BRAK-Mitteilungen 2/2026

Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 113 Rn. 47 ff.; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl., § 113 Rn. 50; Kuhls u.a./ Güntge, StBerG, 4. Aufl., § 389 Rn. 70; Jähnke, FS Pfeiffer, 1988, S. 941, 948 ff.; Eylmann, AnwBl 1999, 38 ff.; Meyer-Lohkamp/Sinn, AnwBl 2022, 34 ff.; Gillmeister, FS Leitner, 2025, S. 795 ff.) hat der Senat zur Kenntnis genommen. Die Kritik gibt jedoch auch entgegen den Ausführungen in der Revisionsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft keine Veranlassung, von der berufsrechtlichen Einheitlichkeit der Pflichtverletzung abzurücken. [12] Der Aufgabe dieses Grundsatzes steht bereits entBerufsrecht der Wirtschaftsprüfer und -prüferinnen gegen, dass er noch mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) v. 31.3.2016 (BGBl. I S. 518) für Wirtschaftsprüfer seine Ausgestaltung in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) gefunden hat. Nach § 68 II 2 WPO soll der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer alle ihm bekannten Pflichtverletzungen bei der Ahndung des Berufsangehörigen berücksichtigen. Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber – ungeachtet des ungeklärt gebliebenen Verhältnisses zur Abschlussprüferaufsicht – im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Einheitlichkeit der Pflichtverletzung gewährleisten, dass die Wirtschaftsprüferkammer durch eine einheitliche Würdigung des gesamten berufsrechtlich relevanten Verhaltens den Einwirkungsbedarf auf den Berufsangehörigen festzustellen vermag (vgl. BT-Drs. 18/6282, 97; näher hierzu BGH, Beschl. v. 26.5.2025 – WpSt (R) 1/24 Rn. 13 ff.). Mit Blick auf diesen gesetzgeberischen Willen ist kein Grund ersichtlich, dass nicht auch für Rechtsanwälte wie bisher das einheitliche Berufsvergehen maßgebend ist. Die nachfolgenden Änderungen der BRAO (vgl. insb. BT-Drs. 19/27670 zu den Neuregelungen mit Wirkung zum 1.8.2022) rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Denn weiterhin sieht allein § 113 I BRAO die Sanktionierung des betroffenen Berufsangehörigen vor, ohne dass eine Gesamtsanktionenbildung aus Einzelmaßnahmen vorgesehen ist. Zugleich ist der BRAO auch die Einbeziehung rechtskräftiger Urteile in Folgeerkenntnisse fremd (vgl. im Jugendstrafrecht §§ 31, 66 JGG). Angesichts des Umstands, dass das Gesamtverhalten für die Bemessung der Rechtsfolge maßgeblich ist, weist auch diese Ausgestaltung in Richtung einer einheitlichen Betrachtung. [13] b) Hiervon ausgehend liegt kein Verbrauch der Diskein Verbrauch der Disziplinarklage ziplinarklage vor, wie er nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensgrundsatz eintreten kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.8.2012 – WpSt (1) 1/ 12, BGHSt 57, 289 Rn. 16). Dabei kann dahinstehen, ob der AGH zu Recht von einem für das im Vorverfahren tätige AnwG erkennbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der rechtskräftig abgeurteilten Pflichtverletzungen mit den hiesigen Berufspflichtwidrigkeiten ausgegangen ist. Denn hierauf kommt es nicht an, sondern auf die – vorliegend zu verneinende – Frage von deren Tatidentität nach § 264 StPO im Verhältnis zu den damals angeschuldigten und abgeurteilten Pflichtverletzungen. [14] aa) Der Gegenstand des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist dem Eröffnungsbeschluss i.V.m. der Anschuldigungsschrift zu entnehmen. Durch diese wird ebenso wie im Strafverfahren mittels der Anklageschrift (vgl. hierzu nur BGH, Beschl. v. 12.12.2024 – 1 StR 112/24 Rn. 4 f.; v. 27.5.2025 – 3 StR 594/24 Rn. 8) festgelegt, welches Tatgeschehen Gegenstand des Verfahrens und der Urteilsfindung ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.1971 – AnwSt (R) 7/70, BGHSt 24, 81, 85). Mit anderen als den eröffneten Anschuldigungspunkten darf sich das anwaltsgerichtliche Verfahren nicht befassen. Hieran ändert nichts, dass ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der Rechtsanwalt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, nur einheitlich entschieden werden kann. Denn durch den materiell-rechtlichen Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung sind die verschiedenen Berufspflichtverstöße nicht für sich zu einer rechtlichen Handlungseinheit (und in der Folge einer einzigen prozessualen Tat) verbunden. Mehrere pflichtwidrige Handlungen werden vielmehr zu einer einheitlich zu beurteilenden Pflichtverletzung erst durch die eröffnete Anschuldigung sowie darüber hinaus durch die gerichtliche Entscheidung, mehrere bei Gericht anhängige Verfahren – wie es regelmäßig geboten sein wird – miteinander zu verbinden (BGH, Urt. v. 25.1.1971 – AnwSt (R) 7/70, BGHSt 24, 81, 86; dazu auch BGH, Beschl. v. 26.5.2025 – WPSt (R) 1/24 Rn. 19), oder durch eine Nachtragsanschuldigungsschrift (§ 116 I 2 BRAO, § 266 StPO) und den Beschluss des AnwG, diese in das Verfahren einzubeziehen (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1980 – AnwSt (R) 12/80, NStZ 1981, 354). [15] bb) Lediglich im Umfang jener Pflichtverstöße, die nach den vorstehenden Maßgaben verfahrensgegenständlich waren und daher der gerichtlichen Kognitionspflicht unterlagen, verbraucht eine rechtskräftige berufsgerichtliche Sanktion die Disziplinarbefugnis. Die Rechtskraft eines im Disziplinarverfahren ergangenen Urteils, durch das der Berufsangehörige zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden ist, hindert folglich grundsätzlich nicht, ihn etwa wegen einer vor diesem Urteil begangenen und erst danach bekanntgewordenen Pflichtverletzung in einem neuen anwaltsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen und zu sanktionieren (st.Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.7.1963 – NotSt (Brfg) 2/62, BGHSt 19, 90, 93; v. 25.4.1994 – StbSt (R) 1/94 Rn. 18 f.; v. 14.8.2012 – WpSt (R) 1/12, BGHSt 57, 289 Rn. 15; s.a. BVerwGE 73, 178, 180 f.; Jähnke, FS Pfeiffer, 1988, S. 941, 942). [16] cc) Die Frage, ob eine Pflichtwidrigkeit der berufsprozessualer Tatbegriff angehörigen Person bereits der Kognitionspflicht bei einer rechtskräftigen anwaltsgerichtlichen SachentSONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 164

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