BRAK-Mitteilungen 2/2026

haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam (Fortführung BGH, Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 37, 51). BGH, Urt. v. 19.2.2026 – IX ZR 226/22 AUS DEM TATBESTAND: [1] Die Bekl. beauftragte die Kl., eine Rechtsanwaltsgesellschaft, im Oktober 2015 mit ihrer Vertretung in Rechtsstreitigkeiten gegenüber der P. GmbH & Co. KG infolge des Ausscheidens des Geschäftsführers der Komplementärin der Bekl. aus der P. Stiftung. In der Mandatsvereinbarung heißt es u.a., dass die Kl. für die Bekl. sowohl unterstützend bei auftretenden Rechtsfragen als auch im Bereich der Prozessführung tätig werde. Als Anlage zur Mandatsvereinbarung trafen die Parteien am 8.10.2015 eine Vergütungsvereinbarung, die mit „Anlage zum Mandatsbrief v. 5.10.2015 i. S. C. GmbH & Co. KG ./. P. GmbH & Co. KG“ überschrieben ist. Die Vergütungsvereinbarung regelt, dass anwaltliche Dienstleistungen nach dem tatsächlich erbrachten Stundenaufwand zu festgelegten Stundensätzen abgerechnet werden. [2] Die Kl. vertrat die Bekl. anschließend in einem von der P. GmbH & Co. KG gegen die Bekl. vor dem LG und OLG Düsseldorf geführten Rechtsstreit. Am 28.4.2017 verkündete das LG Düsseldorf ein Grundurteil zugunsten der P. GmbH & Co. KG, gegen das die Bekl. – vertreten durch die Kl. – Berufung einlegte. Die Kl. stellte der Bekl. für ihre Tätigkeiten im vorgenannten Rechtsstreit und für Tätigkeiten in weiteren Angelegenheiten laufend Rechnungen auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung. Die Bekl. bezahlte für bis zum 26.7.2017 gestellte Rechnungen insgesamt 108.624,04 Euro. Die Kl. macht mit ihrer Klage weitere Vergütungsansprüche i.H.v. 32.086,74 Euro nebst Zinsen für Tätigkeiten aus der Zeit vom 3.7.2017 bis zum 20.2.2019 geltend, die sie unter Anwendung der Vergütungsvereinbarung berechnet hat. [3] Die Bekl. meint, sie schulde nur eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Es fehle an einer wirksamen Vergütungsvereinbarung, jedenfalls decke die Vergütungsvereinbarung nicht die Prozessvertretung im Berufungsverfahren gegen die P. GmbH & Co. KG und den weiteren Angelegenheiten ab. Sie nimmt die Kl. daher widerklagend auf Erstattung gezahlter Anwaltshonorare i.H.v. insgesamt 77.905,49 Euro nebst Zinsen in Anspruch. [4] Das LG hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das Berufungsgericht die Bekl. – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kl. – zur Zahlung von hilfsweise auf die gesetzliche Vergütung gestützten Honorars i.H.v. restlichen 2.096,90 Euro nebst Zinsen verurteilt und auf die Berufung der Bekl. der Widerklage vollständig stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihre zweitinstanzlichen Anträge zu Klage und Widerklage weiter, soweit diesen nicht entsprochen worden ist. AUS DEN GRÜNDEN: [5] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin zum Nachteil der Kl. erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [6] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die u.a. auszugsweise in AnwBl 2023, 48 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, die Kl. könne von der Bekl. nicht die Begleichung des primär begehrten Zeithonorars, sondern bloß des hilfsweise geltend gemachten gesetzlich geschuldeten Honorars verlangen. In der Vergütungsvereinbarung müsse eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen solle. Im Streitfall sei die Vergütungsvereinbarung in Bezug auf den Mandatsumfang insgesamt unbestimmt und erstrecke sich insb. nicht auf zukünftige Mandate. Noch nicht einmal das (vermeintlich) originäre Mandat sei hinreichend bestimmt worden. Von der Kl. sei zu erwarten gewesen, dass sie das unstreitig bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung vor dem LG Düsseldorf bereits rechtshängige Verfahren gegen die P. GmbH & Co. KG in die Vereinbarung aufnehme. Die Kl. hätte zwecks Spezifizierung dessen Aktenzeichen angeben oder zumindest in geeigneter Weise diesen Mandatsgegenstand umreißen müssen. Wegen § 3a I 1 RVG müsse bestimmt angegeben werden, welche Gegenstände von der Vergütungsvereinbarung erfasst werden sollen. Das betreffende Bestimmtheitserfordernis müsse dann zwangsläufig durch der Textform genügende Angaben gewahrt werden. Soweit Angaben zur Auftragserteilung zugleich (mittelbare) Bedeutung für die Festlegung des von der Vergütungsvereinbarung erfassten Mandatsgegenstands hätten, müssten sie demnach (ausnahmsweise) in Textform erfolgen. Das von der Bekl. an die Kl. noch zu entrichtende gesetzliche Anwaltshonorar betrage 2.096,90 Euro. Auszugehen sei von einem gesetzlichen Honoraranspruch i.H.v. insgesamt 32.815,45 Euro. Dieser sei i.H.v. 30.713,31 Euro und 5,24 Euro durch eine von der Bekl. insoweit zumindest konkludent erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Honorarzahlungen über insgesamt 108.624,04 Euro erloschen. Da die Kl. erstmals mit Schriftsatz v. 18.8.2022 hilfsweise ein gesetzliches Anwaltshonorar beansprucht habe, könne sie erst ab dem auf den Zugang dieses Schriftsatzes folgenden Tag Verzugs- bzw. Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 286 I, 288 II BGB mit Erfolg verlangen. Im Umfang der Widerklage seien die Zahlungen der Bekl. i.H.v. 77.905,49 Euro gem. § 812 I 1 Fall 1 BGB zurückzugewähren. An einem rechtlichen Grund im Sinne dieser Vorschrift fehle es schon deshalb, weil es der Vergütungsvereinbarung insgesamt an der infolge von § 3a I 1 RVG erforderlichen Bestimmtheit mangele. Die Einrede der Verjährung sowie der Verwirkungseinwand blieben ohne Erfolg, weil die insoweit darlegungsbelastete Kl. hierzu nichts vorgetragen habe. [7] II. Das hält rechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat der Kl. VERGÜTUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 144

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