1167, 1168). Sie setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke besteht, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGH, Urt. v. 7.4.2021 – VIII ZR 49/19, WM 2022, 1789 Rn. 36 und v. 21.2.2022 – VIa ZR 8/ 21, BGHZ 233, 16 Rn. 57; Beschl. v. 4.9.2024 – IV ZB 37/23, BGHZ 241, 158 Rn. 19). [24] (2) Diese Voraussetzung ist hinsichtlich § 1 I Nr. 1 planwidrige Regelungslücke FernUSG und des Tatbestandsmerkmals der (mindestens überwiegenden) „räumlichen Trennung“ erfüllt. Die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung gebieten mit Blick auf die – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fernunterrichtsschutzgesetzes noch nicht bestehende – Möglichkeit, auch bei physischer Distanz Kenntnisse und Fähigkeiten mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation zu vermitteln, eine darauf bezogene einschränkende Auslegung der Norm. [25] Der Gesetzgeber wollte bei der Beschreibung des gesetzlichen Anwendungsbereichs in § 1 I FernUSG auf die „wesentlichen Merkmale des Fernunterrichts“ abstellen. Hierbei sollte das Merkmal der räumlichen Trennung den Fernunterricht von „herkömmlichem Unterricht“ (auch bezeichnet als „Nahunterricht“ oder „Direktunterricht“) abgrenzen, während das Merkmal der Lernerfolgsüberwachung der Abgrenzung von der bloßen Lieferung von Lehrmaterial dienen sollte (vgl. Regierungsentwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes, BTDrs. 7/4245, 14). [26] Direktunterricht ist dadurch gekennzeichnet, dass die Wissensvermittlung zu einem bestimmten vorgegebenen Zeitpunkt im Wege der direkten Kommunikation zwischen dem Lehrenden und dem oder den Lernenden erfolgt. Das Wesen des Fernunterrichts liegt demgegenüber darin, dass der Lernende sich den Stoff anhand von vom Lehrenden zur Verfügung gestellter Materialien bei freier Zeiteinteilung selbst aneignet (vgl. Regierungsentwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes, a.a.O. S. 11, 14; VG München, NVwZ-RR 1989, 473, 474; Bartl, NJW 1976, 1993, 1994; Faix, a.a.O. S. 824; Laukemann/Förster, a.a.O. Rn. 33). Die Unterscheidung zwischen den beiden Unterrichtsarten ließ sich nach dem Stand der Technik bei Erlass des Gesetzes treffend mit dem Merkmal der „räumlichen Trennung“ erfassen. Der Regierungsentwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes (BT-Drs., a.a.O.) datiert auf den 3.11.1975, das Gesetz wurde am 24.8.1976 verkündet (BGBl I 1976, 2525). Seinerzeit war es technisch noch nicht möglich, über das Internet virtuelle Treffen zu organisieren; die Entwicklung dieser Technologie war für den Gesetzgeber auch nicht absehbar (vgl. AG Traunstein, a.a.O. Rn. 41; Mertens, a.a.O. S. 657; Schwab/Sablotny, a.a.O. Rn. 9, 12). Demgegenüber kann das Merkmal der „räumlichen Trennung“ nach seinem Zweck aufgrund der heute vorhandenen technischen Möglichkeiten die vom Gesetzgeber intendierte Abgrenzungsfunktion zum klassischen Direktunterricht inzwischen nur dann erfüllen, wenn man – dem Wesen des Fernunterrichts entsprechend – zusätzlich verlangt, dass die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt (asynchron) erfolgt oder sich dem Lernenden aus anderen Gründen keine Gelegenheit zum unmittelbaren Austausch mit dem Lehrenden bietet. Andernfalls würde Online-Unterricht zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes führen, obgleich er in seinen wesentlichen Merkmalen der Lernform des Direktunterrichts entspricht. Dies ist der Fall, wenn der Lehrende und der Lernende in Echtzeit interagieren können, das heißt im Sinne einer bidirektionalen Kommunikation ein unmittelbarer Austausch zwischen beiden möglich ist (vgl. OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 25; Faix, a.a.O. S. 824; Laukemann/Förster, a.a.O. Rn. 33; Mertens, a.a.O. S. 657; Schwab/Sablotny, a.a.O. Rn. 15). [27] Das auch von der Revision aufgegriffene ArguInteraktion in Echtzeit ment der Gegenansicht, die Notwendigkeit, die Teilnehmer von Online-Schulungen vor unseriösen Anbietern zu schützen, sei deutlich größer als bei echten Präsenzveranstaltungen (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2024, 1408 Rn. 16; OLG Celle, a.a.O. Rn. 27), überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Dabei mag zweifelhaft sein, ob die Teilnehmer eines überwiegend synchron durchgeführten Online-Unterrichts insb. mit Blick auf die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) getroffenen – zumindest mittelbar auch für den unternehmerischen Geschäftsverkehr bedeutsamen (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.2007 – VIII ZR 141/ 06, BGHZ 174, 1 Rn. 12) – Regelungen bereits ausreichend geschützt sind (vgl. Positionspapier des Nationalen Normenkontrollrats zum Fernunterrichtsschutzgesetz v. 6.11.2025, www.nrmenkontrollrat.bund.de/Webs/ NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Positionspapiere/20 25-11_fernunterrichtsschutzgesetz.html?nn=145276, [abgerufen am 5.2.2026]). Die zur Begründung eines erhöhten Schutzbedürfnisses angeführten – verbliebenen – Unterschiede zum Präsenzunterricht in Bezug auf den organisatorischen Aufwand, die Teilnehmerakquise sowie den persönlichen Kontakt zwischen dem Lehrenden und dem Lernenden ändern nichts daran, dass die Wissensvermittlung in einem synchronen Online-Unterricht, bei dem auch der Lernende ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufnehmen kann, „direkt“ und nicht anhand zur Verfügung gestellter Materialien im Selbststudium stattfindet. „Direktunterricht“ ist nach dem gegenstandsbezogenen Schutzkonzept (vgl. Senat, Urt. v. 12.6.2025 – III ZR 109/24, NJW 2025, 2613 Rn. 39) vom Fernunterrichtsschutzgesetz aber gerade nicht erfasst. [28] Entgegen der Auffassung der Revision führt es zu keiner anderen Beurteilung, dass der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs des SONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 160
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