tronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) genutzt werden.4 4 Eingeführt durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BGBl. 2021 I, 4607. Durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz5 5 BGBl. 2024 I Nr. 234 v. 16.7.2024. erfolgten im Wesentlichen mit Wirkung zum 17.7.2024 einige praktisch wichtige Änderungen und Erleichterungen für den elektronischen Rechtsverkehr. Insbesondere können seitdem in Schriftform abzugebende Anträge und Erklärungen formwahrend als Scan elektronisch übermittelt werden (§ 130a III 3 ZPO). § 130e ZPO sieht eine Formfiktion für in elektronischen Schriftsätzen enthaltene Willenserklärungen vor. Empfangsbedürftige Willenserklärungen, die der gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bestimmten materiell-rechtlichen Schriftform oder elektronischen Form bedürfen, gelten danach als zugegangen, wenn sie als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder formlos mitgeteilt werden. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung rund um das wirksame Einreichen von Dokumenten bei Gericht. Im Zentrum stehen dabei die Fragen, wer das beA zum Einreichen nutzen muss bzw. wann noch auf herkömmlichem Weg eingereicht werden darf, wer mit welcher Art von Signatur ein Dokument signieren muss und aus wessen Postfach dieses zu versenden ist. II. WER MUSS PER beA EINREICHEN? § 130d S. 1 ZPO (und parallel § 32d StPO, § 55d VwGO, § 46g ArbGG, § 52d FGO, § 65d SGG) regeln, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schriftsätze und Anlagen als elektronische Dokumente bei Gericht einreichen müssen. Prozessuale Folge, wenn dies nicht beachtet wird, ist eine unwirksame Einreichung und damit ggf. die Versäumung von Rechtsmittelfristen. Bereits seit Beginn der aktiven Nutzungspflicht gab es Unklarheiten, ob diese auch gilt, wenn der Schriftsatz durch eine Person eingereicht wird, die zwar auch Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ist, aber daneben noch eine weitere Zulassung oder eine besondere Rolle innehat. Einige solcher Konstellationen wurden inzwischen durch die Rechtsprechung geklärt. 1. AUFTRETEN IN EIGENER ANGELEGENHEIT ODER BESONDERE ROLLE Von Beginn an umstritten war die Frage, ob Anwältinnen und Anwälte auch dann der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) unterliegen, wenn sie in eigener Sache auftreten, ob die Nutzungspflicht also an ihre konkrete Rolle in dem jeweiligen Verfahren anknüpft oder an ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.6 6 S. hierzu Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 74 (75). Für Diskussionen hatten insofern Entscheidungen des VG Berlin7 7 VG Berlin, Beschl. v. 5.5.2022 – 12 L 25/22, BRAK-Mitt. 2022, 236 Ls.: Zweifel an Verfassungsmäßigkeit einer statusbezogenen Anknüpfung der aktiven Nutzungspflicht. und des FG Berlin-Brandenburg8 8 FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.3.2022 – 8 V 8020/22, BRAK-Mitt. 2022, 165 mit Anm. von Seltmann: Anknüpfung an Zulassung als Rechtsanwalt, obwohl hinsichtlich der weiteren Zulassung als Steuerberater zum damaligen Zeitpunkt noch keine aktive Nutzungspflicht bestand. gesorgt. Der BGH hatte zwischenzeitlich für mehrere Konstellationen, in denen Anwältinnen oder Anwälte in eigenem Namen oder in besonderer Rolle auftraten, die Chance, Klarheit zu schaffen. So entschied er, dass ein auch zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Insolvenzverwalter jedenfalls, wenn er im Insolvenzverfahren Rechtsmittel einlegt, der aktiven Nutzungspflicht unterliegt.9 9 BGH, Beschl. v. 24.11.2022 – IX ZB 11/22, BRAK-Mitt. 2023, 58 Rn. 6; s. dazu Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 74 (75). Gleiches gilt für einen zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Verfahrenspfleger, zumindest, wenn er im Verfahren unter dem Briefkopf seiner Kanzlei auftritt,10 10 BGH, Beschl. v. 31.1.2023 – XIII ZB 90/22 Rn. 16 ff. sowie für einen anwaltlichen Berufsbetreuer.11 11 BGH, Beschl. v. 31.5.2023 – XII ZB 428/22, NJW-RR 2023, 1233 = BRAK-Mitt. 2023, 426 Ls.; offen lassen konnte der BGH (vgl. Rn. 16), ob die Nutzungspflicht auch gälte, wenn der Rechtsanwalt bewusst ehrenamtlich als Betreuer auftritt. Auch für einen Rechtsanwalt, der in einemZwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache auftrat, bejahte der BGH die aktive Nutzungspflicht12 12 BGH, Beschl. v. 4.4.2024 – I ZB 64/23, NJW 2024, 2255 = BRAK-Mitt. 2024, 243 Ls. und entschied damit den Meinungsstreit in der Literatur, der sich u.a. um die eingangs genannten Berliner Entscheidungen entspann. Ebenso entschied er für einen Rechtsanwalt, der ineinemTeilungsversteigerungsverfahrenin eigener Sache ein Rechtsmittel einlegte.13 13 BGH, Beschl. v. 27.3.2025 – V ZB 27/24, BRAK-Mitt. 2025, 227 mit Anm. Nitschke. Auch der BFH entschied, dass ein Steuerberater, der für sich selbst oder einen Angehörigen (§ 62 I, II 2 Nr. 2 FGO) ohne Hinweis auf seine Zulassung als Steuerberater eine finanzgerichtliche Klage einlegt, zur Nutzung des beSt verpflichtet ist;14 14 BFH, Urt. v. 25.11.2025 – VIII R 2/25. er schließt sich insoweit ausdrücklich der Rechtsprechung des BGH an.15 15 BFH, a.a.O. Rn. 17. Ebenso entschieden im Ergebnis auch das BVerwG16 16 BVerwG, Beschl. v. 15.11.2024 – BVerwG 11 VR 9.24 zur Ersatzeinreichung durch einen sich selbst vertretenden Rechtsanwalt. und das BAG.17 17 BAG, Beschl. v. 21.9.2023 – 10 AZR 512/20 Rn. 11; Beschl. v. 23.5.2023 – 10 AZB 18/22 Rn. 9 ff., BRAK-Mitt. 2023, 255. Tragender Gedanke war in allen Entscheidungen der mit § 130d ZPO und den Parallelvorschriften verfolgte Zweck, den ERV zu fördern und eine medienbruchfreie Kommunikation mit den Gerichten zu ermöglichen. Zudem seien Anwält:innen ohnehin berufsrechtlich verpflichtet, ein beA vorzuhalten.18 18 S. etwa BGH, Beschl. v. 27.3.2025 – V ZB 27/24, BRAK-Mitt. 2025, 227 Rn. 25 ff., 34, 37. Auch in anderen Fällen, in denen in Frage stand, ob oder auf welchem Weg der ERV zu nutzen ist, stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung maßgeblich auf den Zweck ab, den ERV zu fördern.19 19 S. zuletzt BAG, Beschl. v. 19.12.2024 – 8 AZB 22/24, BRAK-Mitt. 2025, 162 mit Anm. Nitschke – Verbandssyndikus. Daher ist nicht zu erwarten, dass oberste AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 185
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