer des ERV aus Anwaltschaft, Justiz, Verwaltung und anderen Berufsgruppen die Privatadresse sichtbar wäre. Gleichwohl hätte die Nutzung alternativer sicherer Übermittlungswege i.S.v. § 130a IV ZPO zumindest erörtert werden müssen, bevor das FG – ohnehin systemfremd – eine Unzumutbarkeit der Einreichung als elektronisches Dokument annahm. 3. ANWALTSGERICHTLICHES VERFAHREN Eine spezielle Ausprägung der Nutzung des ERV in eigener Sache ist diejenige im anwaltsgerichtlichen Verfahren. Ob Anwältinnen und Anwälte auch hier verpflichtet sind, Dokumente elektronisch über einen sicheren Übermittlungsweg einzureichen, ist in der Anwaltsgerichtsbarkeit umstritten. Höchstrichterlich ist die Frage bislang nicht geklärt. Der AGH Nordrhein-Westfalen26 26 AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.9.2025 – 2 AGH 8/25, BRAK-Mitt. 2026, 76; s.a. bereits AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.4.2023 – 2 AGH 10/22. hielt eine Berufung gegen ein anwaltsgerichtliches Urteil für wirksam, obwohl sie schriftlich und nicht als elektronisches Dokument eingereicht wurde. Seiner Ansicht nach ist auf das anwaltsgerichtliche Verfahren § 37 BRAO – und nicht § 32d S. 2 StPO, § 116 I 2 BRAO – anzuwenden, wonach für nach der BRAO abzugebende Erklärungen die Schriftform durch eine Abgabe über das beA oder einen anderen sicheren Übermittlungsweg ersetzt werden kann. Die Anwendbarkeit auf Rechtsmittel im anwaltsgerichtlichen Verfahren entnimmt der AGH einer verfassungskonformen Auslegung von §§ 143 II, 37 BRAO. Eine Nutzungspflicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren bejahen dagegen der AGH Berlin27 27 AGH Berlin, Urt. v. 17.9.2024 – II AGH 14/23, BRAK-Mitt. 2025, 82. und der AGH Brandenburg.28 28 AGH Brandenburg, Beschl. v. 6.10.2025 – 2 AGH 1/23, BRAK-Mitt. 2026, 74. Beide Gerichte halten § 32d StPO über § 116 I 2 BRAO für sinngemäß auf das anwaltsgerichtliche Verfahren anwendbar. Für eine verwaltungsgerichtliche Anwaltssache hält der BGH29 29 BGH, Beschl. v. 15.12.2023 – AnwZ (Brfg) 10/23. eine elektronische Einreichung nach § 112c BRAO, § 55d S. 1 VwGO für verpflichtend. Ebenso sieht dies der AGH Nordrhein-Westfalen.30 30 AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.9.2025 – 1 AGH 23/25. 4. SYNDIKUSRECHTSANWÄLTINNEN UND -ANWÄLTE Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte sind im Grundsatz zur aktiven und passiven Nutzung des beA verpflichtet, § 46c BRAO sieht insofern keine Ausnahmen vor. Unklarheit bestand jedoch in verschiedenen Konstellationen, in denen Syndici in nach dem ArbGG prozessführungsbefugten Verbänden tätig waren. Für einen Fall, in dem ein Syndikus für einen Arbeitgeberverband Rechtsmittel einlegte, stellte das BAG31 31 BAG, Urt. v. 23.5.2023 – 10 AZB 18/22, BRAK-Mitt. 2023, 255 Rn. 21 ff. klar, dass dieser gem. § 46g S. 1 ArbGG den ERV nutzen muss. Maßgeblich war für das BAG, dass eine Person, die kraft ihrer Rechtsstellung (hier: als SyndikusBRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 AUFSÄTZE 186
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