BEWEISWIRKUNG EINES ELEKTRONISCHEN EMPFANGSBEKENNTNISSES BORA § 14; ZPO § 173 1. Allein auf Grundlage der Daten des beA-Nachrichtenjournals zu rein objektiven Umständen, insb. zur Frage, wann ein Schriftstück bei einem Prozessbevollmächtigen eingegangen und von diesem erstmals geöffnet wurde, lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte – etwa Äußerungen, die auf eine frühere Empfangsbereitschaft hindeuten – regelmäßig noch nicht auf den erforderlichen Annahmewillen des Prozessbevollmächtigen schließen. 2. Das erste Öffnen und das Lesen einer Nachricht sind lediglich notwendige Voraussetzungen für die Bildung eines Empfangswillens, nicht jedoch zwangsläufig Belege für das subjektive Element einer wirksamen Zustellung mittels Empfangsbekenntnisses. Denkbar ist etwa, dass der Prozessbevollmächtigte Dateien versehentlich öffnet oder zunächst öffnet und sämtliche Neueingänge ausdruckt oder an einem anderen Ort abspeichert, um sie erst zu einem späteren Zeitpunkt empfangsbereit zur Kenntnis zu nehmen. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2025 – 25 U 114/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Vgl. zu diesem Thema auch die Entscheidungen des OVG Lüneburg, des OLG Nürnberg sowie des OLG Celle, die in diesem Heft (Dahns, BRAK-Mitt. 2026, 104) im Rahmen des berufsrechtlichen Jahresüberblicks berücksichtigt worden sind. SONSTIGES RÄUMLICHE TRENNUNG VON LEHRENDEM UND LERNENDEM BEI FERNUNTERRICHT FernUSG § 1 I Nr. 1 § 1 I Nr. 1 FernUSG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 137/25 AUS DEM TATBESTAND: [1] Die Bekl. bietet auf der von ihr betriebenen Internetplattform sog. Online-Coachings zu verschiedenen Themen an. Die Kl. nimmt die Bekl. auf Rückzahlung von Vergütung für ein solches Coaching und Feststellung der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrags in Anspruch. [2] Die Parteien schlossen im Dezember 2022 einen Vertrag über die Teilnahme der Kl. am „F. Trainingsprogramm“ zu einem Preis von 8.092 Euro brutto. Der Vertrag beinhaltete verschiedene Leistungen, insb. Zugänge zu einer Lernplattform mit Videos, zu einer Messenger-Gruppe und zu Video Calls mit einem Coach sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Videokonferenzen (Live-Calls). Über eine Zulassung für Fernlehrgänge gem. § 12 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz; im Folgenden auch FernUSG) verfügte die Bekl. nicht. [3] Die Kl. hat geltend gemacht, der Vertrag sei nichtig, weil es an der erforderlichen Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz fehle. Zudem sei er nach § 138 I BGB nichtig, weil ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bestehe. [4] Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter. AUS DEN GRÜNDEN: [5] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [6] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: [7] Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Teilnahme der Kl. an dem „FBA Unstoppable E-commerce Trainingsprogramm“ sei nicht gem. § 7 I FernUSG nichtig, weil dieses Trainingsprogramm keiner Zulassung gem. § 12 FernUSG bedurft habe. Bei dem Trainingsprogramm handele es sich nicht um Fernunterricht gem. § 1 I FernUSG, weil zum einen eine Überwachung des Lernerfolgs nicht geschuldet gewesen sei. Allein die der Selbstkontrolle dienende Möglichkeit des Fragestellens an den Lehrenden könne nicht das Tatbestandsmerkmal der Erfolgsüberwachung erfüllen. Zum anderen könne nicht festgestellt werden, dass der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt gewesen seien. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 157
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