BRAK-Mitteilungen 3/2026

V. FAZIT Die aktuelle STAR-Erhebung bestätigt erneut, dass die wirtschaftlichen Bedingungen innerhalb der deutschen Anwaltschaft ausgesprochen unterschiedlich sind. So bestehen nach wie vor merkliche Einkommensdifferenzen zwischen Rechtsanwälten in den alten und neuen Bundesländern: Sowohl selbstständige als auch angestellte Rechtsanwälte oder Syndici erzielten im Westen Deutschlands teilweise deutlich höhere Einkünfte als ihre Kollegen im Osten. Auch die Kanzleiform beeinflusst das Einkommen, wobei in Sozietäten die Einkünfte in der Regel höher ausfallen als in Einzelkanzleien. Die STAR-Erhebung ergab wiederum Hinweise auf nach wie vor bestehende Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen im Beruf des Rechtsanwalts13 13 Zu geschlechtsspezifischen Einkommensunterschieden auf Basis von STAR 2025 s. Nitschke, BRAK-Magazin 2/2026, 8. sowie Einkommensunterschiede in Abhängigkeit vom Kanzleialter. Wie bereits erwähnt, wurden diese Aspekte aufgrund des Übersichtscharakters des vorliegenden Artikels hier ausgeklammert. Trotz dieser Einkommensunterschiede, die auf verschiedene Faktoren zurückzuführen sind, ergab die STAR-Befragung, dass in der Gesamtheit der deutschen Anwaltschaft eine überwiegend positive Grundhaltung vorherrscht. Sowohl rückblickend auf das vergangene Wirtschaftsjahr als auch mit Blick auf die kommenden Entwicklungen berichten die Befragten mehrheitlich von Verbesserungen oder zumindest stabilen Verhältnissen. DIE ENTWICKLUNG DES VERGÜTUNGSRECHTS 2025/2026 RECHTSANWALT DIRK HINNE* * Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, für Sozialrecht und für Versicherungsrecht in Dortmund. Er ist Vorsitzender des BRAK-Ausschusses Rechtsanwaltsvergütung. In seinem jährlichen Berichtsaufsatz gibt der Autor einen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen im anwaltlichen Vergütungsrecht. Nachdem im letzten Bericht (BRAK-Mitt. 2025, 200) die Gebührenanpassung durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz (KostBRÄG) 2025 wesentliches Thema war, hat sich die Rechtsprechung zuletzt vornehmlich den Regelungen zur Vergütungsvereinbarung angenommen. Das korrespondiert damit, dass das RVG in vielen Bereichen durch die nicht ausreichenden Anpassungen 2021 und 2025 als nicht mehr auskömmlich angesehen wird – eine bedenkliche Entwicklung, weil das RVG entgegen seiner ausdrücklichen Zielrichtung damit für die Mandanten, die nicht in der Lage sind, Vergütungsvereinbarungen abzuschließen, nicht mehr den Zugang zum Recht sichert. I. FORM UND AUSLEGUNG VON VERGÜTUNGSVEREINBARUNGEN Mit den formellen Voraussetzungen für die Vergütungsvereinbarung und der Ermittlung deren Inhalts, sowie den Grenzen für Vergütungsvereinbarungen befasst sich ein Urteil des BGH aus dem Februar 2026.1 1 BGH, Urt. v. 19.2.2026 – IX ZR 226/22, BRAK-Mitt. 2026, 143. In dem zu entscheidenden Fall hatten die Parteien eine Mandatsvereinbarung und eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Nach der Mandatsvereinbarung sollten die Rechtsanwälte die Mandantschaft bei auftretenden Rechtsfragen unterstützen und die Prozessführung übernehmen. Parallel dazu schlossen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung „in Sachen C ./. P“, nach der eine Zeitvergütung geschuldet wurde. Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein gerichtlicher Rechtsstreit zwischen der Mandantschaft und P anhängig. Streitgegenständlich waren im Vergütungsrechtsstreit die Zeitvergütung für die Berufungsinstanz und die Rückforderung des gezahlten Zeithonorars für die erste Instanz. 1. TEXTFORMERFORDERNIS Landgericht und Oberlandesgericht vertraten die Ansicht, dass das Textformerfordernis sich auch auf die Beschreibung der Gegenstände erstrecke, die von der Vergütungsvereinbarung erfasst werden sollen. Sie waren der Auffassung, dass weder der Auftrag noch etwaige Folgeangelegenheiten ausreichend bezeichnet worden seien, so dass dem Textformerfordernis nicht Genüge getan sei; es sei zu erwarten gewesen, dass bei einem laufenden Rechtsstreit jedenfalls die Bezeichnung des Rechtsstreits in der Vergütungsvereinbarung aufgeführt worden wäre. Die Gebührenklage war damit wegen der Unbestimmtheit des Vertragsgegenstands abgewiesen worden. Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben. Er hat ausgeführt, dass auch bei einer formbedürftigen Vereinbarung der Vertragsinhalt durch Auslegung zu ermitteln ist. Bei der Auslegung sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nicht der erforderlichen Form entsprechen. Danach ist eine ausreichende Bestimmtheit einer Vergütungsvereinbarung gegeben, wenn der Gegenstand des Auftrags im Wege der Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen bestimmbar ist. Die VergüAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 181

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