BRAK-Mitteilungen 2/2026

seiner Arbeit gestört wird, muss sich erst wieder einarbeiten, wenn er sich nach Ende der Unterbrechung erneut seiner eigentlichen Arbeit zuwendet. Das kostet Zeit. Eine Zeittaktklausel bietet dem Mandanten überdies einen Anreiz, Rückfragen und Bemerkungen möglichst geordnet und gesammelt zu übermitteln und den Rechtsanwalt nicht unnötig durch wiederholte E-Mails oder Anrufe in seiner Arbeit zu unterbrechen (vgl. Staudinger/Weber, BGB, Stand September 2019, Anh zu §§ 305-310 Rn. G 59). Dem stehen jedoch die berechtigten Interessen des Mandanten gegenüber, nur diejenige Arbeitszeit zu bezahlen, die der Rechtsanwalt tatsächlich auf seine, des Mandanten, Angelegenheit verwandt hat. Welcher Zeittakt angesichts dessen noch vertretbar wäre, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Ein Zeittakt von fünfzehn Minuten, der auch durch die belanglosesten Tätigkeiten des Rechtsanwalts ausgelöst wird und beliebig oft zur Anwendung gebracht werden kann, ist keinesfalls gerechtfertigt. Sie würde es dem Rechtsanwalt zum Beispiel ermöglichen, die auch nur flüchtige Durchsicht des E-Mail-Eingangsfachs in jeder Angelegenheit, in der eine E-Mail eingegangen ist, mit einem Viertel des vereinbarten Stundensatzes in Ansatz zu bringen. Auch Unterbrechungen, die ohne äußeren Anlass auf der eigenen Entschließung des Anwalts beruhen, könnten den Zeittakt neu beginnen lassen und zu einer Vervielfachung der Vergütung führen. Hier zeigt sich erneut die einseitige Bevorzugung des Interesses des Rechtsanwalts an einer möglichst hohen Vergütung unter Missachtung der Interessen des Mandanten, nicht mehr als eine angemessene Vergütung für die Dienste des Rechtsanwalts bezahlen zu müssen.“ Diese vom BGH herausgearbeiteten Gesichtspunkte Gesichtspunkte gelten auch für Unternehmer gelten in vergleichbarer Weise auch für Unternehmer. Für eine Anwendung bei Unternehmern spricht bspw., dass auch bei solchen eine Informationsasymmetrie zwischen Rechtsanwalt und Mandant gegeben sein kann. Die Möglichkeit, mit sehr kurzfristigen Tätigkeiten eine Vergütungspflicht auszulösen und auf diese Weise eine Viertelstunde gegenüber mehreren Mandanten abzurechnen, wird regelmäßig auch den Interessen eines Unternehmers zuwiderlaufen. Schließlich haben auch Unternehmer ein berechtigtes Interesse daran, lediglich die tatsächlich auf das Mandat aufgewendete Zeit bezahlen zu müssen (vgl. Henssler/Michel, WuB 2020, 628 ff., 631; Deckenbrock, NJW 2020, 1776 ff., 1777). Zudem hat der BGH in einer anderen Entscheidung, auf die das LG zutreffend hinweist, bei der Anwendung des § 3a RVG in Bezug auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung eine unterschiedliche Behandlung von Verbraucher und Unternehmer für nicht gerechtfertigt gehalten (vgl. Urt. v. 3.12.2015 – IX ZR 40/15 Rn. 17 am Ende). Der Europäische Gerichtshof hat sich in dem Urt. v. 12.1.2023 (C-395/21) mit einer gegenüber einem Verbraucher verwendeten Zeithonorarvereinbarung befasst. Es ist denkbar, dass die dort aufgestellten Transparenzerfordernisse auch im unternehmerischen Rechtsverkehr Anwendung finden werden (vgl. Gerold/ Schmidt/Mayer, RVG, 27. Aufl. 2025, § 3a Rn. 74). (3) Die Unwirksamkeit der hier verwendeten ZeittaktZeithonorar und Zeitklausel getrennt betrachten klausel führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung, denn das Zeithonorar und die Zeittaktklausel hängen nicht untrennbar zusammen (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19 Rn. 26-27). Es bleibt dem Rechtsanwalt deshalb unbenommen, nach dem vereinbarten Stundensatz abzurechnen, was hier den Ansatz eines Stundensatzes von 280 Euro zur Folge hat. Allerdings ist der Anwalt bei einem – wie hier – unwirksamen Zeittakt zu einer minutengenauen Abrechnung verpflichtet (BGH, Urt. v. 13.2.2020, a.a.O. Rn. 8; vgl. auch Schneider, NZFam 2019, 708 f.; s.a. LG Köln, Urt. v. 18.10.2016 – 11 S 302/15 Rn. 33 ff.; anders noch Senat, Urt. v. 29.6.2006 – I-24 U 196/04 Rn. 73, wo eine Unwirksamkeit der Klausel insgesamt angenommen wurde). Eine solche minutengenaue Abrechnung hat die Partminutengenaue Abrechnung nerschaft nicht durchgeführt. Sie kann den Zeitaufzeichnungen (Anl. K1, LO I) auch nicht entnommen werden. Zudem sind dort die auf 15 Minuten gerundeten Zeiten jeweils nur nach den einzelnen Arbeitstagen angegeben. Dem kann, jedenfalls bei längeren Bearbeitungszeiten, nicht entnommen werden, ob jeweils eine durchgehende Bearbeitung stattfand, somit eine Befassung mit dem Mandat des Bekl. in nur einem Zeitabschnitt erfolgte, woraus sich eine Kürzungsmöglichkeit um 14 Minuten am Ende der jeweiligen täglichen Abrechnungseinheit ergeben könnte, oder ob mehrere Befassungen an einem Tag erfolgt sind und demgemäß mehrere Aufrundungen stattgefunden haben könnten. Der Senat hat deshalb RA R als Zeugen für den berechneten Zeitaufwand vernommen. Er hat angegeben, seine Arbeitszeit in Zeiterfassungsbögen festgehalten zu haben und bei mehrfachen Tätigkeiten in einem Mandat diese Zeiten anschließend zusammengefasst zu haben. Den Zeitaufwand habe er im Viertelstundentakt erfasst und im Regelfall abgerundet. Sofern ihm etwas nicht mehr genau erinnerlich gewesen sei, habe er die Zeit nicht berücksichtigt. Der Senat verkennt nicht, dass die Zeiterfassung des Zeugen Unsicherheiten birgt, denn angesichts des anwaltlichen Arbeitsalltags, in dem in der Regel an einem Arbeitstag nicht nur ein Mandat zu betreuen ist, können vielfältige „Störungen“ der Bearbeitung denkbar sein. Zudem hat der Zeuge zu „Überträgen“ von einem Arbeitstag zum nächsten Arbeitstag ausgeführt. Insgesamt kann der Aussage eine minutengenaue Zeiterfassung somit nicht entnommen werden. Der Zeuge hat jedoch als Resümee angegeben, eher zu wenig als zu viel VERGÜTUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 151

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