mit rechtsfehlerhafter Begründung einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Zeithonorars aberkannt. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat es ebenso rechtsfehlerhaft einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 I 1 Fall 1 BGB für Zahlungen verneint, welche die Bekl. auf Zeithonorarabrechnungen der Kl. geleistet hat. [8] 1. Ein Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zahlung des sich durch Anwendung einer nach § 3a I 1 RVG formbedürftigen Vergütungsvereinbarung ergebenden Zeithonorars in nicht auf die gesetzlichen Gebühren beschränkter Höhe erfordert neben der inhaltlichen Bestimmtheit des Vereinbarten auch, dass die Parteien das Vereinbarte formgerecht erklärt haben. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht die Ermittlung des Inhalts der Vereinbarung nicht hinreichend von der Beachtung der vorgeschriebenen Form unterschieden. Zudem hat es das Formerfordernis aus § 3a I 1 RVG überspannt, indem es für die Inhaltsermittlung keine Umstände zugelassen hat, die außerhalb der Textfassung der Vergütungsvereinbarung liegen. [9] a) Auch bei einer formbedürftigen Vereinbarung ist zunächst gem. §§ 133, 157 BGB der Inhalt des Vertrages auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 – IX ZR 32/ 99, WM 2000, 886 zur Bürgschaft). Diese Auslegung ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2010 – VII ZR 218/08, NJW-RR 2010, 821 Rn. 12). Insbesondere dürfen für die Auslegung auch außerhalb der Textfassung liegende Umstände herangezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000, a.a.O. S. 887 zur Bürgschaft). [10] b) In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der so festgestellte Inhalt der Vergütungsvereinbarung dem Textformerfordernis nach § 3a I 1 RVG, § 126b BGB genügt (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 – IX ZR 32/99, WM 2000, 886 f. zu § 766 BGB). Nach § 3a I 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Der Formzwang gilt für die Vergütungsvereinbarung im Ganzen (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2011 – IX ZR 47/11, WM 2012, 760 Rn. 16). Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet nicht, wenn sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen. Das Formerfordernis ist erfüllt, wenn für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht, der Inhalt der Verpflichtung also dort irgendwie seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.2. 2000, a.a.O.). [11] 2. Für die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbagenügend bestimmt rung ist es erforderlich, dass sie genügend bestimmt ist (BGH, Urt. v. 27.1.2005 – IX ZR 73/02, BGHZ 162, 98, 101 f. m.w.N.). Fehlt es an der Bestimmtheit, entsteht keine bindende Vergütungsvereinbarung. Diese Rechtsfolge ergibt sich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus § 4b RVG, sondern aus dem allgemeinen Vertragsrecht nach §§ 145 ff. BGB (vgl. BGH, Urt. v. 19.4. 2002 – V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 338). [12] a) Genügend bestimmt ist eine Vergütungsvereinbarung, wenn die vereinbarte Vergütung bestimmt oder bestimmbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2005 – IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 102). Dies gilt für die Höhe der vereinbarten Vergütung wie für die von der Vergütungsvereinbarung erfassten anwaltlichen Tätigkeiten. Bestimmbarkeit des Anwendungsbereichs einer Vergütungsvereinbarung ist anzunehmen, wenn die Reichweite der Vergütungsvereinbarung so umschrieben ist, dass der Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung unter Anwendung der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung ermittelt werden kann (vgl. MünchKommBGB/Busche, 10. Aufl., § 145 Rn. 6). [13] aa) Der Anwendungsbereich der Honorarabrede richtet sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Bei der Auslegung ist die insoweit bestehende Interessenlage zu berücksichtigen. Der Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung kann über Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt zunächst erteilten Auftrags hinausgehen (überschießender Anwendungsbereich). Die Vergütungsvereinbarung kann nur für eine gebührenrechtliche Angelegenheit, für einen bestimmten erteilten Auftrag oder umfassend für ein Dauermandat geschlossen sein. Schließlich kann sich eine Vergütungsvereinbarung auch auf künftige Erweiterungen eines bestimmten Auftrags oder bestimmte künftige Aufträge erstrecken. [14] bb) Ist der Anwendungsbereich einer Vergütungsvereinbarung derart geregelt, dass diese (nur) für einen bestimmten Auftrag gilt, folgt die Reichweite der Vergütungsvereinbarung (insoweit) aus dem Inhalt dieses Auftrags. Gegenstand und Umfang des dem Anwalt erteilten Auftrags richten sich nach der Vereinbarung der Parteien (§§ 145 ff. BGB) und deren Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Diese Vereinbarung ist formfrei; das Formerfordernis nach § 3a I RVG betrifft ausschließlich die Vereinbarung über die Vergütung. Der einem Rechtsanwalt erteilte Auftrag kann sich auf mehrere Angelegenheiten i.S.d. §§ 16 ff. RVG beziehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.2006 – IX ZR 158/05, BGHZ 167, 1 90 Rn. 21; v. 8.5.2025 – IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698 Rn. 22). [15] b) Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs wegen anwaltlicher Tätigkeit ist der anspruchstellende Rechtsanwalt. Hängt die Frage, ob der Anwalt Anspruch auf die von ihm im Prozess geltend gemachte Vergütung hat, davon ab, welchen Gegenstand und Umfang das ihm erteilte Mandat hatte, ist der Rechtsanwalt deshalb auch für den erteilten Auftrag darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2003 – IX ZR 250/02, WM 2004, 437 f.). Den Gegenstand und den Umfang des Mandats hat der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalls gem. § 286 ZPO festzustellen (Vill, in Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 2 Rn. 32). Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass der Mandant regelmäßig ein umfassendes, nach Grund und Höhe unbeschränktes Mandat BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 145
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