BRAK-Mitteilungen 2/2026

ERSTATTUNG VON REISEKOSTEN BRAO § 27 I; PartGG § 1 III; VwGO § 162 I * Eine Geschäftsreise liegt immer dann vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin befindet. Es ist unschädlich, wenn die Kanzlei am Zielort eine selbstständige Niederlassung betreibt. BVerwG, Beschl. v. 25.9.2025 – 11 KSt 4.25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Vgl. in diesem Sinne bereits BGH, BRAK-Mitt. 2008, 178. Eine auswärtige Partei kann nicht darauf verwiesen werden, ihre Vertretung im Termin zur Kostenersparnis einem am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin der mandatierten überörtlichen Sozietät zu überlassen. Dem Bedarf an persönlichem Kontakt und dem Vertrauensverhältnis der Partei und dem von ihr ausgewählten anwaltlichen Vertretung muss Rechnung getragen werden. UNZULÄSSIGE 15-MINUTEN-ZEITTAKTKLAUSEL GEGENÜBER UNTERNEHMERN RVG § 3a; BGB §§ 307, 315, 316, 612 II 1. Die Abtretung einer (patent-)anwaltlichen Honorarforderung stellt eine Inkassozession dar, wenn die Beteiligten die überschießende Außenstellung eines Treuhänders mit der Übertragung des Vollrechts wollen. Dies kann beispielsweise bei der Vereinbarung einer Geschäftsbesorgung zum Zweck der prozessualen Durchsetzung der Honorarforderung der Fall sein. 2. Ein Patentanwaltsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Wird eine Vergütung nicht vereinbart, ist gem. § 612 II BGB die übliche, d.h. eine angemessene Vergütung geschuldet. Dem Patentanwalt steht insoweit gem. § 316 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht zu. Die Vergütung ist verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 BGB). 3. Das pauschale Bestreiten von abgerechnetem Zeitaufwand durch den Mandanten ist unerheblich, wenn er an den Vorgängen selbst beteiligt war (z.B. durch E-Mail-Kontakte, Telefonate, Konferenzen, gemeinsam wahrgenommene Termine etc.) oder ihm die Vorgänge durch objektive Unterlagen zur Kenntnis gelangt sind. 4. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. 5. Die unwirksame Vereinbarung eines Zeittakts hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung, sie verpflichtet den Rechtsanwalt jedoch zu einer minutengenauen Abrechnung. 6. Eine Honorarvereinbarung kann auch nachträglich und somit mit rückwirkender Gültigkeit getroffen werden. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.1.2026 – 24 U 65/22 AUS DEN GRÜNDEN: I. Eine Wiedergabe des Sachverhalts erübrigt sich, weil der Wert der Beschwer des Bekl. den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigt und eine Nichtzulassungsbeschwerde demgemäß nach § 544 II Nr. 1 ZPO unzulässigwäre. II. Die zulässige Berufung der Kl. hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Kl. hat Anspruch auf Zahlung der abgetretenen Honoraransprüche der ... Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung ... (im Folgenden: Partnerschaft) aufgrund der Tätigkeit des Zeugen R i.H.v. noch offenen 15.325,12 Euro sowie der des Patentanwalts A i.H.v. noch offenen 3.388,90 Euro. 1. (...) 2. Die Klage ist sowohl hinsichtlich der noch offenen Patentanwaltskosten i.H.v. 3.388,90 Euro als auch hinsichtlich der Honorare der Partnerschaft für die Tätigkeit des Zeugen R i.H.v. 15.325,12 Euro begründet. a) Die Honorarforderung der Patentanwälte ist begründet. Sie ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. (...) b) Der abgetretene Honoraranspruch der Partnerschaft i.H.v. 15.325,12 Euro ist ebenfalls begründet und das angefochtene Urteil auch insoweit abzuändern. aa) Die zwischen der Partnerschaft und dem Bekl. getroffene Vergütungsvereinbarung v. 29.7.2016 ist formell wirksam. Sie entspricht den Anforderungen des § 3a RVG (in der Fassung v. 1.1.2014 – 30.9.2021, im Folgenden: a.F.). Auch enthält sie unter Ziffer 5. den nach § 3a I 3 RVG a.F. erforderlichen Hinweis, dass im Falle einer Kostenerstattung von der gegnerischen Partei regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist. bb) Allerdings ist die dort dem Bekl. als Allgemeine unzulässiger Zeittakt Geschäftsbedingung i.S.d. §§ 305 ff. BGB gestellte Klausel eines Zeittakts von „15 Minuten als kleinste Abrechnungseinheit“ (vgl. Ziff. 1.) unwirksam. Sie ist entgegen der Auffassung der Kl. so zu verstehen, dass bei jeder Tätigkeit, auch wenn sie kürzer als 15 Minuten BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 149

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