BRAK-Mitteilungen 2/2026

Arbeitszeit zulasten des Bekl. erfasst zu haben. Dies hält der Senat nach Überprüfung der im einzelnen berechneten Stunden und der hierzu von der Kl. vorgelegten Anlagen (3 Leitzordner mit den Anl. K1-K187) für glaubhaft. Die Tätigkeitsbeschreibungen der Partnerschaft erachtet der Senat als ausreichend, zumal der in dem Mandat geführte Schriftverkehr von der Kl. zur Akte gereicht wurde. Somit war es dem Senat möglich, die Arbeitstage und die an diesen Tagen gefertigten Dokumente jeweils zuzuordnen und sie mit dem für den jeweiligen Tag berechneten Zeitaufwand abzugleichen. Hierbei konnten keine auffällig umfangreichen Bearbeitungszeiten festgestellt werden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Arbeitsgeschwindigkeit von Mensch zu Mensch differiert und eine Schätzung stets gewisse Ungenauigkeiten enthalten kann. Diese werden hier aber dadurch relativiert, dass nicht sämtliche Tätigkeiten berechnet wurden. Der vom Senat vorgenommene Abgleich hat ergeben, dass bspw. am 9.5.2016 (Anl. K58K62), 4.7.2016 (K78), 18.7.2016 (K83), 20.7.2016 (K84 und K85) und 10.8.2016 (K132) E-Mail-Kontakt bzw. schriftsätzliche Korrespondenz zwischen dem Zeugen R und dem Bekl. oder dessen Ehefrau bzw. zu Patentanwalt A bestand, welcher in den Stundenaufschrieb nicht eingeflossen ist. Ab dem 25.8.2016 hat weiterer E-MailKontakt stattgefunden (z.B. E-Mail v. 16.9.2016, Anl. K157), welcher nicht in die bis 25.8.2016 berechneten Stunden eingeflossen ist. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Substantiierung auch durch das Beklagtenvorbringen beeinflusst werden. Wie bereits oben zum Patentanwaltshonorar ausgeführt, war durch den engen Kontakt zwischen den Beratern und dem Bekl. für diesen erkennbar, welche konkreten Fragen und Dokumente zu den angegebenen Zeiten zur Bearbeitung anstanden, denn der Bekl. bzw. seine bevollmächtigte Ehefrau haben hierzu im Rahmen der geführten E-Mail-Korrespondenz Stellung genommen und waren über die einzelnen Verfahrensabläufe informiert. Das pauschale Bestreiten des Bekl. ist auch hier nicht ausreichend, denn bei Vorgängen, die der Mandant selbst erlebt hat (z.B. Telefonate und E-Mails, Besprechungen etc.) oder durch objektive Unterlagen zur Kenntnis erlangt hat (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 8.1.2019 – I-24 U 84/18 Rn. 33 und v. 6.10.2011 – I-24 U 192/10 Rn. 11 m.w.N.) muss er sich dezidiert äußern, wenn er die Zeitangaben des Rechtsanwalts in Frage stellen will. Dies alles führt zu dem Ergebnis, dass der berechnete Stundenaufwand für die anwaltliche Arbeit des Zeugen R nicht zu beanstanden und demgemäß der geltend gemachte Honoraranspruch begründet ist. cc) Ohne Erfolg macht der Bekl. die Verletzung von Aufklärungspflichten der Partnerschaft geltend, weshalb ihm daraus keine Ansprüche erwachsen, welche er dem Honoraranspruch entgegenhalten könnte. (1) Die Vereinbarung der rückwirkenden Gültigkeit einer Honorarvereinbarung ist nicht zu beanstanden. Hierfür rückwirkende Gültigkeit sprechen neben dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der allgemeinen Vertragsfreiheit auch sachliche Gründe: Es kann in eilbedürftigen Fällen durchaus auch im Interesse des Mandanten sein, sich rasch anwaltlicher Hilfe zu versichern und das Augenmerk zunächst auf die rechtliche Problematik des Mandats zu lenken, bevor über die Honorierung der anwaltlichen Leistungen gesprochen bzw. verhandelt wird. Zudem kann ein Mandant nach Mandatsbeginn oft besser beurteilen, ob ihn die anwaltlichen Leistungen überzeugen und was sie ihm wert sind. Zudem wären bei einer zeitlich getrennten Abrechnung (von Mandatsbeginn bis zur Honorarvereinbarung Geltung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG und danach die Sätze der Honorarvereinbarung) Nachteile für den Mandanten zu befürchten. Die Geschäftsgebühr fällt nämlich bereits mit dem Erteilen der ersten Informationen an. Diese hätte der Rechtsanwalt dann in jedem Fall verdient und könnte anschließend noch ein Zeithonorar abrechnen. Dies kann je nach Streitwert und zeitlichem Aufwand bis zum Abschluss der Vergütungsvereinbarung Nachteile für den Mandanten nach sich ziehen. Grundsätzliche Bedenken gegen eine rückwirkende Geltung bestehen somit nicht, zumal auch der BGH derartiges in der Vergangenheit gebilligt hat (vgl. Urt. v. 13.12.2018 – IX ZR 216/17: Die Mandatserteilung erfolgte im Oktober 2012, während die Vergütungsvereinbarung, die sich auf das gesamte Ermittlungsverfahren und die vollständige erste Instanz bezog, erst am 4.7.2013 geschlossen wurde, a.a.O. Rn. 1). Auch eine Entscheidung des OLG München (Urt. v. 2.2.2021 – 15 U 2238/21 Rn. 3) lässt keine dahingehenden Bedenken erkennen. Davon zu trennen ist die Frage, unter welchen Umstänkeine Unzeit den eine Honorarvereinbarung (ob rückwirkend oder mit einer Geltung ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei dahingestellt) zustande gekommen ist. Soweit das LG davon ausgegangen ist, die Partnerschaft habe den Abschluss der Vergütungsvereinbarung zur „Unzeit“ verlangt, ist dies unzutreffend. Zwischen dem Abschluss der Honorarvereinbarung v. 29.7.2016 und dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.8.2016 lagen drei Wochen. Dies wäre für den Bekl. ein ausreichender Zeitraum gewesen, sich anderer anwaltlicher Hilfe zu bedienen, wenn er mit der von der Partnerschaft vorgeschlagenen Vergütungsvereinbarung nicht einverstanden gewesen wäre. Eine – hier nicht vorliegende – Kündigung zur Unzeit liegt nur dann vor, wenn der Zeitraum bis zum Termin so kurz gewesen wäre, dass eine anderweitige Vertretung nicht zu beschaffen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.1985 – I ZR 113/84 Rn. 9; v. 25.6.1991 – VI ZB 15/91; Versäumnisurt. v. 15.3.2006 – XII ZR 138/ 01 Rn. 17; Urt. v. 7.2.2013 – IX ZR 138/11 Rn. 12). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann hier nicht ausgegangen werden, zumal die Partnerschaft schon Vorarbeiten für den Termin geleistet hatte, auf die ein nachVERGÜTUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 152

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