III. (...) Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 II ZPO. Auf die Frage, ob die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von in anwaltlichen Honorarvereinbarungen verwendeten 15-Minuten-Zeittaktklauseln gegenüber Verbrauchern (Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/ 19 Rn. 24-35 m.w.N.) auch im unternehmerischen Rechtsverkehr anzuwenden ist, kommt es hier nicht an. Der klageweise geltend gemachte Anspruch ist auch ohne Anwendung der Zeittaktklausel begründet. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt bis 19.000 Euro. HINWEISE DER REDAKTION: Bereits mit Urteil v. 13.2.2020 hat der BGH (BRAKMitt. 2020, 150 mit Anm. Schons) entschieden, dass die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, die Mandantschaft jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das OLG Düsseldorf erweitert diesen Schutz nun auch auf das B2B-Verhältnis. ZULASSUNG ANORDNUNG EINES GUTACHTENS ÜBER DEN GESUNDHEITSZUSTAND BRAO §§ 7 S. 1 Nr. 7, 14 II Nr. 3, 15 * 1. Eine Rechtsanwaltskammer darf einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin aufgeben, ein ärztliches Gutachten über seinen oder ihren Gesundheitszustand vorzulegen, wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 S. 1 Nr. 7 BRAO oder über den Widerrufsgrund des § 14 II Nr. 3 BRAO erforderlich ist. * 2. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gem. § 14 II Nr. 3 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den anwaltlichen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein oder ihr Verbleiben in der Anwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. * 3. § 14 II Nr. 3 BRAO setzt nicht voraus, dass der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin an einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung i.S.v. § 1748 III BGB leidet oder schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB ist. Entscheidend ist vielmehr, ob gesundheitliche Gründe vorliegen, die nach ihrer Art und ihrem Gewicht die ordnungsgemäße Ausübung des anwaltlichen Berufs, insbesondere die sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden, dauerhaft unmöglich machen. * 4. Die ärztliche Einordnung und Bewertung der Verdachtsumstände, die einen Zulassungswiderruf rechtfertigen könnten, ist Aufgabe des zu beauftragenden Gutachters, nicht der Rechtsanwaltskammer oder des Gerichts. * 5. Die Gutachtenanordnung muss erkennen lassen, mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Berufsträgers sich der Gutachter befassen soll. Bayerischer AGH, Urt. v. 17.12.2025 – BayAGH I-5-7/24 n.rkr. Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Im Rahmen der Prüfung der Versagung bzw. des Widerrufs der Zulassung ist eine Präzisierung der gesundheitlichen Störung durch die Rechtsanwaltskammer entbehrlich, wenn die Begutachtung an ein konkretes tatsächliches Geschehen anknüpfen soll, das sich selbst erklärt und die anstehenden Fragen auch ohne zusätzliche Verbalisierung klar zu Tage treten lässt. Eine Rechtsanwaltskammer muss sich nicht auf einen bestimmten Erkrankungsverdacht festlegen. Sie ist auch nicht gehalten, Fragen nach konkret bezeichneten Krankheitsbildern zu stellen. Die Einordnung und Bewertung der Verdachtsumstände sind allein Aufgabe des zu beauftragenden Arztes bzw. der zu beauftragenden Ärztin (vgl. hierzu auch BGH, BRAK-Mitt. 2024, 321 Ls.). BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 154
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