Verfahren erkennender Richter, der an dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, also vorinstanzlich (mit-)entschieden hat, und dem jetzt die Nachprüfung seiner eigenen Entscheidung obläge. 3. Es kann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn der zur Entscheidung berufene Richter eine der Parteien als Rechtsanwalt in einem Schiedsverfahren vertreten hat, das in engem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang zu dem nunmehrigen Rechtsstreit steht. Dies gilt auch dann, wenn die Vertretung im Schiedsverfahren bereits beträchtliche Zeit zurückliegt. KG, Beschl. v. 20.1.2026 – 2 W 37/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Mit Beschluss v. 21.9.2021 (BRAK-Mitt. 2022, 54 Ls.) hat der BGH entschieden, dass es ebenfalls die Besorgnis der Befangenheit begründen kann, wenn ein Richter bzw. eine Richterin, der/die zur Entscheidung über Schadensersatzklagen wegen Verstößen gegen das Kartellverbot (hier: Lkw-Kartell) berufen ist, zuvor im Rahmen seiner/ihrer Referendarausbildung oder als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in bei einer Rechtsanwaltskanzlei tätig war, die von einer an dem Kartell beteiligten Prozesspartei mit der Führung des Rechtsstreits sowie weiterer dazu in Sachzusammenhang stehender Rechtsstreitigkeiten betraut ist. Im damaligen Fall hatte der (nunmehrige) Richter als Referendar an der Erarbeitung von Schriftsätzen in parallel gelagerten Gerichtsverfahren mitgewirkt und war bei der außergerichtlichen Beratung in die Klärung übergeordneter Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen derartige zivilrechtliche Ansprüche eingebunden. BERECHTIGTES INTERESSE EINES DRITTEN FÜR AKTENEINSICHT ZPO§299 II Ein berechtigtes Interesse für eine Akteneinsicht nach § 299 II ZPO kann bestehen, wenn Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können. Das ist der Fall, wenn eine Kenntnis der Hintergründe des Rechtsstreits, der geltend gemachten Ansprüche und des aktuellen Verfahrensstands für eine mögliche gerichtliche Geltendmachung eines Gebührenanspruchs und die Einschätzung seiner Erfolgsaussichten zumindest hilfreich sein kann. OLG Köln, Beschl. v. 9.1.2026 – 7 VA 1/26 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: In diesem Fall hatte ein Rechtsanwalt glaubhaft gemacht, dass ein Mandatsverhältnis mit der Kl. zumindest möglich ist und er die Akteneinsicht zur Begründung eines Vergütungsanspruchs benötigt. Ein rechtliches Interesse ist bereits dann anzuerkennen, wenn Rechte des Rechtsanwalts auch nur mittelbar durch den Inhalt einer Gerichtsakte betroffen sein könnten. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR FORMUNWIRKSAME DOCX-DATEI ERVV § 2 I 1; ZPO § 130a I Bei der Regelung in § 2 I 1 ERVV, wonach das elektronische Dokument im Dateiformat pdf zu übermitteln ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Bei führender elektronischer Akte ist eine docx-Datei ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument (im Anschluss an BAGE 178, 343 Rn. 12, 43 ff. [zu § 46c II ArbGG]; BVerwG, NVwZ 2023, 1823 Rn. 2 f., 8 ff. [zu § 55a II VwGO]; BFH, BFHE 2024, 834 Rn. 1, 3 ff. [zu § 52a II FGO]). BGH, Urt. v. 10.2.2026 – VI ZR 313/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Eine aus einem anderen Dateiformat in eine pdf-Datei umgewandelte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift ist durch den signierenden Rechtsanwalt vor der Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht per besonderem elektronischen Anwaltspostfach darauf zu überprüfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei entspricht (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2025, 164 Ls.). ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 156
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