den – verwerflichen Gesinnung des Anbieters als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2011, a.a.O. zum Darlehensvertrag). [17] c) Daran anknüpfend ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Kl. zur Sittenwidrigkeit für nicht ausreichend erachtet hat. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe insoweit Sachvortrag der Kl. samt Beweisangebot übergangen. Die Kl. habe zur Darlegung des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auf den objektiven Wert der Leistung der Bekl. abgestellt, der sich allenfalls auf einen „Marktwert“ von unter 1.000 Euro belaufe. Sie habe ein Angebot vorgelegt, wonach vergleichbares Videomaterial für 14,99 Euro erworben werden könne, und zur Ermittlung des objektiven Werts zudem die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. [18] Gemessen an den oben wiedergegebenen Grundsätzen hat das Berufungsgericht diesem Vorbringen zu Recht keine ausreichende Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung entnommen. Die Bekl. hat unter Verweis auf andere Coachingverträge und unter Hinweis auf die Marktsituation das Vorliegen eines derartigen Missverhältnisses bestritten. Ungeachtet der Verwendung des Begriffs „Marktwert“ lässt sich dem Klägervortrag demgegenüber nicht einmal die Behauptung entnehmen, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung für die von der Bekl. (insgesamt) zu erbringenden Leistungen überhaupt vom marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, abweicht. Vielmehr hat die Kl. in den Vorinstanzen die Auffassung vertreten und an der als übergangen gerügten Stelle der Berufungsbegründung auch ausdrücklich ausgeführt, der „konkrete Coachingmarkt“ stelle keine taugliche Vergleichsgrundlage dar, weil er von horrenden Preisen geprägt sei. Sie ist demnach erkennbar selbst davon ausgegangen, dass unter Heranziehung des marktüblichen Preises als Vergleichsmaßstab kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht. Dies gilt umso mehr, als sie zum marktüblichen (Gesamt-)Preis der von der Bekl. geschuldeten Coaching-Leistungen – wie es für den anzustellenden Marktvergleich erforderlich gewesen wäre – keinen Vortrag gehalten hat. [19] d) Schließlich kann sich die Kl. auch nicht das Urteil des I. Zivilsenats des BGH v. 21.4.2022 (a.a.O.) zunutze machen, nach dem ausnahmsweise auch der sich aus der branchenüblichen Vertragspraxis ergebende Marktpreis für eine Seite i.S.v. § 138 I BGB unbillig sein kann. Dies kommt in Betracht, wenn es durch Gesetz oder Rechtsprechung entwickelte, von der Praxis abweichende Maßstäbe für die Vergütung gibt (dort: angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erträgnissen und Vorteilen an der Nutzung seines Werks). Dies ist für das hier in Rede stehende Geschäftsfeld nicht der Fall. [20] 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Teilnahme der Kl. an dem „FBA Unstoppable E-commerce Trainingsprogramm“ sei nicht gem. § 7 I FernUSG nichtig, weil es sich bei diesem Trainingsprogramm nicht um Fernunterricht gem. § 1 I FernUSG gehandelt und es deshalb keiner Zulassung nach § 12 I FernUSG bedurft habe. Gemäß § 1 I FernUSG ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2). Nach dem bisherigen Sachstand ist nicht auszuschließen, dass das Trainingsprogramm diese Voraussetzungen erfüllt. [21] a) Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich eine mindestens überwiegend räumliche Trennung des Lehrenden und des Lernenden nicht verneinen [22] aa) Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht alüberwiegend räumliche Trennung? lerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nicht bei jeder Wissensvermittlung per Online-Kommunikation eine räumliche Trennung i.S.v. § 1 I Nr. 1 FernUSG gegeben ist (vgl. OLG München, WRP 2024, 1260 Rn. 16; OLG Nürnberg, WRP 2025, 114 Rn. 24 ff.; AG Traunstein, MMR 2024, 815 Rn. 37 f.; Faix, MMR 2023, 821, 824 f.; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24 Rn. 6, 32 f.; Mertens, MMR 2024, 656, 657 f.; Schwab/ Sablotny, NJW 2024, 2802 Rn. 9 ff.; Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 10; a.A. OLG Celle, NJW-RR 2025, 113 Rn. 24 ff.; OLG Oldenburg, Urt. v. 17.12.2024 – 2 U 123/24, BeckRS 2024, 48325 Rn. 7; OLG Stuttgart, Urt. v. 4.2.2025 – 6 U 46/24 Rn. 69 ff.; OLG Dresden, Urt. v. 30.4.2025 – 12 U 1547/24 Rn. 57 ff.). Zuzugeben ist der Revision und der von ihr befürworteten Gegenansicht zwar, dass § 1 I Nr. 1 FernUSG nach seinem Wortlaut keine über den Aufenthalt des Lehrenden und des Lernenden in getrennten Räumen hinausgehenden Anforderungen an Fernunterricht stellt. Die Norm ist jedoch im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. [23] (1) Eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion, die zu den anerkannten Auslegungsmethoden zählt (vgl. z.B. BVerfG, ZIP 2012, 911 Rn. 57), kommt in Betracht, wenn der Wortlaut der Vorschrift mit Blick auf ihren Normzweck zu weit gefasst ist (BGH, Beschl. v. 11.2.2025 – KZR 74/23, WM 2025, 1423 Rn. 16; vgl. Beschl. v. 29.11.2013 – BLw 4/ 12, NJW-RR 2014, 243 Rn. 23; s.a. BVerfG, ZIP 1997, SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 159
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