BRAK-Mitteilungen 2/2026

ABWICKLUNG UND VERTRETUNG REICHWEITE DES RECHTSMITTELVERZICHTS EINES ABWICKLERS BRAO § 55; RVG §§ 32 II 1, 47, 54, 55; GKG §§ 43 I, 66, 68 I 1. Der vom Kanzleiabwickler i.S.d. § 55 BRAO erklärte umfassende Rechtsmittelverzicht bezüglich einer Streitwertfestsetzung steht auch einer Streitwertbeschwerde gem. § 32 RVG, § 68 GKG aus eigenem Recht des ausgeschiedenen Rechtsanwalts bzw. der Erben des verstorbenen Rechtsanwalts entgegen. 2. (...) 3. (...) OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.11.2025 – 3 W 2/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: § 55 II BRAO stellt klar, dass ein Kanzleiabwickler oder eine Kanzleiabwicklerin die Mandate eines ausgeschiedenen bzw. verstorbenen Rechtsanwalts bzw. Rechtsanwältin fortführt und diesem/dieser die anwaltlichen Befugnisse zustehen, die der ausgeschiedene bzw. verstorbene Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin hatte. In diesem Zusammenhang werden ihm/ ihr die anwaltlichen – nicht die zivilrechtlichen – Rechte und Pflichten des früheren Rechtsanwalts übertragen. Er oder sie übernimmt dessen/deren anwaltliche Aufgaben und Befugnisse gegenüber Mandanten und Gerichten und darf im Rahmen eines Prozesses alle Prozesshandlungen für den ausgeschiedenen bzw. verstorbenen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin vornehmen. UNVORHERSEHBARE ERKRANKUNG EINES EINZELANWALTS BRAO§53 * Bei einer unvorhersehbaren Erkrankung eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin, der bzw. die in einer Einzelkanzlei tätigt ist, ist die fehlende Bestellung eines Vertreters nicht sorgfaltswidrig. BPatG, Beschl. v. 12.11.2025 – 26 W (pat) 8/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Auch bei einer unvorhersehbaren Erkrankung muss ein Rechtsanwalt bzw eine Rechtsanwältin alle ihm bzw. ihr dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn in Folge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter oder eine Vertreterin eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte. PROZESSUALES BEFANGENHEIT EINES RICHTERS ZPO§42 Ist die Tochter eines Richters als Rechtsreferendarin in der Kanzlei der Beklagten im Rahmen einer Nebenbeschäftigung juristisch tätig, kann dies die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Saarländisches OLG, Beschl. v. 25.2.2026 – 3 U 50/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit auch dann abgelehnt werden, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt. Eine besondere berufliche Nähe einer anwaltlichen Ehefrau eines Richters zu den Prozessbevollmächtigten des Gegners gibt einer Partei begründeten Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den Richter kommen könnte (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2012, 192 Ls.). BESORGNIS DER BEFANGENHEIT EINES RICHTERS BEI ANWALTLICHER VORBEFASSUNG ZPO §§ 41 Nr. 4, 41 Nr. 6, 42 II 1. Ein Ausschluss von der Ausübung des Richteramts nach § 41 Nr. 4 ZPO kommt nur bei einem identischen Streitgegenstand in Betracht. 2. Nach § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen ist nur ein im früheren Rechtszug bzw. schiedsrichterlichen PROZESSUALES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 155

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0