BRAK-Mitteilungen 3/2026

schreitung des Sechsfachen der gesetzlichen Vergütung auf die Vergütung für den Gesamtauftrag, also die Summe aller gesetzlichen Vergütungen der erfassten Angelegenheiten, oder auf die jeweiligen einzelnen Angelegenheiten ankommt. Der BGH stellt insoweit klar, dass es für die Entscheidung dieser Frage auf den Willen der vertragschließenden Parteien ankommt. Dieser ist durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln. Sodann stellt der BGH fest, dass bei einer Unangemessenheit die Herabsetzung im Rahmen des gewählten Vergütungsmodells erfolgen muss. So kann bei einem vereinbarten Zeithonorar nicht auf ein Pauschalhonorar herabgesetzt werden. Wie eine Herabsetzung dann aussehen soll, ist jedoch unklar. Soll eine Herabsetzung der aufgewendeten Stunden oder des Stundensatzes erfolgen? Die Rechtsprechung wird hier zukünftig Klärung bringen müssen. Schließlich stellt der BGH klar, dass es die Pflicht des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwältin ist, bei einem Zeithonorar substanziiert über die aufgewendeten Zeiten abzurechnen. Das bedeutet, dass Angaben, wie „Literaturrecherche“ nicht ausreichen. Vielmehr muss bspw. dargelegt werden, zu welcher Rechtsfrage welche Literatur gesucht und ausgewertet worden ist. Wenn solche Darlegungen vorliegen, ist es die Aufgabe des Tatrichters, zu prüfen, ob der betriebene Zeitaufwand erforderlich war und angemessen abgerechnet wurde. IV. NOCHMAL: DIE GRENZE DER ÜBERSCHREITUNG UM DAS FÜNFFACHE Die zuvor besprochene Entscheidung des BGH ist in den Instanzen angekommen. Das LG Stuttgart setzt sich in seinem Urteil vom 8.4.2026 – 13 S 56/25 intensiv mit dem Verhältnis zwischen der allgemeinen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und der spezialgesetzlichen Herabsetzungsbefugnis nach § 3a III 1 RVG auseinander. Wie der BGH entschieden hat, müssen für eine Herabsetzung nach § 3a III RVG die gesetzlichen Gebühren nicht um mehr als das Fünffache überschritten sein. Diese Grenze spielt nur bei der Beweislast eine Rolle: Wird mehr als das Sechsfache der gesetzlichen Gebühren verlangt, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit. Liegt das Honorar darunter, muss dagegen der Mandant darlegen und beweisen, warum die Vereinbarung unangemessen sein soll. Das hat dann die Unangemessenheit nach den Maßstäben des § 242 BGB zu prüfen und zu klären, ob das Festhalten an der Honorarvereinbarung unzumutbar wäre. Im vorliegenden Fall war die Sache rechtlich und tatsächlich nur durchschnittlich schwierig, der Arbeitsaufwand eher gering (kurze Akte, wenige Schriftsätze, ein Telefonat). Die Vergütung war daher herabzusetzen. V. HINWEISPFLICHT NACH § 49b V BRAO Mit der Hinweispflicht nach § 49b V BRAO befasst sich der BGH in einem Urteil aus dem November 2025.4 4 BGH, Urt. v. 13.11.2025 – IX ZR 175/24; dazu Jungk/Gerauer/Grams, BRAK-Mitt. 2026, 109. Im zu entscheidenden Fall war in einer Scheidungssache eine Vergütungsvereinbarung für die außergerichtliche Tätigkeit abgeschlossen worden; an diese schlossen sich mehrere gerichtliche Verfahren in Scheidungsund Folgesachen an. Die Vergütungsvereinbarung enthielt den Hinweis, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, soweit nicht die Vergütungsvereinbarung gilt. Nach § 49b V BRAO hat der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin vor Abschluss des Mandatsvertrags darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten können. Nach Feststellung des BGH soll der Hinweis den Mandanten in den Stand versetzen, den Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin nach der wirtschaftlichen Auswirkung des abzuschließenden Mandatsvertrags fragen zu können. Danach ist der Hinweis mindestens bei jedem Auftrag zu erteilen. Ein Auftrag kann jedoch mehrere Angelegenheiten umfassen. Ist das so, darf es der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin nicht dem Mandanten überlassen, darüber Klarheit zu bekommen, welche Gebühr in welcher Angelegenheit sich nach dem Gegenstand richtet. Richten sich in allen vom Auftrag erfassten Angelegenheiten die Vergütungen nach dem Gegenstandswert, so reicht die Belehrung vor Auftragserteilung regelmäßig aus. Im vorliegenden Fall war das jedoch nicht so, weil die Vergütung außergerichtlich nach dem Zeitaufwand vergütet werden sollte. Nach der Entscheidung des BGH hätte entweder der Hinweis klarstellen müssen, dass die späteren gerichtlichen Verfahren streitwertbezogen abgerechnet werden würden, oder der Hinweis hätte vor Eintritt in die gerichtlichen Verfahren erneut erteilt werden müssen. Andererseits muss der Hinweis nicht unbedingt in jeder folgenden Angelegenheit wiederholt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Belehrung noch fortwirkt und der Mandant nicht wieder belehrungsbedürftig ist. Bei einer engen zeitlichen Aufeinanderfolge der Auftragserweiterung oder Neubeauftragung kann die Belehrung fortwirken. Bei einem zeitlichen Abstand von einem Jahr seit der vorherigen Beauftragung war im zu entscheidenden Fall jedoch von erneutem Belehrungsbedarf auszugehen. Folge einer unterlassenen Belehrung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass der anwaltliche Vergütungsanspruch von vornherein belastet mit dem Schadenersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten entsteht. Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin ist danach darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass dem Mandanten kein Schaden entHINNE, DIE ENTWICKLUNG DES VERGÜTUNGSRECHTS 2025/2026 AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 183

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