standen ist. Hierzu weist der BGH in der jetzigen Entscheidung darauf hin, dass wegen des Verbots der Gebührenunterschreitung in gerichtlichen Verfahren durch die unterlassene Belehrung kein ersatzfähiger Schaden entstehen kann. VI. ANWALTLICHES ERMESSEN BEI DER GEBÜHRENBESTIMMUNG Mit der gerichtlichen Überprüfung von Kostenfestsetzungsanträgen befasst sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss aus dem Januar 2026.5 5 BVerwG, Beschl. v. 22.1.2026 – 1 WB 79.25 (unveröff.). Das BVerwG stellt zunächst fest, dass nach § 14 I 1 und 4 RVG der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin die Gebühren bestimmt und diese Bestimmung auch Dritten gegenüber verbindlich ist, wenn sie nicht unbillig ist. Die Gebührenbestimmung ist daher nicht Sache des Gerichts. Das Gericht darf das anwaltliche Bestimmungsermessen auch nicht ersetzen. Seine Aufgabe im Festsetzungsverfahren ist nur eine Billigkeitskontrolle.6 6 Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 13.9.2021 – 1 W.KSt 1.21; ebenso BSG 12.12. 2019 – B 14 AS 48/18 R. Zugleich stellt das BVerwG fest, dass das Kostenfestsetzungsverfahren ein kontradiktorisches Verfahren ist. Wenn der Verfahrensgegner im Festsetzungsverfahren keine substanziierten Einwendungen vorbringt, hat das Gericht die Billigkeit nicht weiter zu prüfen. Die Entscheidung ist richtig; leider sind die gesetzlichen Regelungen des § 14 I 1 und 4 RVG nicht allen Gerichten so klar bewusst. Insbesondere bei der Festsetzung von Betragsrahmengebühren durch die Sozialgerichte werden die gesetzlichen Regelungen – bewusst oder unbewusst – verkannt. Das betrifft beispielhaft die Festsetzungspraxis bei Untätigkeitsklagen. Einige Landessozialgerichte geben eine Festsetzung in Höhe des Doppelten der Mindestgebühr vor (z.Zt. 130 Euro); die zugehörigen Sozialgerichte kürzen höhere Gebührenbestimmungen ungeprüft und ohne weitere Begründung als den Hinweis auf die Festsetzungspraxis des Landessozialgerichts auf diesen Betrag. Dabei hat das BSG in der angeführten Entscheidung zugleich festgestellt, dass feste Gebührensätze für bestimmte Fallgestaltungen nach der Gesetzeskonzeption des § 14 RVG unzulässig sind. Die Entscheidung des BVerwG gibt Anlass, sich über die Rechtslage wieder klarer zu werden. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM beA RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL.* * Die Autorin ist Rechtsanwältin in Karlsruhe, Geschäftsführerin der BRAK sowie Chefredakteurin der BRAK-Mitteilungen und des BRAK-Magazins. Seit Anfang 2022 gilt in Deutschland flächendeckend die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, für weitere Berufsgruppen wie etwa Steuerberater und Patentanwältinnen kam sie seitdem hinzu. Anknüpfend an die Darstellung in BRAK-Mitt. 2023, 74 gibt der Beitrag einen Überblick über die Rechtsprechung zu verschiedenen Aspekten des elektronischen Einreichens von Dokumenten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Einige der damals dargestellten Fragen wurden seitdem höchstrichterlich geklärt, die Rechtsprechung hat sich insgesamt weiter ausdifferenziert. I. EINLEITUNG Seit dem 1.1.2022 müssen – von einigen Ausnahmen abgesehen – Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, aber auch Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, vorbereitende Schriftsätze, Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente bei Gericht einreichen. § 130a ZPO und die parallelen Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen (§ 32a StPO, § 55a VwGO, § 46c ArbGG, § 52a FGO, § 65a SGG) sowie die zur Umsetzung erlassenen Verordnungen1 1 Für das beA: RAVPV, für das beSt: StBPPV, für das beBPo und das eBO: ERVV. sehen als primären Kommunikationskanal für die Anwaltschaft das beA vor (vgl. § 130a IV Nr. 2 ZPO u.a.), für Behörden das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo; § 130a IV Nr. 3 ZPO). Für Steuerberaterinnen und -berater wurde zum 1.1.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eingeführt, für das ebenfalls eine aktive Nutzungspflicht besteht (vgl. § 130a IV Nr. 3 ZPO u.a.).2 2 Zur Nutzungspflicht des beSt s. Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 74. Seit dem 1.1.2026 sind zudem Verbände und andere in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen wie etwa Gewerkschaften, Verbraucherzentralen und Inkassodienstleister3 3 Vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 19/28399, 35. verpflichtet, Dokumente elektronisch einzureichen; hierzu soll primär das elekNITSCHKE, AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM beA BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 AUFSÄTZE 184
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0