i.S.d. § 307 I 2 BGB intransparent, wenn nicht der Rechtsanwalt dem Mandanten vor Vertragsschluss Informationen an die Hand gibt, die es dem Mandanten ermöglichen, die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen, oder sich verpflichtet, den Mandanten in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind. Dies ergibt sich im Hinblick auf Art. 4 II der Richtlinie 93/13/EWG des Rates v. 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG L 95 S. 29) in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Urt. v. 12.1.2023 (C-395/21, D.V., ZIP 2023, 360 ff.) aus dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung von § 307 I 2 BGB i.V.m. § 310 III Nr. 3 BGB (BGH, Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 20). Die deshalb bestehende Intransparenz von Zeithonorarvereinbarungen von Rechtsanwälten bedingt aber nicht stets und ohne weiteres deren Unwirksamkeit nach § 307 I 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 12.9.2024, a.a.O. Rn. 21 ff.; v. 8.5.2025 – IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698 Rn. 33). [24] b) Dass die Kl. in der Honorarvereinbarung in unzureichender Art und Weise auf die beschränkte Erstattungsfähigkeit hingewiesen hat (§ 3a I 3 RVG), führt auch im Zusammenhang mit der – unterstellten – Intransparenz der Zeithonorarklausel nicht dazu, dass das vereinbarte Zeithonorar wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mandanten gem. § 307 I 1 BGB unwirksam ist. [25] aa) Allerdings hat die Kl. keinen den Anforderunkeine Unwirksamkeit gen des § 3a I 3 RVG genügenden Hinweis erteilt. Nach dieser Vorschrift hat die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Laut der Gesetzesbegründung soll der rechtsuchenden Person damit verdeutlicht werden, dass sie die Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss (BT-Drs. 16/8384, 10). Aus der in der Vergütungsvereinbarung enthaltenen Angabe „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“ ergibt sich nur mittelbar und damit nicht hinreichend deutlich, dass der Mandant ein die gesetzliche Vergütung übersteigendes Honorar selbst tragen muss. Der ungenügende Hinweis lässt indessen den Anspruch des Rechtsanwalts auf die vereinbarte Vergütung unberührt (BGH, Urt. v. 12.5.2016 – IX ZR 208/15, WM 2017, 541 Rn. 15 m.w.N.). [26] bb) Im Streitfall verschafft der unzureichende Hinweis nach § 3a I 3 RVG der Kl. in Zusammenschau mit der Intransparenz der Vergütungsvereinbarung keinen unangemessenen Beurteilungsspielraum. Ebensowenig ist die im Streitfall verwendete Formulierung bei Verwendung gegenüber Unternehmern geeignet, den Eindruck zu begründen oder aufrechtzuerhalten, der Mandant könne bei Prozesserfolg Kostenerstattung auch für den die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Teil der mit dem Rechtsanwalt vereinbarten Vergütung verlangen. [27] Zum einen ist dem erteilten Hinweis unmissver- (nur) unzureichender Hinweis ständlich zu entnehmen, dass das sich ergebene Zeithonorar über der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz liegen kann. Zum anderen ist ihm zu entnehmen, dass für die Kostenerstattung die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebenden gesetzlichen Gebühren maßgeblich sind. Diesen beiden Aussagen entnimmt ein durchschnittlicher Unternehmer – der einer Vergütungsvereinbarung besondere Aufmerksamkeit widmet (vgl. BGH, Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 32 zum Verbraucher) und seine Kosten sorgfältig kalkuliert (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2014 – VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 46 zum Energiesektor) – die logisch ableitbare Folge, dass ein anhand der Vergütungsvereinbarung bemessenes Zeithonorar höher ausfallen kann, als sein bei Prozesserfolg bestehender Kostenerstattungsanspruch. [28] cc) Ob das Fehlen eines Hinweises nach § 3a I 3 RVG eine unangemessene Benachteiligung wegen einer intransparenten Honorarvereinbarung begründen kann, kann dahinstehen. Im Streitfall hat die Kl. einen Hinweis erteilt. Soweit dieser Hinweis hinter den Anforderungen des § 3a I 3 RVG zurückbleibt (oben Rn. 25), genügt dies nicht, um dies einem vollständigen Fehlen eines Hinweises gleichzustellen. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrags folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 30 m.w.N.). Daher führt nicht jeder Verstoß gegen die gesetzliche Hinweispflicht aus § 3a I 3 RVG zur Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung wegen Intransparenz. [29] 2. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, dass die in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung führe. [30] a) Vergütungsvereinbarungen der Rechtsanwälte unterliegen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, die über die Prüfung am Maßstab des Transparenzgebots hinausgeht (§ 307 I und II; vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 10 f.; v. 12.9.2024 – IX ZR 5/23, BGHZ 241, 174 Rn. 11). [31] b) Zwar ist die in der Vergütungsvereinbarung entAnerkenntnisklausel unwirksam haltene Anerkenntnisklausel auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern nach § 307 I 1 BGB unwirksam. Diese in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Klausel hat zum Inhalt, dass mit den Rechnungen dargeVERGÜTUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 147
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