BRAK-Mitteilungen 2/2026

scheidung unterlag und daher das Verfahrenshindernis des Disziplinarklageverbrauchs besteht, ist wie im Kriminalstrafrecht (allein) anhand des prozessualen Tatbegriffs i.S.v. § 264 StPO zu beurteilen, auf den § 116 I 2 BRAO verweist. [17] (1) Nach Art. 103 III GG darf niemand wegen „derselben Tat“ aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrfach bestraft werden. Maßstab ist insoweit der prozessuale Tatbegriff, wie er auch § 264 StPO zugrunde liegt. Dieser bestimmt sich im allgemeinen Strafrecht nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll, und erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (st.Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 24.5.2022 – 2 StR 394/21 Rn. 10; v. 30.4.2024 – 6 StR 536/23, NStZ 2024, 750 Rn. 5). [18] Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob verschiedene Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (vgl. nur BGH, Beschl. v. 9.9.2020 – 2 StR 261/20, StV 2021, 795 Rn. 10 m.w.N.; v. 19.11.2020 – 2 StR 358/20 Rn. 9). Dies kann über die tatsächlichen Umstände hinaus nicht unabhängig von den verletzten Strafbestimmungen beurteilt werden; die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muss sich vielmehr unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen und Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2001 – 5 StR 310/01 Rn. 7; v. 11.9.2024 – 4 StR 147/24 Rn. 12; Urt. v. 23.9.1999 – 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213; Stuckenberg, in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 264 Rn. 88 m.w.N.). [19] (2) Über den prozessualen Tatbegriff hinaus, der im anwaltsgerichtlichen Verfahren auf die von der Anschuldigung umfassten Berufspflichtverstöße zu beziehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1980 – AnwSt (R) 12/80, NStZ 1981, 354), scheidet eine Erweiterung der Kognitionspflicht, wie sie der AGH durch den Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung veranlasst gesehen hat, aus. [20] Auch dem AnwG erkennbare Pflichtverletzungen, keine Erweiterung der Kognitionspflicht die mit den angeschuldigten Vorwürfen – ohne zu denselben prozessualen Taten zu zählen – in einem „unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang“ stehen, unterliegen nicht der gerichtlichen Kognitionspflicht und damit dem Disziplinarklageverbrauch (anders möglicherweise BGH, Urt. v. 14.8.2012 – WpSt (R) 1/12, BGHSt 57, 289 Rn. 16 ff. zu § 103 WPO a.F.; krit. dazu etwa Gillmeister, FS Leitner, 2025, S. 795, 806; s. nunmehr auch BGH, Beschl. v. 26.5.2025 – WpSt (R) 1/24 Rn. 11: „innerhalb eines Verfahrens“). Der damit einhergehenden Lockerung des Anschuldigungsgrundsatzes, der §§ 121, 130, 131 I BRAO zu entnehmen ist, stünde bereits entgegen, dass der Beantwortung der Frage, in welchem Umfang eine anwaltsgerichtliche Entscheidung Rechtskraft entfaltet, in der Praxis kaum handhabbare Kriterien zugrunde gelegt werden müssten (vgl. Meyer-Lohkamp, jurisPRStrafR 21/2012 Anm. 3). Schon die „Erkennbarkeit“ für das AnwG bliebe unklar, etwa hinsichtlich des Verdachtsgrades, der die Anwaltsgerichte zu eigener Amtsermittlung veranlassen müsste. [21] Zudem gilt im allgemeinen Strafrecht ausnahmslos der Anklagegrundsatz (vgl. §§ 170 I, 199 ff., 266 StPO). Seine Durchbrechung ist auch dem Disziplinarrecht fremd (vgl. bereits Jähnke, FS Pfeiffer, 1988, S. 941, 948 f.). Dies zeigt § 103 II WPO in der Fassung v. 31.3. 2016, wonach das Berufsgericht allein über die Berufspflichtverletzungen in dem angefochtenen Bescheid entscheidet. Es ist ihm verwehrt, sein Urteil auf weitere Berufspflichtverstöße zu erstrecken (näher BT-Drs. 18/ 6282, 103 f.). Zugleich ist in § 68 II 2 WPO geregelt, dass bereits der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer ihm bekannte weitere Verstöße des Berufsangehörigen bei der Bemessung der Maßnahme einbeziehen „soll“. Hiermit wird zum einen – wie ausgeführt – dem Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung Rechnung getragen. Mit dem Wort „soll“ wollte der Gesetzgeber zum anderen klarstellen, dass Verfehlungen, die nicht in die aufsichtsrechtliche Entscheidung einbezogen sind, weiterhin verfolgt werden können (BT-Drs. 18/6282, 97). Nach diesen Regelungen im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer beschränkt sich der Verbrauch der Disziplinarbefugnis auf die jeweils verfahrensgegenständlichen Pflichtverletzungen. Insoweit handelt es sich – mit Ausnahme der Verfahrensgestaltung – nicht um einen grundlegend neuen Weg (so jedoch Pickel, in Hense/Ulrich, WPO, 4. Aufl., § 103 Rn. 2 f.). Vielmehr ist hinsichtlich der Kognitionspflicht des Berufsgerichts eine den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen entsprechende Regelung erfolgt. Auch dies spricht für eine entsprechende Handhabung bei Rechtsanwälten. [22] Für die strikte Anknüpfung an den prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO ist ferner die Rechtslage im beamtenrechtlichen Disziplinarrecht anzuführen. So steht nach der Rechtsprechung des BVerwG der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (§ 77 I 1 BBG) einer gesonderten Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen nicht entgegen (vgl. näher hierzu BVerwGE 128, 125 Rn. 22 ff.; BVerwG, NVwZ 2023, 1586 Rn. 29). [23] (3) Ein weitergehender Verbrauch der Disziplinarklage ist schließlich nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Ein Vertrauen des Betroffenen auf den Ausschluss einer neuerlichen Ahndung erscheint nur berechtigt, soweit die zugelassene Anschuldigung und damit die gerichtliche Kognitionspflicht reicht. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 165

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