BRAK-Mitteilungen 2/2026

erteilt (BGH, Urt. v. 20.7.2006 – IX ZR 47/04, WM 2006, 2059 Rn. 7). [16] 3. Überdies hat das Berufungsgericht das Textformerfordernis überspannt. [17] a) Nach § 3a I 1 RVG bedarf eine Vereinbarung überspanntes Textformerfordernis über die Vergütung der Textform. Der durch die Regelung begründete Formzwang gilt für die Vergütungsvereinbarung im Ganzen (vgl. BGH, Urt. v. 3.11. 2011 – IX ZR 47/11, WM 2012, 760 Rn. 16). Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.1.2007 – IX ZR 55/03, AGS 2008, 60). Das folgt aus der Warn- und Schutzfunktion der Formvorgaben des § 3a I RVG. Diese besteht darin, den Mandanten klar erkennbar darauf hinzuweisen, dass er eine Vergütungsvereinbarung schließt, die dem Rechtsanwalt einen von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichenden Honoraranspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft (BGH, Urt. v. 12.5.2016 – IX ZR 208/15, WM 2017, 541 Rn. 7). Das bewirkt, dass die Parteien nicht formfrei durch schlüssiges Verhalten den Anwendungsbereich einer zuvor geschlossenen Vergütungsvereinbarung auf einen anderen Auftrag erweitern können. [18] b) Das Textformerfordernis nach § 3a I 1 RVG umfasst allerdings nicht Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags. § 3a I RVG ändert nichts daran, dass der Abschluss eines Anwaltsvertrages formfrei (vgl. BGH, Beschl. v. 15.1.2015 – IX ZR 208/13, JurBüro 2015, 304, 305) und durch schlüssiges Verhalten möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2017 – IX ZR 204/16, WM 2018, 395 Rn. 15). Nach § 3a I 2 RVG ist es zulässig, die Regelung über die Vergütungsvereinbarung gemeinsam mit der Auftragserteilung zu treffen (BT-Drs. 16/8384, 10). Daraus folgt, dass die formbedürftige Vergütungsvereinbarung nicht den Anwaltsauftrag oder seine auftragswesentlichen Teile umfassen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 11.1.2007 – IX ZR 55/ 03, AGS 2008, 60). Dieser Umfang des Formerfordernisses entspricht der Reichweite der Warn- und Schutzfunktion der Formvorgaben des § 3a I RVG, welche den Mandanten davor bewahren sollen, sich unbemerkt vertraglich zu einem von der gesetzlichen Vergütung abweichenden Honorar zu verpflichten (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2016 – IX ZR 208/15, WM 2017, 541 Rn. 7, 9). Denn für den Mandanten besteht beim Abschluss eines Anwaltsvertrags – auch unabhängig vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung – hinreichend Anlass, sich im eigenen Interesse über Auftragsgegenstand und -umfang klarzuwerden. [19] 4. Nach diesen Maßstäben genügt die Regelung des Anwendungsbereichs der Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringens der Kl. sowohl dem Bestimmtheitserfordernis als auch dem Textformerfordernis nach § 3a I 1 RVG. Demnach haben die Parteien vereinbart, dass die Vergütungsvereinbarung den gesamten anlassbezogenen Wirkungskreis des Rechtsanwalts, also sämtliche Angelegenheiten umfasst, die aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt herrührten, insb. sämtliche aus dem Ausscheiden des Geschäftsführers der Komplementärin der Bekl. aus der P. Stiftung folgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie der Streit der Bekl. mit der P. GmbH & Co. KG. Dies schließt auch künftige, bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung noch nicht absehbare Rechtsstreitigkeiten ein. [20] Dieser Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung kommt in der Textform hinreichend zum Ausdruck. Denn die Vergütungsvereinbarung nimmt ausdrücklich auf den – ebenfalls die Textform wahrenden – Mandatsbrief Bezug, benennt dabei namentlich zwei Parteien eines Rechtsstreits und führt aus, dass die Vergütungsvereinbarung Regelungen für die Vergütung des erteilten Mandats enthalte. Mit dieser Inbezugnahme besteht auch bei Verwendung des Begriffs des erteilten Mandats ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, den Lebenssachverhalt zu meinen, der Anlass der Anwaltsbefassung ist, sowie sämtliche daraus möglicherweise herrührenden Angelegenheiten. Bei der Verwendung in einer Vergütungsvereinbarung ist der Begriff des erteilten Mandats mehrdeutig und ist nicht zwingend auf den zunächst erteilten Anwaltsauftrag beschränkt. Denn wird die Vergütungsvereinbarung – wie im Streitfall – zu Beginn einer Rechtsangelegenheit abgeschlossen, sind häufig Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags noch nicht festgelegt. Die abschließende Festlegung wird nicht selten erst nach einem Wechselspiel von Aufklärung und Ordnung des Sachverhalts durch den Rechtsanwalt und Informationserteilung durch den Mandanten gelingen (vgl. Weinland, in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, 2. Aufl., Kap. 3 Rn. 105; Staudinger/Martinek/Omlor, BGB, 2017, § 675 Rn. B 169a). [21] III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). [22] 1. Die Vergütungsvereinbarung hält der InhaltsInhaltskontrolle nach § 307 I BGB kontrolle nach § 307 I BGB stand. Dabei kann offenbleiben, ob infolge des bei der Beurteilung der Transparenz der Zeithonorarvereinbarung im Rechtsverkehr mit Unternehmern abweichenden Maßstabs (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2010 – XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 30; v. 14.5.2014 – VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43 f.; v. 8.10.2015 – I ZR 136/14, GRUR 2016, 606 Rn. 27) eine Intransparenz (§ 307 I 2 BGB) der Zeithonorarvereinbarung anzunehmen ist. Jedenfalls fehlt es an einer aus der Intransparenz folgenden unangemessenen Benachteiligung (§ 307 I 1 BGB). [23] a) Allerdings ist eine zwischen einem Rechtsanwalt als Unternehmer (§ 14 I BGB) und dem Mandanten als Verbraucher (§ 13 BGB) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Zeithonorarvereinbarung dann BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 146

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