BRAK-Mitteilungen 3/2026

tungsvereinbarung kann daher auch im Wege der Auslegung sogar noch nicht entstandene Folgeverfahren umfassen, wenn durch Auslegung ermittelt werden kann, dass das der Wille der Parteien gewesen ist. Der BGH stellt in der Entscheidung (Rn. 14 und 17-18) nochmals klar, dass das Formerfordernis nur für die Vergütungsvereinbarung, also die Bestimmung des Entgelts gilt; die Vereinbarung des Auftrags dagegen ist formfrei vereinbar. Da ein Auftrag mehrere Angelegenheiten umfassen kann, können auch diese von der Vergütungsvereinbarung umfasst sein. Allerdings muss aus der Vergütungsvereinbarung durch Auslegung hervorgehen, auf welchen Auftrag mit welchem Umfang sich die Vereinbarung bezieht. Die Darlegungs- und Beweislast für den Auftrag und die Bestimmbarkeit der Vergütungsvereinbarung trifft die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt. Es liegt daher im eigenen Interesse, die Vereinbarungen so klar, wie möglich zu formulieren. 2. TRANSPARENZ Daneben befasst sich der BGH in der Entscheidung mit einer möglichen Intransparenz der Vergütungsvereinbarung wegen eines nicht ausreichenden Hinweises auf die begrenzte Erstattungsfähigkeit von Zeithonoraren. Der BGH postuliert hier eine unterschiedliche Bewertung danach, ob es sich bei der Mandantschaft um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt. Im konkreten Fall handelte es sich um einen Formkaufmann. Bei diesem ist nach der Ansicht des BGH damit zu rechnen, dass dieser sich – anders als ein Verbraucher – mit Kostenkalkulation auskennt und in Betracht zieht, dass die entstehende vereinbarte Vergütung über der gesetzlichen liegen kann und deshalb nicht erstattbar ist. Es handelt sich hier aber offensichtlich um eine aus dem Einzelfall begründete Entscheidung. Daher sollte bei einer Vergütungsvereinbarung immer ein ganz klarer Hinweis auf die Grenzen der Erstattbarkeit gegeben werden. 3. UNWIRKSAME ANERKENNTNISKLAUSEL Schließlich befasst sich der BGH mit einer in der Vereinbarung enthaltenen Anerkenntnisklausel, nach der die Mandantschaft den Stundenaufwand anerkennt, wenn sie nicht binnen einer bestimmten Frist widerspricht. Diese Klausel ist, wie der BGH feststellt, eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers und damit unwirksam. Dabei ist zwischen Verbrauchern und gewerblichen Mandanten kein Unterschied zu machen. Allerdings führt diese Unwirksamkeit nicht zu einer Unwirksamkeit des Vertrages im Übrigen, sondern nur zur Klauselunwirksamkeit. II. ZEITHONORARVEREINBARUNGEN Das OLG Düsseldorf hat sich bereits mehrfach mit Zeithonorarvereinbarungen befasst und die Rechtsprechung hierzu geprägt. Der BGH hat insb. die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zu Zeitabschnittspauschalen in Zeithonorarvereinbarungen bestätigt. Mit dem Urteil vom 13.1.2026 – 24 U 65/222 2 BRAK-Mitt. 2026, 149. führt das OLG Düsseldorf seine Rechtsprechung fort und konkretisiert sie. Zunächst stellt das OLG Düsseldorf klar, dass ein vereinbarter Zeittakt von 15 Minuten sowohl bei Unternehmern als auch bei Verbraucher-Mandanten eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellt und deshalb unwirksam ist. Dies führt jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung insgesamt. Vielmehr ist nur die Zeittaktklausel unwirksam; der Vertrag über das Zeithonorar bleibt jedoch bestehen. Damit ist zum vereinbarten Stundensatz minutengenau abzurechnen. Das OLG Düsseldorf stellt schließlich fest, dass für den angefallenen Zeitaufwand der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin darlegungs- und beweispflichtig ist. Dabei ist ein pauschales Bestreiten des Mandanten soweit unerheblich, als der Mandant eine Möglichkeit der Überprüfung hat. Dies betrifft insb. die abgerechneten Zeiten für Besprechungen mit dem Mandanten oder dessen Mitarbeitenden, sowie Terminen, an denen der Mandant oder seine Mitarbeitenden ebenfalls teilgenommen haben. III. ANGEMESSENHEIT VON VERGÜTUNGSVEREINBARUNGEN Die wohl wichtigste Entscheidung des Berichtszeitraums ist ein Urteil des BGH aus dem Mai 2025.3 3 BGH, Urt. v. 8.5.2025 – IX ZR 90/23, BRAK-Mitt. 2025, 391 mit ausführlicher Anm. Hinne. Der BGH stellt in der Entscheidung zunächst klar, dass die Vermutung der Unangemessenheit bei einer Vereinbarung von mehr als dem Sechsfachen der gesetzlichen Vergütung auch bei Wertgebühren gilt. Allerdings ist eine Vergütungsvereinbarung bei Überschreiten dieser Grenze nicht automatisch unwirksam. Der BGH konkretisiert den Anwendungsbereich dieser Grenzziehung dahin, dass unterhalb dieser Grenze die Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit bei dem Mandanten liegt, während bei dem Überschreiten dieser Grenze der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin für die Angemessenheit darlegungs- und beweispflichtig wird. Im vorliegenden Fall war eine Vergütungsvereinbarung für einen aus mehreren Angelegenheiten bestehenden Auftrag abgeschlossen worden. Bei einer solchen Konstellation ist es fraglich, ob es für die Prüfung der ÜberBRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 AUFSÄTZE 182

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