gedauert hat, die vollen 15 Minuten in Ansatz zu bringen sind, zumal etwaige Unklarheiten zu Lasten der Kl. als Verwenderin gehen (§ 305c II BGB). Bei den verwendeten Klauseln der Vergütungsvereinbarung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB, welche die Partnerschaft als Verwenderin dem Bekl., der als Unternehmer gehandelt hat, gestellt hat. (1) Der Zeittakt stellt dabei keine einer Inhaltskontrolle unterliegende Preisvereinbarung dar, denn er bestimmt nicht Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistungspflicht. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt indes nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand. Dagegen sind Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11.7.2019 – VII ZR 266/17 Rn. 19). Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Preise für eine zu erbringende Leistung durch eine gesetzliche Regelung vorgegeben werden. Das ist auch dann der Fall, wenn in den preisrechtlichen Bestimmungen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber Leitlinien für die Preisgestaltung aufgestellt. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können und müssen dann daraufhin überprüft werden, ob sie mit den Grundgedanken der Preisvorschriften übereinstimmen und sich in den von den Leitlinien gezogenen Grenzen halten, soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2014 – V ZR 305/13 Rn. 12 m.w.N.; v. 10.9.2019 – XI ZR 7/19 Rn. 16 m.w.N.; Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19 Rn. 11). Den Gerichten ist es indes schlechthin nicht verwehrt, anwaltliche Honoraransprüche der Höhe nach zu überprüfen, worunter auch eine Überprüfung nach § 307 BGB fällt (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19 Rn. 11-14 m.w.N.; s.a. Senat, Urt. v. 29.6.2006 – I-24 U 196/04 Rn. 69 m.w.N.). (2) In der genannten Entscheidung hat der BGH gegenbishernur Entscheidung zu Verbrauchern über einem Mandanten, der Verbraucher war, entschieden, dass die Verwendung eines Zeittakts von 15 Minuten gem. § 307 I, II Nr. 1 BGB unwirksam ist (BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19 Rn. 24-35 m.w.N.). Dies hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen so judiziert (Senat, Urt. v. 29.6.2006 – I-24 U 196/04 Rn. 67 ff. und v. 18.2. 2005 – I-24 U 183/05 Rn. 27 ff.; s.a. OLG München, Urt. v. 5.6.2019 – 15 U 318/18 Rn. 60, 76 und 78; Senat, Urt. v. 8.2.2011 – I-24 U 112/09 Rn. 34 ff.), wobei dort eine Unterscheidung zwischen der Anwendung gegenüber einem Verbraucher (§ 13 BGB) bzw. einem Unternehmer (§ 14 BGB) nicht getroffen worden war. Die sich angesichts dessen, dass es sich beim Bekl. unstreitig um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB handelt, stellende Frage, ob eine in einem anwaltlichen Formularvertrag über eine Vergütungsvereinbarung enthaltene Klausel, die einen Zeittakt von 15 Minuten vorsieht, auch gegenüber einem Unternehmer unwirksam ist, ist zu bejahen. Eine Beschränkung des AGB-Schutzes für den unternehmerischen Bereich kann sich aus § 310 BGB ergeben, wobei für die Inhaltskontrolle allein §§ 307, 308 Nr. 1a und 1b BGB mit der Ergänzung in § 310 I 2 BGB maßgebend sind (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 310 Rn. 5). Denn der Gesetzgeber sieht den Unternehmer aufgrund seiner größeren Geschäftserfahrenheit und -gewandtheit im Vergleich zu einem Verbraucher als weniger schutzbedürftig an (MünchKomm/BGB/Wurmnest, 10. Aufl. 2025, § 307 Rn. 84; Deckenbrock, NJW 2020, 1776 ff., 1777). Die Bedürfnisse des Geschäftsverkehrs können dabei auch dann, wenn der Katalog der §§ 308, 309 BGB nicht berührt ist, eine strengere Kontrolle im Rahmen von § 307 BGB rechtfertigen (Deckenbrock, a.a.O.). Hier ist indes eine strengere Anwendung gegenüber einem Unternehmer angesichts der vom BGH herausgearbeiteten Grundsätze nicht gerechtfertigt. Der BGH hat in der Entscheidung v. 13.2.2020 (a.a.O., Rn. 33 ff.) nämlich Folgendes ausgeführt: „Der Mandant ist beim Abschluss von anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen typischerweise in besonderem Maße schutzbedürftig. Bei dem Vertragsgegenstand der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) handelt es sich um eine immaterielle Leistung, deren Wert er kaum ermessen kann. Hinzu kommt die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Mandant und Rechtsanwalt hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtssache sowie des zu ihrer sachgerechten und möglichst erfolgreichen Betreuung erforderlichen Aufwands. Wie viel Zeit der Rechtsanwalt tatsächlich aufwendet, sieht der Mandant nicht. Dem unredlichen Rechtsanwalt eröffnen sich umfangreiche Missbrauchsmöglichkeiten (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 20; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77). Eine – auch formularmäßig vereinbarte – Abrechnung nach dem Zeitaufwand wird hierdurch zwar nicht ausgeschlossen. Der Senat hat die individualvertragliche Vereinbarung eines Stundenhonorars bisher für unbedenklich gehalten, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erschien und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen erschien (vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – IX ZR 18/09, a.a.O. Rn. 73). Nichts Anderes gilt im Grundsatz für die Vereinbarung eines Zeithonorars in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein Zeithonorar, welches zusätzlich eine Abrechnung nach mehr oder weniger großen Zeitintervallen vorsieht, führt jedoch zu einer noch größeren Gefährdung der Interessen des Mandanten. (2) Es gibt durchaus gute Gründe für eine Abrechnung nach Zeittakten. Der Rechtsanwalt, der etwa durch einen Anruf oder eine Rückfrage eines Angestellten in BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 150
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