BRAK-Mitteilungen 2/2026

raum von Februar 2011 bis Juni 2013 gegenüber dem von ihm in einem Steuerstrafverfahren vertretenen Mandanten R. und dessen Ehefrau („Komplex R.“) nicht oder nicht wie abgerechnet erbrachte Leistungen als Verteidiger geltend gemacht. Die Rechnungsbeträge ließ er sich sodann von einem auf ihn eingerichteten Treuhandkonto auf sein Geschäftskonto überweisen. [4] Auf die – die Ausschließung des Rechtsanwalts erstrebende und auf den Maßnahmenausspruch beschränkte – Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hat der AGH das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das Verfahren gem. § 116 I 2 BRAO, § 260 III StPO eingestellt. Der AGH hat das Verfahrenshindernis des Disziplinarklageverbrauchs bejaht aufgrund eines inneren Zusammenhangs der hier vorgeworfenen Pflichtverletzungen mit dem Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung des Rechtsanwalts durch das Urteil des AnwG Frankfurt am Main v. 22.9.2021. Verfahrensgegenständlich waren dort zwei Betrugstaten und drei versuchte Betrugstaten des Rechtsanwalts zum Nachteil der Mandanten D. und D.L. („Komplex D.“), denen gegenüber er mit Kostenrechnungen im Zeitraum von Mai bis November 2012 nicht oder nicht wie geltend gemacht erbrachte Leistungen abgerechnet hatte. Dieser anwaltsgerichtlichen Verurteilung war ihrerseits ein entsprechender Strafbefehl des AG Wiesbaden v. 19.4. 2017, rechtskräftig seit 27.5.2019, vorausgegangen. [5] 2. Der AGH hat ausgehend von dem berufsrechtlichen Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Pflichtwidrigkeiten in beiden Komplexen mit Blick auf die sich überschneidenden Zeiträume und Begehungsmodalitäten bejaht, der den Disziplinarklageverbrauch begründe. Dieser Zusammenhang sei für das in dem Vorverfahren tätige AnwG anhand der Aktenlage erkennbar gewesen, und die Generalstaatsanwaltschaft sei verpflichtet gewesen, auf die Einbeziehung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Vorwürfe in das frühere anwaltsgerichtliche Verfahren hinzuwirken. [6] II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge der Generalstaatsanwaltschaft nicht stand. Der AGH hat rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Rechtsanwalts das Verfahrenshindernis des Disziplinarklageverbrauchs bejaht. [7] 1. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil hat der AGH mit Recht als zulässig angesehen. Schon das unterschriebene Original der Berufungseinlegung, auf dem sich kein beim AnwG vermerktes Eingangsdatum findet, ist als im Zweifel fristgerecht eingegangen zu behandeln (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.1995 – 1 StR 123/95, BGHR StPO § 341 Frist 1; MünchKommStPO/Quentin, 2. Aufl., § 314 Rn. 4 m.w.N.; s.a. zur Übermittlung elektronischer Dokumente durch die Staatsanwaltschaft nunmehr BGH, Beschl. v. 24.9.2025 – 5 StR 250/25). [8] 2. Das Verfahrenshindernis des Disziplinarklageverbrauchs, welches trotz der Rechtskraft des Schuldspruchs zu prüfen ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1958 – 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393, 395; v. 4.12.1980 – 4 StR 582/80 Rn. 2; Schmitt, in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., Einl. Rn. 151c m.w.N.), besteht entgegen der Auffassung des AGH infolge des rechtskräftigen Urteils des AnwG Frankfurt am Main v. 22.9.2021 nicht. Denn dieser Entscheidung lagen andere Pflichtverletzungen i.S.v. § 116 I 2 BRAO, § 264 StPO zugrunde. Im Einzelnen: [9] a) Der AGH ist zunächst zu Recht davon ausgeganGrundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung gen, dass auch im anwaltlichen Disziplinarrecht der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung gilt (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1961 – AnwSt (R) 4/61, BGHSt 16, 237; v. 5.12. 1977 – AnwSt (R) 5/77, BGHSt 27, 305; v. 15.10.1979 – AnwSt (R) 3/79, BGHSt 29, 124, 129; v. 15.12.1980 – AnwSt (R) 12/80, NStZ 1981, 354; v. 14.12.1981 – AnwSt (R) 20/81, BGHSt 30, 312; Beschl. v. 9.6.2008 – AnwSt (R) 5/05, NJW 2009, 534 Rn. 32; v. 12.5.2015 – AnwSt (B) 3/15 Rn. 2; s. zudem für Wirtschaftsprüfer BGH, Urt. v. 14.8.2012 – WpSt (R) 1/12, BGHSt 57, 289 Rn. 14; Beschl. v. 26.5.2025 – WpSt (R) 1/24 Rn. 11 ff.; für Steuerberater BGH, Urt. v. 5.6.1989 – StbSt (R) 12/ 88 Rn. 20; Beschl. v. 11.12.2015 – StbSt (R) 1/15, NZWiSt 2017, 107 Rn. 34 [insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 61, 92]; für Notare BGH, Urt. v. 22.7.1963 – NotSt (Brfg) 2/62, BGHSt 19, 90, 93; Beschl. v. 28.8. 2019 – NotSt (Brfg) 1/18, BGHZ 223, 335; s. darüber hinaus für Heilberufe etwa BerufsOG Heilberufe Berlin, BeckRS 2025, 18010 Rn. 60 m.w.N.). [10] aa) Nach dem Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung kann gegen den Berufsangehörigen innerhalb eines Verfahrens auch bei unterschiedlichen Berufspflichtverstößen nur auf eine einheitliche Maßnahme erkannt werden, der das Gesamtverhalten als eine einzige Verfehlung zugrunde liegt. Denn das berufsgerichtliche Verfahren zielt auf die Beurteilung der Frage ab, ob und inwieweit der Berufsangehörige aufgrund seiner Persönlichkeit für seinen Beruf noch tragbar ist oder bei ihm eine erzieherische Einwirkung mit dem Ziel geboten ist, den Eintritt der Untragbarkeit abzuwenden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.5.2025 – WpSt (R) 1/24 Rn. 11). Daher wird sich regelmäßig nur bei zusammengefasster Betrachtung der in Rede stehenden Einzelpflichtverletzungen eine angemessene Disziplinarmaßnahme verhängen lassen, welche der Persönlichkeit des Berufsangehörigen gerecht wird (vgl. BGH, Urt. v. 14.8.2012 – WpSt (R) 1/12, BGHSt 57, 289 Rn. 14). [11] bb) Die hieran – insb. wegen prozessualer UnklarKritikin Rechtsprechung und Literatur heiten – geübte Kritik in der anwaltsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Niedersächsischer AGH, BRAK-Mitt. 2003, 36; AGH Hamburg, AnwBl 2009, 455 und BRAK-Mitt. 2015, 42; AnwG Celle, NdsRPfl 2001, 414; AnwG Frankfurt a.M., BRAK-Mitt. 2010, 223) sowie in der Literatur (vgl. etwa SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 163

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