BRAK-Mitteilungen 2/2026

[8] Die Frage, wann von einer räumlichen Trennung auszugehen sei, werde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet. Der Berufungssenat schließe sich der Auffassung an, wonach eine räumliche Trennung nur dann vorliege, wenn der Unterricht zu mindestens 50 % asynchron stattfinde. Der synchrone Online-Unterricht stehe einer Präsenzveranstaltung gleich, weil jederzeit eine Kontaktaufnahme mit der Lehrperson möglich sei. Der Aufenthalt an verschiedenen Orten begründe in diesem Fall nicht die vom Gesetzgeber als nachteilig angesehene räumliche Trennung. [9] Nach dem Ergebnis der versehentlich nicht protokollierten Anhörung der Kl. könne nicht festgestellt werden, dass der Unterricht zu mehr als 50 % asynchron stattgefunden habe. Die Kl. habe schriftsätzlich vorgetragen, dass der Schwerpunkt der Wissensvermittlung ein Videokurs gewesen sei. In ihrer Anhörung habe sie angegeben, dass jeden Abend Calls stattgefunden hätten, in denen Fragen hätten gestellt werden können. Diese hätten jeweils ca. eine Stunde gedauert. Für die Lernvideos sei eine bestimmte Reihenfolge vorgesehen gewesen, in der die Videos hätten angeschaut werden sollen. Die Dauer der Videos habe etwa vier bis sechs Stunden wöchentlich betragen, man habe sie aber in seinem eigenen Tempo bearbeiten können. Einmal im Monat sei zudem ein Einzelgespräch vorgesehen gewesen, in dem man individuelle Fragen habe stellen können. Die Kl. habe lediglich vage Angaben zum zeitlichen Umfang der jeweiligen Teile des Trainingsprogramms machen können, weil sie nicht oft an den Live-Calls teilgenommen und auch nach relativ kurzer Zeit die Erarbeitung des Lernstoffs mittels der Videos eingestellt habe. [10] Dass die Wissensvermittlung zu mindestens 50 % durch die Lernvideos, also asynchron, hätte erfolgen sollen, lasse sich nicht feststellen. Nach den Angaben der Kl. könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Dauer der Live-Calls und der Einzelgespräche diejenige der Lernvideos leicht überstiegen habe, so dass die Wissensvermittlung überwiegend synchron stattgefunden habe. [11] Der Vertrag sei auch nicht nach § 138 I BGB nichtig. Die Kl. habe nicht ausreichend zur Sittenwidrigkeit vorgetragen. Entgegen ihrer Auffassung sei der konkrete Coaching-Markt zum Vergleich mit der vereinbarten Vergütung heranzuziehen. Ob vergleichbare Lernvideos deutlich günstiger erworben werden könnten, sei unerheblich, weil diese Videos nur einen Teil der vereinbarten vertraglichen Leistung ausmachten. Soweit die Kl. behaupte, die Gruppen-Live-Calls hätten keinen qualifizierten Unterricht geboten und Rückfragen seien oft nicht zureichend beantwortet worden, beanstande sie ein Zurückbleiben der tatsächlichen hinter der geschuldeten Leistung, womit ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu begründen sei. [12] II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. [13] 1. Rechtsfehlerfrei allerdings hat das Berufungsgericht angenommen, dass der in Rede stehende Vertrag zwischen den Parteien nicht gem. § 138 I BGB nichtig ist. [14] a) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 I BGB nichtig, keine Nichtigkeit wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Gegenseitige Verträge können hiernach als wucherähnliche Rechtsgeschäfte sittenwidrig sein, auch wenn der Wuchertatbestand in § 138 II BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist. Dafür muss zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis bestehen und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommen, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, WM 2023, 742 Rn. 31 f. m.w.N.). [15] Für die Feststellung eines (auffälligen) Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die gegenseitigen Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen und nicht danach, was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben (BGH, Urt. v. 21.4.2022 – I ZR 214/20, WRP 2022, 983 Rn. 27 und v. 16.11. 2022 a.a.O. Rn. 34, jew. m.w.N.). Entscheidend ist der Marktwert, also der marktübliche Preis (BGH, Urt. v. 10.11.2016 – IX ZR 119/14, WM 2017, 827 Rn. 18 und v. 23.2.2018 – V ZR 302/16, WM 2018, 636 Rn. 22, jew. m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.11.2011 – XI ZR 220/10, WM 2012, 30 Rn. 23). Mit Hilfe eines Marktvergleichs lässt sich grundsätzlich das verkehrsübliche und wirtschaftlich noch tragbare Entgelt als Vergleichsmaßstab für den auf eine Sittenwidrigkeit zu untersuchenden Austauschvertrag ermitteln (Senat, Urt. v. 2.7. 1998 – III ZR 287/97, CR 1998, 664, 667; vgl. auch Senat, Urt. v. 12.3.1981 – III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 162 sowie BGH, Urt. v. 16.11.2022 a.a.O.). Das vereinbarte Entgelt ist dabei dem marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, gegenüberzustellen (BGH, Urt. v. 29.11.2011, a.a.O. m.w.N.). [16] b) Danach hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zu Recht auch im Streitfall einen Marktvergleich als erforderlich angesehen, um den objektiven Wert der von der Bekl. zu erbringenden Coaching-Leistungen zu bestimmen. Selbst wenn – wie von der Kl. behauptet – der Coaching-Markt insgesamt von „horrenden Preisen“ geprägt sein sollte, ändert dies nichts daran, dass es einen marktüblichen Preis gibt. Seine bloße Höhe vermag es nicht zu rechtfertigen, einen Coaching-Vertrag unabhängig von einem nach Maßgabe der Marktverhältnisse festzustellenden auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und einer – im Einzelfall auch nur daraus zu vermutenBRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 158

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