BRAK-Mitteilungen 2/2026

[24] In diesem Zusammenhang ist zudem unmaßgeblich, ob die Generalstaatsanwaltschaft einen sachlichen Grund hatte, ihr bekannte weitere Berufspflichtverstöße in einem gesonderten Verfahren anzuschuldigen (vgl. zu solchen Gründen BT-Drs. 18/6282, 97). Denn der formal zu beurteilende Verbrauch der Disziplinarklage ist ausschließlich daran geknüpft, wie weit die Rechtskraft der anwaltsgerichtlichen Entscheidung reicht. In einem Folgeverfahren sind bereits rechtskräftig verhängte Maßnahmen sodann zumindest bei der Strafbemessung zu bedenken (vgl. Jähnke, FS Pfeiffer, 1988, S. 941, 942 Fn. 7). [25] dd) Die hier verfahrensgegenständlichen Berufspflichtverstöße sind andere prozessuale Taten als die rechtskräftig sanktionierten Pflichtverletzungen des Angeschuldigten. Erstere umfassen mit dem Untreuevorwurf nicht nur einen zusätzlichen straf- und berufsrechtlichen Pflichtverstoß, sondern betreffen in Form weiterer Tathandlungen, die mit jenen aus dem anderen Tatkomplex nicht in der Ausführung zusammenfallen, auch andere Mandanten. Daher liegen unbeschadet inhaltlicher und zeitlicher Überschneidungen selbstständige prozessuale Taten i.S.v. § 264 StPO vor, auf die sich die gerichtliche Kognitionspflicht bisher nicht erstreckte und deren Ahndung keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen. [26] 3. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung durch einen anderen Senat des AGH (vgl. § 116 I 2 BRAO, § 354 II 2 StPO). HINWEISE DER REDAKTION: Der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung wird – wie vom BGH selbst erkannt – zunehmend kritisiert. So wird z.B. argumentiert, dass Beurteilungseinheiten wie im Strafrecht die Einzelhandlung, die natürliche Handlungseinheit und die fortgesetzte Handlung sich nur aus dem Tatgeschehen selbst und nicht aus einer viel später liegenden prozessualen Behandlung ergeben könnten. Die Zahl der begangenen Taten bestimme allein der Täter bzw. die Täterin durch sein oder ihr rechtlich zu bewertendes Verhalten. Wann dieses bekannt oder geahndet wird, dürfe auf eine rechtliche Einordnung keinen Einfluss haben (vgl. Jähnke, FS-Pfeiffer 1988, 941 (948)). Ferner wird argumentiert, dass entscheidend gegen das bisherige Verständnis der Einheit der Pflichtverletzung spreche, dass sich dieser Grundsatz nicht folgerichtig durchführen lasse, immer neue Ausnahmen erforderlich mache und auch zu materiell-rechtlich sowie prozessual ungerechtfertigten Einzelergebnissen führe (vgl. insofern AnwG Celle, NdsRPfl. 2001, 413). Der Hamburgische AGH (BRAK-Mitt. 2009, 129; vgl. hierzu auch Noster, BRAK-Mitt. 2009, 157) hat im Jahr 2009 seine bisherige Rechtsprechung zur Einheitlichkeit der Pflichtverletzung in anwaltsgerichtlichen Verfahren aufgegeben. Eine gesetzliche Vorschrift, die zu der Annahme einer sachlich-rechtlichen Handlungseinheit verschiedener strafprozessualer Taten zwingt, sei nicht ersichtlich. Auch aus § 113 I BRAO sei der Grundsatz der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung nicht herzuleiten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es in der BRAO und BORA einzelne, gesetzlich definierte konkrete Pflichten gibt. Damit seien zwangsläufig die einzelnen Pflichten Gegenstand der anwaltsgerichtlichen Prüfung, wobei in jedem Einzelfall ein schuldhafter Pflichtenverstoß gem. § 113 BRAO festgestellt werden müsse. IDENTIFIZIERENDE VERDACHTS- UND GERICHTSBERICHTERSTATTUNG ÜBER ANWALT BGB §§ 823, 1004; GG Art. 1, 2, 5; MRK Art. 6 II, 8, 10 1. Die Zulässigkeit einer den Betroffenen in Wort und Bild vollständig identifizierenden Verdachtsoder Gerichtsberichterstattung ist nicht auf Politiker und Prominente beschränkt (hier: zulässige Berichterstattung über einen unter Anklage stehenden Rechtsanwalt unter Nennung seines vollständigen Namens und Abbildung eines Portraitfotos). 2. Die rechtliche Beurteilung einer vollständig identifizierenden Verdachts- oder Gerichtsberichterstattung hängt nicht vom Ergebnis einer äußerungsrechtlichen Erforderlichkeitsprüfung ab, ob dem Medium die Berichterstattung auch ohne vollständige Identifizierung des Betroffenen oder unter weitgehender Wahrung seiner Anonymitätsinteressen – etwa durch bloße Angabe seiner Initialen – möglich gewesen wäre. LG Berlin II, Urt. v. 6.1.2026 – 27 O 412/25 eV Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Diese Entscheidung betraf eine Berichterstattung über den „Familienanwalt“ der Block-Familie. Ein Zeitungsbericht über die Vernehmung des mutmaßlichen Auftragsentführers brachte dessen Aussagen in den Zusammenhang mit dem Rechtsanwalt, der seit Jahren mit privaten Angelegenheiten vertraut sei und bei der Planung und Organisation der Kindesentführung eine Rolle gespielt haben soll. Der Artikel („Entführer saßen mit Frau Block im Konferenzraum und trugen Skimasken“) benannte den Rechtsanwalt namentlich und zeigte auch sein Portraitfoto. BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 166

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