Fernunterrichtsschutzgesetzes (a.a.O. S. 14) die Möglichkeit gesehen hat, dass Unterricht in einen anderen Raum übertragen werden kann. Daraus kann nicht der Wille des Gesetzgebers abgeleitet werden, den Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch für Unterrichtsformen zu eröffnen, die ihm aufgrund des damaligen Stands der Technik unbekannt waren und die wesentlichen Merkmale des seinerzeit „herkömmlichen Unterrichts“ erfüllen (a.A. OLG Celle, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O. Rn. 58 ff.). Die in dem Regierungsentwurf als Beispiel für eine (unerhebliche) Überbrückung einer räumlichen Trennung genannte Tonübertragung ist mit den heute vorhandenen Möglichkeiten synchroner bidirektionaler Kommunikation nicht gleichzusetzen. [29] Ebenso wenig steht der teleologischen Reduktion der Norm entgegen, dass der Gesetzgeber das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Vergangenheit mehrfach geändert hat, ohne das Merkmal der „räumlichen Trennung“ aufzugeben oder den aktuellen Gegebenheiten anzupassen (a.A. OLG Oldenburg, a.a.O.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber die hier in Rede stehende Abgrenzungsproblematik vor Augen gestanden und er sich insoweit durch Beibehaltung des Wortlauts bewusst für eine Erstreckung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes auch auf synchronen Online-Unterricht entschieden hat. [30] bb) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass es für die Frage, ob es bei einer vertraglich vereinbarten Dienstleistung um Fernunterricht i.S.v. § 1 I FernUSG handelt, auf den Vertragsinhalt ankommt (vgl. Senat, Urt. v. 12.6.2025 a.a.O. Rn. 24 und v. 2.10.2025 – III ZR 173/24, WRP 2025, 1588 Rn. 10 ff.). [31] (1) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, Vertragsinhalt relevant wie der Unterricht tatsächlich „stattgefunden hat“. Es hat eine Gewichtung der asynchronen und synchronen Unterrichtsteile anhand der Dauer der abrufbaren Lernvideos einerseits sowie der Dauer der durchgeführten Live-Calls und Einzelgespräche andererseits vorgenommen, wie sie sich im Wesentlichen aus den Angaben der Kl. in der mündlichen Verhandlung ergeben haben. Die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts ist aber ebenso unerheblich wie der Umfang der von dem Lernenden in Anspruch genommenen Leistungen (vgl. Senat, a.a.O.). [32] (2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Kl. beschriebenen Leistungen nach Art und Umfang den vereinbarungsgemäß von der Bekl. zu erbringenden Leistungen entsprochen hätten. Nach den bislang getroffenen Feststellungen steht zwischen den Parteien vielmehr nicht im Streit, dass der Vertrag über die Teilnahme an dem in Rede stehenden Trainingsprogramm neben dem Zugang zu Lernvideos, zu Video Calls mit einem Coach sowie zu regelmäßig stattfindenden Videokonferenzen weitere Leistungen beinhaltete. So hat die Bekl. etwa eine „Vertragsbestätigung“ vorgelegt, in der unter der Überschrift „Produkt“ zehn verschiedene Leistungen schlagwortartig aufgelistet sind, welche die Kl. „als Mitglied von F.“ erhalte. [33] (3) Eine eigene Vertragsauslegung durch den Senat kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. dazu Senat, Urt. v. 12.6.2025, a.a.O. Rn. 22 und v. 2.10.2025, a.a.O. Rn. 12). Es fehlt dafür an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die rechtsgeschäftliche Einigung der Parteien keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Dies gilt auch mit Blick auf die vorgenannte Vertragsbestätigung. Der darin enthaltene Leistungskatalog gibt, wenn er denn den zuvor getroffenen vertraglichen Abreden entspricht, im Übrigen den Vertragsinhalt nach dem bisherigen Sachstand bereits deshalb nicht vollständig wieder, weil er sich nicht zu den Lernvideos verhält, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber ein (wesentlicher) Bestandteil des vereinbarten Trainingsprogramms gewesen sind. [34] b) Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt Überwachung des Lernerfolgs sich schließlich nicht verneinen, dass eine Überwachung des Lernerfolgs i.S.v. § 1 I Nr. 2 FernUSG stattfindet. Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn dem Teilnehmer ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht vertraglich eingeräumt ist, wodurch er eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann (Urt. v. 12.6.2025, a.a.O. Rn. 28 und v. 2.10.2025, a.a.O. Rn. 18). Der vom Berufungsgericht darüber hinaus verlangten „Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten“ bedarf es nicht. [35] III. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 I 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht veranlasst. Der Senat ist nicht mit der für eine Vorlage erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 I FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt (Senat, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 74/25, zur Veröffentlichung bestimmt). [36] IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 I ZPO). Da weitere Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 563 I 1, III ZPO). Für das weitere Verfahren weist er auf Folgendes hin: [37] 1. Ob der Lehrende und der Lernende bei der Wissensvermittlung gem. § 1 I Nr. 1 FernUSG nach dem dargestellten Maßstab (s.o. II 2 a aa) mindestens überwiegend (räumlich) getrennt sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Würdigung dieser Umstände obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Mögliche Anknüpfungspunkte sind bei – wie hier – verschiedenen Unterrichtsleistungen etwa Inhalt und BeBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 161
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