folgender Anwalt hätte zurückgreifen können, was dessen Einarbeitungszeit hätte verkürzen können. Auch überzeugen die vom LG angestellten Überlegungen dazu, dass ein Mandant nachträglich aus Dankbarkeit ein Zusatzhonorar verspricht (Urteil, S. 11, GA 208), nicht. Ein solcher Fall liegt hier unzweifelhaft nicht vor. (2) Die Partnerschaft war auch nicht zu einer über die bereits erfolgte Information des Bekl. über die Auswirkungen der Honorarvereinbarung in Bezug auf die Kostenerstattung des Gegners hinausgehenden Belehrung gehalten. Soweit der Bekl. angibt, die Vergütungsvereinbarung keine unzureichende Belehrung unterzeichnet zu haben, ohne diese aufgrund mangelhafter Deutschkenntnisse zu verstehen, geht dies nicht zu Lasten der Kl. Dem Vorbringen des Bekl. lässt sich schon nicht entnehmen, was genau er nicht verstanden hat und ob dies überhaupt sprachliche Ursachen hatte. Zumal die Kl. unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Bekl. die mündliche Verhandlung vor dem LG N ohne Dolmetscher verfolgt hat. Es ist nicht vorgetragen, dass er anschließend den Zeugen R zu den Abläufen und dem Inhalt der mündlichen Verhandlung befragt hätte. Im Übrigen ist jeder selbst dafür verantwortlich, die rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die er abgibt, auch zu verstehen und in ihrem Inhalt zu erfassen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 1.7.1998 – 27 U 6/98 Rn. 28 zu einer Irrtumsanfechtung); darauf hat die Kl. zutreffend hingewiesen (Schriftsatz v. 2.11.2020, S. 4, GA 85). Selbst wenn jemand eine Urkunde ungelesen unterschreibt, ist er an die Inhalte gebunden (HessLAG, Urt. v. 30.7.2009 – 5 Sa 225/09 Rn. 20; OLG Hamm, Urt. v. 2.12.2008 – 34 U 68/08 Rn. 28; OLG Köln, Urt. v. 1.7.1998 – 27 U 6/98 Rn28; Grüneberg/Ellenberger, a.a.O. § 119 Rn. 9). Der Partnerschaft kann auch keine unzureichende Aufklärung des Bekl. über die Kostenfolgen vorgehalten werden. In der E-Mail v. 21.7.2016 (Anl. K88, LO II) hat der Zeuge R dem Bekl. die Kostenfolgen erläutert. Danach hat der Bekl. im Zuge des E-Mail-Verkehrs keine weiteren Fragen mehr zum Honorar formuliert, sondern – wie die Kl. unwidersprochen vorgetragen hat – vorbehaltlos die Vergütungsvereinbarung unterzeichnet. Dem Inhalt der E-Mail war hinreichend deutlich zu entnehmen, dass zwischen den Gerichtskosten und den Anwaltskosten zu trennen ist und nicht alle durch die Honorarvereinbarung entstehenden Anwaltskosten im Falle eines Obsiegens vom Gegner übernommen werden müssen. Hätte der Bekl. dies nicht verstanden, hätte er rückfragen müssen. Hierzu hätte angesichts des E-MailKontakts, in dem der Zeuge R zeitnah auf den Bekl. reagiert hat, ohne weiteres Gelegenheit bestanden. Soweit das LG meint, der Bekl. sei davon ausgegangen, er schulde das eingeforderte Stundenhonorar auch bei nur mündlicher Vergütungsabsprache, ist unklar, worauf diese Annahme des LG beruht. Der Bekl. hat nicht angegeben, sich über die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung vor deren Unterzeichnung überhaupt Gedanken gemacht zu haben, vielmehr hat die Kl. unwidersprochen vorgetragen, der Bekl. habe diese vorbehaltlos unterzeichnet. Unstreitig ist auch, dass der Bekl. bis auf die E-Mail v. 21.7.2016 (13:35 Uhr; LO I, Anl. K87) vor Abschluss der Vereinbarung keine Fragen zu den Kosten gestellt hat, weshalb die Partnerschaft über die in der E-Mail v. 21.7.2016 (14:56 Uhr; LO I, Anl. K88) hinausgehend erteilten Informationen keinen Anlass hatte, dies erneut anzusprechen bzw. den Bekl. vor Abschluss der Honorarvereinbarung ergänzend zu belehren. Denn eine weitere Belehrungsbedürftigkeit des Bekl. war danach nicht erkennbar, hierzu ist auch nichts vorgetragen worden. Soweit das LG eine Belehrungsbedürftigkeit des Bekl. aus den E-Mails v. 25.8.2016 (Anl. K148, LO III) und 16.9.2016 (Anl. K158, LO III) gefolgert hat, sind diese Umstände, da dem Abschluss der schriftlichen Vergütungsvereinbarung v. 29.7.2016 zeitlich nachfolgend, für eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Partnerschaft nicht von Relevanz. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Bekl. sich mit den Kosten nach Abschluss der Vergütungsvereinbarung erst wieder befasste, nachdem beim LG die Kostenfestsetzung erfolgt war, was aus dem Inhalt seiner E-Mail v. 25.8.2016 (LO III, Anl. K148) hervorgeht. Die Partnerschaft war auch nicht gehalten, den Bekl. ohne dessen entsprechende Nachfrage darauf hinzuweisen, dass eine mündliche Vergütungsvereinbarung nicht formgerecht ist. Soweit der BGH im Hinblick auf die Hinweispflicht eines Pflichtverteidigers darauf, dass dieser auch bei einer Weigerung des Mandanten zum Abschluss einer Honorarvereinbarung zur Verteidigung verpflichtet ist, abgestellt hat (vgl. Urt. v. 13.11.2018 – IX ZR 216/17 Rn. 13 ff.), ist dies mit der Situation eines Mandanten außerhalb einer Pflichtverteidigung nicht zu vergleichen. Denn ein Mandant in einem zivilrechtlichen Verfahren kann, wenn er keine Honorarvereinbarung abschließen will, jederzeit und ohne die Angabe von Gründen das Mandatsverhältnis beenden, was im Hinblick auf die Regelungen in §§ 627, 628 BGB allenfalls Kostenfolgen nach sich ziehen kann. Ohne entsprechende Nachfragen oder Anhaltspunkte, welche dem Rechtsanwalt eine Aufklärungsbedürftigkeit des Mandanten anzeigen, besteht deshalb keine gesonderte Hinweispflicht des Rechtsanwalts darauf, dass eine mündliche Honorarvereinbarung formunwirksam ist. Denn grundsätzlich ist jeder für die Beschaffung von Informationen, die für ihn relevant sind, selbst verantwortlich (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14.9.2017 – VII ZR 307/16 Rn. 14; v. 2.6.2016 – VII ZR 107/15 Rn. 12; Senat, Beschl. v. 5.7.2022 – I-24 U 5/21 Rn. 32). Wird dem Mandanten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung vorgelegt, kann er ohne weiteres nachfragen, ob er verpflichtet sei, diese zu unterzeichnen und welche Folgen es hätte, wenn er nicht unterschreibt, und vom Rechtsanwalt die erforderlichen Informationen erfragen. Hierzu hätte der Anwalt dann Stellung zu nehmen. Hier ist indes nicht ersichtlich, dass der Bekl. entsprechende Fragen formuliert hätte. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 153
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