BRAK-Mitteilungen 2/2026

deutung der Teilleistungen für den angestrebten Lernerfolg oder die jeweilige Dauer der nach dem Vertrag vorgesehenen Lerneinheiten (vgl. Senat, Urt. v. 12.6.2025, a.a.O. Rn. 26 und v. 2.10.2025, a.a.O. Rn. 16; Faix, a.a.O. S. 824 f.; Mertens, a.a.O. S. 657 f.). Aufzeichnungen von synchronen Unterrichtsteilen, die nach der getroffenen Vereinbarung den Teilnehmern anschließend zum Abruf zur Verfügung gestellt werden, sind dabei als asynchroner Unterricht zu behandeln (vgl. Senat, Urt. v. 12.6.2025, a.a.O.). [38] 2. Darlegungs- und beweisbelastet für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 I FernUSG ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes beruft. Er trägt demnach auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Lehrende und der Lernende bei der Wissensvermittlung i.S.v. § 1 I Nr. 1 FernUSG ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind. Die teleologische Reduktion der Vorschrift hat darauf keinen Einfluss, obwohl sie zu einer Einschränkung des nach dem Wortlaut eröffneten Anwendungsbereichs des Fernunterrichtsschutzgesetzes führt. [39] Derjenige, der eine Ausnahme geltend macht, hat deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, sofern sich aus dem Gesetz – ausdrücklich oder durch Auslegung – ergibt, dass eine Rechtsfolge für den Regelfall als angemessen bewertet wird (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2022 – V ZR 7/21, WRP 2022, 1140 Rn. 25; s.a. BGH, Urt. v. 30.6.2009 – VI ZR 310/08, BGHZ 181, 368 Rn. 9 ff. zur Beweislast dafür, dass ein Unfall nicht aufgrund einer typischen Überforderung des Kindes i.S.v. § 828 II 1 BGB passiert ist). Eine entsprechende Wertung ist dem Fernunterrichtsschutzgesetz in Bezug auf § 1 I und das Tatbestandsmerkmal der „räumlichen Trennung“ schon deshalb nicht zu entnehmen, weil dem Gesetzgeber seinerzeit, wie ausgeführt (s.o. II 2 a aa (2)), die heute vorhandenen technischen Möglichkeiten sowie die damit zusammenhängende Vergleichbarkeit von klassischem Direktunterricht und synchronem Distanzunterricht mittels bidirektionaler Kommunikation unbekannt waren. Die vom Gesetzgeber ursprünglich intendierte Abgrenzungsfunktion von § 1 I FernUSG zum klassischen Direktunterricht spricht insoweit sogar dafür, diese Form des Distanzunterrichts bereits nicht als Ausnahmetatbestand aufzufassen. [40] 3. Nach dem bisherigen Sachstand sind in Bezug auf die Frage der räumlichen Trennung auch die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast der Bekl. nicht gegeben. Wie ausgeführt (s.o. II 2 a bb), ist darauf abzustellen, wie der Lehrende den Lehrstoff nach dem Vertragsinhalt anzubieten hat. Den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kl., wie es für die Annahme einer sekundären Darlegungslast erforderlich wäre (vgl. z.B. Senat, Urt. v. 9.6.2022 – III ZR 24/21, BGHZ 234, 102 Rn. 36), substantiierter Vortrag zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags unmöglich oder unzumutbar ist. HINWEISE DER REDAKTION: Die Entscheidung wird besprochen und in den Kontext der weiteren Rechtsprechung des BGH zum FernUSG eingeordnet von Brede, BRAK-Mitt. 2026, 101 (in diesem Heft). Siehe außerdemBrede, BRAK-Mitt. 2025, 416 zu der vorangegangenen Entscheidung des BGH v. 12.6.2025 (BRAK-Mitt. 2025, 488). Zu weiteren aktuellen Entwicklungen im Recht der Fachanwaltschaften s. den Überblick von Engel, BRAKMitt. 2025, 425. PROZESSUALER TATBEGRIFF IM ANWALTSGERICHTLICHEN VERFAHREN BRAO § 113 I; StPO § 264 I 1. Nach dem Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung kann innerhalb eines Verfahrens auch bei unterschiedlichen Berufspflichtverstößen nur auf eine einheitliche Maßnahme erkannt werden, der das Gesamtverhalten als eine einzige Verfehlung zugrunde liegt (Festhaltung an BGH, Urt. v. 25.9.1961 – AnwSt (R) 4/61, BGHSt 16, 237). 2. Die Frage, ob eine Pflichtwidrigkeit der berufsangehörigen Person bereits der Kognitionspflicht bei einer rechtskräftigen anwaltsgerichtlichen Sachentscheidung unterlag und daher das Verfahrenshindernis des Disziplinarklageverbrauchs besteht, ist wie im Kriminalstrafrecht (allein) anhand des prozessualen Tatbegriffs zu beurteilen. BGH, Urt. v. 1.12.2025 – AnwSt (R) 5/25 AUS DEN GRÜNDEN: [1] Der Hessische AGH hat auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main das gegen den betroffenen Rechtsanwalt ergangene erstinstanzliche Urteil, mit dem gegen ihn wegen einer Berufspflichtverletzung ein Verweis und eine Geldbuße verhängt worden sind, aufgehoben und das Verfahren aufgrund des Verbrauchs der Disziplinarklage eingestellt. Hiergegen wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. [2] I. Der Entscheidung des AGH liegen im Wesentlichen folgende Verfahrenstatsachen und Wertungen zugrunde: [3] 1. Das AnwG hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis sowie eine Geldbuße i.H.v. 15.000 Euro ausgesprochen. Dem liegen dreizehn Taten der „Untreue in Tateinheit mit Betrug“ zugrunde, wegen derer der Rechtsanwalt durch Strafbefehl des AG Wiesbaden v. 27.12.2019, rechtskräftig seit 26.2.2021, verurteilt worden war. Er hatte mit dreizehn Kostennoten im ZeitBRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 162

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